Beschwerde gegen Ordnungsverfügung zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die die Herstellung einer Feuerwehrzufahrt, das Kürzen von Bäumen und die Sicherstellung eines zweiten Rettungswegs anordnete. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint und das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. Insbesondere sind die Anordnungen ausreichend bestimmt, nicht übermäßig und auf der Grundlage der Bauordnung sowie der Verantwortlichkeit des Grundstücksinhabers gerechtfertigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Ordnungsverfügung zur Herstellung einer Feuerwehrzufahrt als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung, wenn diese bei summarischer Prüfung insgesamt rechtmäßig erscheint.
Die Inhaberin eines Grundstücks hat die aus einer erteilten Baugenehmigung resultierenden Nutzungsauflagen zu beachten und sich erforderlichenfalls Kenntnis vom Inhalt der Baugenehmigung zu verschaffen.
Eine Ordnungsverfügung ist nicht bereits wegen teilweiser Beispielsnennungen unbestimmt, wenn sie das Zweckbild und die konkrete Leistungspflicht so beschreibt, dass der Adressat erkennen kann, wie die Gefahrenabwehr zu erfolgen hat.
Verschiedene, nebeneinander angeordnete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verstoßen nicht gegen das Übermaßverbot, soweit sie unterschiedliche und nicht ersetzbare Anforderungen an die Gefahrenbeseitigung erfüllen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1372/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 4816/13 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 17. September 2013 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter jeweiliger Androhung eines Zwangsgeldes aufgegeben, binnen drei Monaten nach Zustellung der Ordnungsverfügung auf ihrem Grundstück eine vorschriftsmäßige Feuerwehrzufahrt herzustellen (Nr. 1) und die dort parallel zum U. aufstehenden Bäume erheblich zu kürzen (Nr. 2) sowie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung übergangsweise den zweiten Rettungsweg für die Dachgeschosswohnungen durch Ersatzkonstruktionen wie Gerüsttreppenanlagen sicherzustellen (Nr. 3).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin, den darin getroffenen Anordnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht nachkommen zu müssen, überwiege, weil sich die Ordnungsverfügung bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als rechtmäßig erweise.
Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Die Argumente, mit denen sie die Bestimmtheit der einzelnen Anordnungen in Frage zu stellen sucht, greifen nicht durch. Gegen die Anordnung unter Nr. 1 des Verfügungstenors wendet sie ein, sie sei weder Adressatin der Baugenehmigung, die als Auflage die Erstellung einer Feuerwehrzufahrt fordert, noch deren Rechtsnachfolgerin. Der Inhalt der Baugenehmigung sei ihr daher unbekannt. Sie könne mithin nicht wissen, welchen Anforderungen die Feuerwehrzufahrt, deren Erstellung mit der Ordnungsverfügung verlangt werde, entsprechen solle. Auch aus dem in der Begründung der Ordnungsverfügung zitierten § 5 BauO NRW lasse sich nicht entnehmen, auf welche Art und Weise die dort genannten Anforderungen zu erfüllen seien.
Dass sich die Antragstellerin auf die fehlende Kenntnis vom Inhalt der Baugenehmigung beruft, ist abwegig. Ungeachtet dessen, ob sie als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Bauherrin fungiert und ob ihr Verwalter oder die einzelnen Wohnungseigentümer das Original oder Kopien der Baugenehmigung in Händen halten, ist die Baugenehmigung die alleinige legale Grundlage für die derzeitige bauliche Nutzung des Grundstücks. Diese Nutzung hat die Antragstellerin an den Regelungen der Baugenehmigung auszurichten und muss sich erforderlichenfalls Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen, etwa durch Einsichtnahme in die bei der Bauverwaltung für das Baugrundstück geführten Verwaltungsvorgänge. Darüber hinaus ergeben sich die Anforderungen für die Anlegung der Feuerwehrzufahrt im Einzelnen aus den Ziffern 5ff. der § 5 BauO NRW konkretisierenden Verwaltungsvorschrift zur Bauordnung, auf die in der Begründung der Ordnungsverfügung verwiesen wird.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass Nr. 2 des Verfügungstenors mit Blick auf den mit der Ordnungsverfügung verfolgten Zweck und auf die ihr zu Grunde liegenden Umstände bei verständiger Auslegung verlangt, die entlang des U. auf dem Grundstück stehenden Bäume soweit zu kürzen, dass im Notfall die Rettung von Personen aus dem Dachgeschoss des Hauses mittels eines Hubrettungsfahrzeugs behinderungsfrei möglich ist. Auch stehen die Forderungen aus Nr. 1 und Nr. 2 des Verfügungstenors nicht – wie die Antragstellerin meint – alternativ zueinander. Die nach Nr. 1 des Verfügungstenors herzustellende befahrbare Fläche muss gemäß § 5 Abs. 5 Satz 2 BauO NRW das Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen grundsätzlich in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m von der südwestlichen Außenwand des Hauses ermöglichen und nach oben offen sein (§ 5 Abs. 6 Satz 3 BauO NRW). In den Luftraum über dieser von Hindernissen freizuhaltenden Fläche ragen jedenfalls die Kronen der angesprochenen Bäume hinein.
Nr. 3 des Verfügungstenors überlässt nicht in unzulässiger Weise die Wahl der zur Gefahrenbeseitigung erforderlichen Maßnahme der Antragstellerin. Ihr ist vielmehr unzweideutig aufgegeben, durch Ersatzkonstruktionen wie Gerüsttreppenanlagen den zweiten Rettungsweg für die Dachgeschosswohnungen übergangsweise sicherzustellen. Die Antragstellerin vermag aus dieser Formulierung unmissverständlich zu ersehen, auf welche Weise sie das an sie gerichtete Verlangen, nämlich den zweiten Rettungsweg für die Dachgeschosswohnungen in der Zeit bis zur Erfüllung der Nrn. 1 und 2 des Verfügungstenors zu gewährleisten, erfüllen kann und soll.
Die Antragstellerin zeigt auch sonst keine Rechtsmängel der Ordnungsverfügung auf. Ihre Auffassung, die Antragsgegnerin habe – zumal sie selbst nicht Adressatin der Baugenehmigung sei – dafür Sorge zu tragen, dass im Notfall Personen aus den Dachgeschosswohnungen des Hauses gerettet werden könnten, ist rechtlich nicht haltbar. Vielmehr ergibt sich die Verantwortlichkeit der Antragstellerin – wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat – aus den einschlägigen Vorschriften der Bauordnung und des Ordnungsbehördengesetzes. Ob es möglich wäre, auf die Herstellung der Feuerwehrzufahrt zu verzichten, weil eine Rettung von Personen aus den Dachgeschosswohnungen mittels eines Hubrettungsfahrzeugs auch von der öffentlichen Verkehrsfläche des U. aus erfolgen könnte, ist abgesehen davon, dass schon der vorhandene Baumbewuchs eine solche Rettung aus einem Teil der Dachgeschosswohnungen verhindern würde, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung allein deshalb ohne Belang, weil die Aufstellung eines Hubrettungsfahrzeugs im öffentlichen Straßenraum wegen dort möglicherweise abgestellter Fahrzeuge nicht sicher möglich ist. Die Antragstellerin kann auch nicht beanspruchen, dass das Parken auf dem hier in Rede stehenden Abschnitt des U. durch straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen untersagt wird, um im Notfall die Aufstellung eines Hubrettungsfahrzeuges sicher zu gewährleisten, denn die öffentlichen Straßen dienen in erster Linie der Aufnahme des fließenden und ruhenden Verkehrs.
Der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, die Nrn. 1 und 2 des Verfügungstenors verstießen gegen das Übermaßverbot, weil es zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes ausreiche, entweder die eine oder die andere Forderung zu erfüllen, entbehrt jeglicher Grundlage. Wie oben ausgeführt, geht die Antragstellerin fälschlich davon aus, die Nrn. 1 und 2 des Verfügungstenors stünden in einem Alternativverhältnis zueinander.
Schließlich steht den Forderungen aus den Nrn. 1 bis 3 des Verfügungstenors keine Duldung des insoweit baurechtswidrigen Zustandes durch die Antragsgegnerin entgegen. Dem von der Antragstellerin angesprochenen internen Vermerk der Bauverwaltung vom 19. März 1987 in den Verwaltungsvorgängen lässt sich nicht entnehmen, sie werde ungeachtet jeglicher Veränderung der tatsächlichen Umstände sowie möglicher erfahrungsbedingter Erkenntnisfortschritte bei der vorbeugenden Brandbekämpfung und der daraus folgenden Gefahrenabschätzungen dauerhaft darauf verzichten, die Sicherung eines zweiten Rettungsweges auf dem Baugrundstück selbst mittels geeigneter Maßnahmen durchzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).