Beschwerde gegen Ordnungsverfügung: Verbot der Neuvermietung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die künftige Vermietung bestimmter Büro- und Lagerräume untersagt. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es verneint substantiierte Anhörungs- oder Bestimmtheitsmängel und bestätigt Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Verfügung sowie die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Ordnungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung setzt voraus, dass entscheidungserhebliche Verfahrens- oder Rechtsfehler substantiiert dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Rüge unterbliebener Anhörung ist nur begründet, wenn dargelegt wird, dass keine hinreichende Anhörung stattgefunden hat oder eine Heilung des Mangels ausgeschlossen ist.
Eine Ordnungsverfügung ist bestimmt, wenn sie den betroffenen Verwaltungsgegenstand bzw. den räumlichen Geltungsbereich hinreichend klar bezeichnet (z. B. alle Büro- und Lagerräume auf bezeichneten Flurstücken).
Ein Vermietungsverbot kann geeignet sein, die beabsichtigte Verhinderung einer Nutzung zu erreichen; es bedarf nicht zwingend zusätzlich eines generellen Nutzungs- oder Duldungsverbots, sofern Alternativen nicht Gegenstand der Verfügung sind oder selbst genehmigungspflichtig wären.
Die Androhung eines Zwangsgeldes ist bestimmt, wenn klar ist, dass das Zwangsgeld für jeden einzelnen Verstoß gilt; die Angemessenheit der Höhe ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten und etwaiger Gefahren für Dritte zu prüfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 573/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mündlich am 20. März 2013 ausgesprochene und unter dem 26. April 2013 schriftlich bestätigte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen.
Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, dass die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die zukünftige Vermietung näher bestimmter Büro- und Lagerräume zu unterlassen, wegen einer unterbliebenen Anhörung aufzuheben sei. Der Antragsteller zeigt bereits nicht auf, dass eine Anhörung nicht im Rahmen des in der schriftlichen Bestätigung der Ordnungsverfügung erwähnten Telefongesprächs erfolgt ist, was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat. Soweit er vorträgt, es seien nicht mehr rückgängig zu machende Fakten geschaffen worden, weil die Mieterin der betroffenen Räume, die Firma Fußbodentechnik G. GmbH, wegen der ihr gegenüber mündlich ausgesprochenen Nutzungsuntersagung die Nutzung der Räume aufgegeben und andere angemietet habe, ergibt sich daraus nicht, dass deshalb die Heilung eines etwaigen Anhörungsmangels ausgeschlossen wäre. Der Einwand geht schon deshalb fehl, weil das mit der Ordnungsverfügung ausgesprochene Vermietungsverbot sich nach ihrem Tenor ausdrücklich nicht auf das bestehende Mietverhältnis mit der Firma Fußbodentechnik G. GmbH bezieht.
Auch die Bestimmtheit der Ordnungsverfügung ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Die Behauptungen des Antragstellers, dass die Umbauarbeiten und die Umnutzung der Räume zu einer Zeit stattgefunden hätten, als seine Ehefrau noch Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, dass nicht er – wie im Tenor ausgeführt – die Räume errichtet habe, und dass die Firma Fußbodentechnik G. GmbH bis wenige Tage vor dem Erlass der Ordnungsverfügung andere Räume auf dem Grundstück genutzt habe und deshalb der Ordnungsverfügung ein konkretisierender Lageplan hätte beigefügt werden müssen, bieten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die ausgesprochenen Anordnungen unklar sein könnten. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, bezieht sich die Ordnungsverfügung hinreichend klar auf alle Büro- und Lagerräume auf den genannten Flurstücken 7 und 25.
Abwegig ist der Vortrag, die Geeignetheit der mit der Ordnungsverfügung angeordneten Maßnahme stehe in Frage, weil die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller lediglich ein Vermietungsverbot und nicht primär oder zusätzlich ein Nutzungsverbot beziehungsweise ein Verbot, die Räume Dritten unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen, ausgesprochen habe. Das Vermietungsverbot fördert ersichtlich den beabsichtigten Zweck, eine Nutzung der Räume zu verhindern. Es ist der Antragsgegnerin überdies unbenommen, auf sonstige illegale Aktivitäten mit weiteren Ordnungsverfügungen zu reagieren. Ob mit Blick auf die an die Mieterin der Räume gerichtete Nutzungsuntersagungsverfügung auch eine Duldungsverfügung gegen den Antragsteller hätte ausgesprochenen werden müssen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Belang, und im Übrigen fernliegend. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Mieterin dem Antragsteller gegenüber zur Nutzung der Räume verpflichtet wäre.
Auch an der Erforderlichkeit der Ordnungsverfügung besteht kein Zweifel. Der Vortrag des Antragstellers, an einer anderweitigen Neuvermietung bestehe kein Interesse, ist allenfalls insoweit nachvollziehbar, als der Antragsteller das Mietverhältnis mit der Firma Fußbodentechnik G. GmbH am liebsten fortsetzen möchte. Dieser vorrangige Wunsch schließt es aber nicht aus, dass der Antragsteller in Anbetracht der von ihm bisher auf seinem Grundstück getätigten Investitionen und der Möglichkeit, Einnahmen aus den aufstehenden Gebäuden zu erzielen, die von der Ordnungsverfügung betroffenen Räume anderweitig zu vermieten sucht.
Die Ordnungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Der Antragsteller wendet zu Unrecht ein, die Antragsgegnerin hätte prüfen müssen, ob die Mieterin der Räume bis zur Klärung der baurechtlichen Verhältnisse nicht vorübergehend wieder die früher von ihr angemieteten anderen Räume auf seinem Grundstück hätte nutzen können oder ob eine provisorische Unterbringung ihrer Firma in dort aufgestellten Bürocontainern möglich gewesen wäre. Eine Vermietung anderer, auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandener Räume an die Mieterin musste die Antragsgegnerin schon deshalb nicht in Erwägung ziehen, weil sämtliche baulichen Anlagen auf den Flurstücken 7 und 25 und damit auch ihre Nutzung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zumindest formell illegal, und Räume auf anderen Flurstücken nicht Gegenstand der Ordnungsverfügung sind. Das nachträgliche Aufstellen von Bürocontainern auf dem Grundstück ist vom Inhalt der Ordnungsverfügung nicht umfasst und bedarf im Übrigen ebenfalls der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.
Soweit der Antragsteller pauschal auf einige der in der Ordnungsverfügung angesprochenen materiellen Baurechtsverstöße eingeht, verkennt er, dass es seine Obliegenheit ist, erforderliche Baugenehmigungen einzuholen und die materielle Legalität der baulichen Anlagen herbeizuführen.
Zu der von dem Antragsteller erneut bemängelten vermeintlich jahrzehntelangen Passivität der Antragsgegnerin und eines zu Unrecht eingestellten Genehmigungsverfahrens Anfang der 1990er Jahre hat das Verwaltungsgericht – unabhängig davon, dass öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse nicht verwirken – insbesondere unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erfolgten baulichen Veränderungen auf dem Grundstück und die damit einhergehenden erheblichen Verstöße gegen das materielle Baurecht, aus denen zugleich Gefahren für Leib und Leben der Nutzer folgen können, das Erforderliche ausgeführt.
Neben der Sache liegt auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin hätte die Ordnungsverfügung befristen oder mit einer auflösenden Bedingung versehen müssen. Er verkennt auch insoweit, dass er selbst die Möglichkeit hat, baurechtmäßige Zustände herbeizuführen und der Antragsgegnerin ein Austauschmittel anzubieten.
Schließlich ist auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes insbesondere unter Berücksichtigung der mit den betroffenen Räumen für den Antragsteller verbundenen Einnahmemöglichkeiten und mit Blick auf mögliche Gefahren für Leib und Leben Dritter, die mit einer Nutzung der Räume einhergehen, nicht zu beanstanden. Die Bestimmtheit der Androhung unterliegt keinen Zweifeln. Durch das Wort „je“ ist klargestellt, dass die Androhung für jeden Fall der Neuvermietung gilt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).