Beschwerde gegen Nichtanordnung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung für Außengastronomie
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für eine Außengastronomie mit 75 Plätzen. Er rügte Bestimmtheitsmängel des Genehmigungs-Gutachtens (Beurteilungszeitraum, Zuschläge für Impulshaftigkeit). Das Gericht wies die Beschwerde zurück: Die Genehmigung sei hinreichend bestimmt; mögliche Fehler des Lärmgutachtens berühren die materielle Rechtmäßigkeit und sind im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Im summarischen Rechtsschutz zeigten die vorgetragenen Umstände keine offensichtliche Rücksichtslosigkeit; die Interessenabwägung fällt unter Berücksichtigung von §212a BauGB zulasten des Antragstellers aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestimmtheit einer Baugenehmigung wird nicht dadurch berührt, dass dem verwaltungsseitig zu Grunde gelegten Gutachten möglicherweise ein nicht zutreffender Beurteilungszeitraum oder unzureichende Zuschläge zugrunde liegen; solche Fragen betreffen die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigung, insbesondere das Rücksichtnahmegebot.
Eine Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt, wenn sich Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung — insbesondere räumliche Abgrenzung, Betriebszeiten und maßgebliche Immissionsgrenzwerte — für Bauherrn und Drittbetroffene eindeutig ergeben.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussicht der Hauptsache zu beurteilen; bloße, pauschale Zweifel an Elementen eines Gutachtens genügen nicht, um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen, wenn die Interessenabwägung zugunsten der Genehmigten ausfällt.
Streitstände über die Richtigkeit schalltechnischer Annahmen (z. B. Beurteilungszeitraum, Zuschläge für Ton-, Informations- oder Impulshaltigkeit) sind primär im Hauptsacheverfahren zu klären; nur konkret substantiiertes Vorbringen, das eine offensichtliche Rücksichtslosigkeit darlegt, rechtfertigt im Eilverfahren die Zurücknahme der aufschiebenden Wirkung.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 519/23
Leitsatz
Ob ein Lärmgutachten fehlerhaft ist, weil der Immissionsprognose kein zutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde und es eines weiteren Zuschlags für die Impulshaftigkeit des Lärms bedurft hätte, ist keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1274/23 gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 16. Mai 2023 (Außengastronomie mit 75 Plätzen vor den Häusern D.-straße 2 und 4, Q.; im Folgenden: Baugenehmigung) anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die erforderliche Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der gebotenen summarischen Prüfung lasse sich eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht feststellen. Zwar spreche Vieles dafür, dass die Baugenehmigung nicht zulasten des Antragstellers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Das im Baugenehmigungsverfahren durch die Beigeladene eingeholte schalltechnische Gutachten - Immissionsprognose - des Ingenieurbüros V. und K. vom 28. März 2023 (im Folgenden: Gutachten) stütze die Annahme, dass der Antragsteller durch die genehmigte Außengastronomie keiner unzumutbaren Lärmbeeinträchtigung ausgesetzt werde. Das Gutachten begegne jedoch Bedenken, insbesondere hinsichtlich des nach dem Freizeitlärmerlass NRW zu Grunde gelegten Beurteilungszeitraums von 6 bis 24 Uhr. Diesen sei im Hauptsacheverfahren nachzugehen. Die bei Annahme offener Erfolgsaussichten gebotene allgemeine Interessenabwägung falle unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB zu Lasten des Antragstellers aus.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
I. Der Rüge des Antragstellers, die angegriffene Baugenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt, weil das Gutachten - insbesondere hinsichtlich der Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit und des zugrunde gelegten Beurteilungszeitraums bis 24 Uhr - fehlerhaft sei, greift nicht durch.
Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung folgenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2020 - 10 B 944/20 -, juris Rn. 11, m. w. N.
Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen gewahrt. Der Baugenehmigung ist hinreichend vollständig, klar und eindeutig zu entnehmen, welche Regelungen sie trifft. Es ist auch für den Antragsteller als Nachbarn zweifelsfrei erkennbar, welche Nutzungen des Grundstücks der Beigeladenen sie ermöglicht. Denn genehmigt wird eindeutig die „Schaffung einer Fläche für die Außengastronomie des Ladenlokals D.-straße 1 mit 75 Sitzplätze auf dem Grundstück in Q. D.-straße 1, G01“, auf der laut Betriebsbeschreibung Gäste bewirtet werden sollen. Die räumliche Anordnung dieses Außenbereiches des auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Gastronomiebetriebs ergibt sich aus dem grüngestempelten Lageplan vom 13. Juli 2022 (Anlage zur Baugenehmigung). In der Baugenehmigung sind zudem in der Nebenbestimmung Nr. „02.“ die Betriebszeiten und in Nr. „03.“ die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte festgeschrieben. In der Nebenbestimmung Nr. „01.“ wird das Gutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt, mit der Maßgabe, dass die dort festgelegten Emissionsansätze zu beachten seien.
Ob das Gutachten fehlerhaft ist, weil der Immissionsprognose, wie der Antragsteller meint, kein zutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt wurde und es eines weiteren Zuschlags für die Impulshaftigkeit des Lärms bedurft hätte, ist dagegen keine Frage der Bestimmtheit, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Übrigen, insbesondere des Rücksichtnahmegebots.
Vgl. hierzu: VGH B.-W., Beschluss vom 30. Januar 2019 - 5 S 1913/18 -, juris Rn. 38, m. w. N.
II. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das genehmigte Vorhaben bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist.
a. Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, ihm seien wegen der Lage seines Grundstücks in einem Mischgebiet höhere Immissionen als 60 dB(A) zuzumuten, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Richtigerweise stellt sich zwar diese Frage bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebots nicht, weil die Beigeladene bei einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes gegen die Nebenbestimmungen ihrer Baugenehmigung verstieße.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -.
Allerdings zieht der Antragsteller hiermit die Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Denn das Verwaltungsgericht hat aus der vorgenannten fehlerhaften Erwägung nicht gefolgert, dass die Klage deshalb in der Hauptsache keine Erfolgsaussichten habe. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht nicht darauf abgestellt, dass angesichts eines zu niedrigen Zuschlags für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit im Gutachten feststünde, dass der Immissionsgrenzwert tatsächlich auf den Grundstücken des Antragstellers überschritten würde. Das Verwaltungsgericht hat den Zuschlag von „allenfalls“ (Seite 12 des Beschlussabdrucks) 3 dB(A) vielmehr ausdrücklich für ausreichend gehalten. Insofern gehen die Ausführungen des Antragstellers fehl, das Verwaltungsgericht sei ihm in seiner Kritik an dem Gutachten mit Blick auf den Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit gefolgt. Ebenso wenig ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein zu langer Beurteilungszeitraum nach dem Freizeitlärmerlass NRW zu einer offensichtlichen Überschreitung des Wertes von tags 60 dB(A) führen würde, dem Antragsteller dies aber angesichts der geringen Rücksichtnahmeverpflichtungen im Stadtzentrum von Q. zumutbar sei. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in der Zusammenschau seiner sämtlichen Erwägungen - insbesondere Lage der Grundstücke, Vorbelastung durch andere Betriebe und Nutzung des Marktplatzes für verschiedene Märkte, pessimale Ansätze des Gutachtens bei gleichzeitigen Zweifeln am Beurteilungszeitraum - zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (allenfalls) offen seien. Mit diesem Ergebnis des Verwaltungsgerichts und den hierfür tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdebegründung nicht substantiiert auseinander.
b. Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren zeigt der Antragsteller auch ansonsten keine Umstände auf, aus denen sich eine Rücksichtslosigkeit des genehmigten Vorhabens ihm gegenüber ergeben würde. Dies gilt etwa für seinen Hinweis, dass die Außengastronomie vom Umfang her über die anderen am Marktplatz vorhandenen Betriebe hinausgehe und zudem nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen, sondern auf der öffentlichen Straßenfläche - etwa 5 m vor dem Grundstück des Antragstellers - geplant sei, was de facto - mangels Erhebung von Sondernutzungsgebühren - eine Subvention des auf dem Grundstück der Beigeladenen unterhaltenen Betriebs darstelle. Auch mit seinem Vortrag, bei der Immissionsprognose sei nur ein Zeitraum von 6 bis 22 Uhr zugrunde zu legen, zeigt er im Rahmen des Eilverfahrens eine Rücksichtslosigkeit nicht auf. Denn wie sich die Verkürzung des Beurteilungszeitraums genau auf die Immissionsprognose auswirken würde, ist offen, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein ggf. im Hauptsacheverfahren einzuholendes neues Gutachten auch hinsichtlich anderer Aspekte zu einer abweichenden und unter Umständen weniger pessimistischen Prognose der zu erwartenden Immissionswerte käme. Auch aus dem weiteren vom Antragsteller im Zusammenhang mit der Bestimmtheit der Baugenehmigung vorgetragenen Umstand, das Gutachten weise zwar eine Gesamtbelastung auf, ihm lasse sich jedoch nicht entnehmen, welchen genauen Beitrag der in Rede stehende Teil der Außengastronomie zu den Lärmimmissionen leiste, kann sich kein Rücksichtnahmeverstoß ergeben. Nach dem Gutachten liegen die Werte für die gesamte Außengastronomie deutlich niedriger als der Gesamtwert (vgl. Tabelle 19, Seite 30, im Vergleich zu Tabelle 20, Seite 31, des Gutachtens).
III. Ebenso wenig greift der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung (substantiiert) die Annahme des Verwaltungsgerichts an, dass angesichts der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB die allgemeine Interessenabwägung zulasten des Antragstellers ausfalle. Er führt allein an, die Klärung der Frage, ob ihm ausnahmsweise eine höhere Immissionsbelastung zuzumuten sei, müsse im Hauptsachverfahren erfolgen. Bis dahin sei die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Damit ist ein überwiegendes Interesse des Antragstellers nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).