Beschwerde gegen sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung wegen Werbeanlage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung, mit der die Entfernung eines Hinweisschilds auf einem Wohngebäude verlangt und ein Zwangsgeld angedroht wurde. Das OVG bestätigt die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung nach summarischer Prüfung und verneint ein überwiegendes privates Interesse an aufschiebender Wirkung. Das Hinweisschild sei baurechtswidrig, da es die genehmigte Anlage in Funktion und Stofflichkeit wesentlich verändert habe und in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sei.
Ausgang: Beschwerde gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer Klage zu versagen, wenn die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse überwiegt.
Eine erteilte Baugenehmigung entfaltet keine Legalisierungswirkung für ein baulich wesentlich verändertes Vorhaben; geht die veränderte Anlage in für das Baurecht relevante Merkmalen von der genehmigten Anlage so weit ab, dass ihre Identität verloren geht, bedarf es einer erneuten materiell-rechtlichen Überprüfung.
Beschränkungen des Inhalts einer Baugenehmigung sind nur zu berücksichtigen, wenn sie sich eindeutig aus der Baugenehmigung, dem zugrunde liegenden Bauantrag oder den zugehörigen Bauvorlagen ergeben.
Werbeanlagen der hier in Rede stehenden Art sind in allgemeinen und reinen Wohngebieten nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW nur an der Stätte der Leistung zulässig; ist das Grundstück in der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet einzuordnen, kann die Beseitigung einer nicht genehmigten Werbeanlage angeordnet werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1247/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Mai 2015 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt.
Mit der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sinngemäß aufgegeben, das auf dem Grundstück I.‑Straße 69 in S. angebrachte Hinweisschild innerhalb einer näher bestimmten Frist zu entfernen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Beseitigungsgebot hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro angedroht.
Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig, sodass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht.
Das Hinweisschild, dessen Beseitigung die Antragsgegnerin verlangt, ist bauaufsichtlich nicht genehmigt. Die Legalisierungswirkung der im Jahre 2001 erteilten Baugenehmigung für die Anbringung einer Plakatanschlagtafel an der Fassade des Hauses I.‑Straße 69 in S., auf die sich die Antragstellerin beruft, steht dem Beseitigungsverlangen nicht entgegen.
Allerdings bezog sich jene Baugenehmigung nicht, wie die Antragsgegnerin meint, auf eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung. Den in Kopie bei den Akten befindlichen Baugenehmigungsunterlagen lässt sich eine entsprechende inhaltliche Beschränkung der mit der Baugenehmigung zugelassenen Werbebotschaften nicht entnehmen. Soll die Baugenehmigung für eine Werbeanlage derart beschränkt werden, muss sich dies aus der Baugenehmigung selbst, aus dem ihr zugrunde liegenden Bauantrag oder aus den zugehörigen Bauvorlagen eindeutig ergeben. Das ist hier nicht der Fall.
Die ursprünglich genehmigte Plakatanschlagtafel ist aber nach ihrer Anbringung baulich wesentlich verändert worden, sodass sie bei wertender Betrachtung ihre Identität verloren hat und von der Baugenehmigung aus dem Jahre 2001 nicht mehr gedeckt ist. Bereits die Anbringung der Beleuchtungsanlage zur Beleuchtung der Plakatanschlagtafel hat zu dem besagten Identitätsverlust geführt, denn nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts fehlt die Identität zwischen zwei Vorhaben, wenn diese sich in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien unterscheiden und zwar unabhängig davon, ob die Zulässigkeit des abgewandelten Vorhabens tatsächlich anders zu beurteilen ist. Die Plakatanschlagtafel mit deutlich vor die Hauswand vortretenden Beleuchtungskörpern bedurfte gegenüber der genehmigten unbeleuchteten Plakatanschlagtafel unter den Gesichtspunkten des Abstandes zur Nachbargrenze, der Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme einer erneuten materiell-rechtlichen Überprüfung. Davon unabhängig führte auch die Verschraubung des aus Blech gefertigten Hinweisschildes mit der ursprünglich genehmigten Plakatanschlagtafel aus wasserfestem verleimten Sperrholz zu einer stofflichen Veränderung der baulichen Anlage, die bereits für sich genommen als Identitätsveränderung zu bewerten ist. Es handelt sich dabei nicht, wie die Antragstellerin vorträgt, um ein genehmigungsfreies Auswechseln des Werbeinhalts. Vielmehr ist ungeachtet der stofflichen Veränderung der Plakatanschlagtafel auch deren ursprüngliche Funktion entfallen, nämlich als Träger für aufgeklebte, wechselnde Werbeplakate aus Papier mit begrenzter Lebensdauer zu dienen.
Das Hinweisschild ist materiell-rechtlich baurechtswidrig, sodass seine Beseitigung verlangt werden darf.
Einen Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW vermag der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen Spruchpraxis zu dieser Vorschrift allerdings nicht zu erkennen. Ein räumlich dichtes Nebeneinander von mindestens drei Werbeanlagen, zu denen auch das Hinweisschild gehört, lässt sich anhand der bei den Akten befindlichen Lichtbilder nicht feststellen. Hinsichtlich der auf der nördlichen Seite der I.‑Straße befindlichen Werbeanlagen ist ein solches räumlich dichtes Nebeneinander mit dem Hinweisschild ebenso zu verneinen sein wie hinsichtlich der weit entfernten Werbeanlagen jenseits des X. Die im gerichtlichen Verfahren geäußerte gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung. Das Beseitigungsverlangen hat sie darauf nicht gestützt.
Die materiell-rechtliche Baurechtswidrigkeit des Hinweisschildes ergibt sich aber aus § 13 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW. Danach sind Werbeanlagen der hier in Rede stehenden Art in allgemeinen und in reinen Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig. Davon ist auch die Antragsgegnerin in der Begründung der Ordnungsverfügung zu Recht ausgegangen. Nach Auswertung der Akten befindet sich das Haus I.‑Straße 69, an dessen Fassade das Hinweisschild angebracht ist, in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO). Zwischen dem X. im Westen und dem I. im Osten herrscht südlich der I.‑Straße nach den in den Akten dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin ganz überwiegend Wohnbebauung vor, die sich im Süden jedenfalls bis zur M.‑Straße erstreckt. Damit ist bei summarischer Prüfung die maßgebliche nähere Umgebung beschrieben.
Die nördlich der I.‑Straße gelegenen gewerblichen baulichen Nutzungen gehören nicht zu der näheren Umgebung. Sie werden von der vielbefahrenen vierspurigen I.‑Straße, die auch die Funktion eines Autobahnzubringers übernimmt, und die im fraglichen Abschnitt keine durch Lichtzeichenanlagen oder Fahrbahnmarkierungen gesicherten Überquerungsmöglichkeiten für Fußgänger vorsieht, von der Bebauung südlich der I.‑Straße getrennt. Unterstrichen wird diese trennende Wirkung durch die auf beiden Straßenseiten vollkommen unterschiedlichen, in sich jeweils homogenen, baulichen Nutzungen. Insoweit ist dem Berichterstatter die Örtlichkeit vertraut. Er hat seine Ortskenntnisse den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelt.
Dass die I.‑Straße, wie die Antragstellerin behauptet, eine verbindende Funktion haben könnte, ist angesichts der vorstehend angesprochenen Umstände fernliegend.
Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass auf den Dächern einiger Häuser südlich der I.‑Straße Mobilfunkantennen aufgestellt sind, stellt dies die Einordnung der dortigen Bebauung als allgemeines Wohngebiet nicht in Frage. Nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind in allen Baugebieten fernmeldetechnische Nebenanlagen, zu denen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch die nur einen Teil eines Mobilfunknetzes abdeckenden Mobilfunkantennen zählen, ausnahmsweise zulässig. Auch das Hinweisschild selbst hindert die Einordnung der oben beschriebenen Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht. Abgesehen davon, dass es bauplanungsrechtlich als eine im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige, sonstige nicht störende gewerbliche Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu bewerten ist, ist es nicht genehmigt und soll beseitigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).