Einstweilige Anordnung: Stilllegung bei aliud‑Errichtung eines Anbaus
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen den Weiterbau eines rückwärtigen Anbaus, der von der erteilten Baugenehmigung abweicht. Das OVG NRW gab der Beschwerde statt und verpflichtete die Behörde, eine sofort vollziehbare Stilllegungsverfügung zu erlassen. Das Gericht stellte erhebliche Abweichungen (Abstand, Dachüberstand, nicht genehmigtes Fenster) sowie einen Anordnungsgrund und das Fehlen deckender Nachbarzustimmung für das aliud fest.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; einstweilige Anordnung zur sofortigen Stilllegung der Bauarbeiten erlassen
Abstrakte Rechtssätze
Weicht das tatsächlich errichtete Bauwerk in wesentlichen Merkmalen von den genehmigten Bauvorlagen ab (aliud), ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ins Leere getreten und gerichtlicher Schutz kann in der Anordnung der Stilllegung der Bauarbeiten liegen.
Eine einmal erteilte Nachbarzustimmung deckt nicht Baumaßnahmen, die tatsächlich als aliud verwirklicht werden; Abweichungen von den zugrunde liegenden, der Zustimmung zugehörigen Plänen führen zum Wegfall der Deckungswirkung.
Zur Begründung eines Anordnungsgrundes nach § 123 VwGO genügt, dass ohne einstweilige Sicherung die Verfestigung eines nachbarrechtswidrigen Bauzustands und unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind; bloße unverbindliche Hinweise der Behörde auf späteres Einschreiten sind hierfür nicht ausreichend.
Bei der Bemessung der Tiefe der Abstandflächen nach der BauO ist ein Dachüberstand zwar unter bestimmten Voraussetzungen außer Betracht zu lassen, er muss aber den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur gegenüberliegenden Grenze einhalten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 968/00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen durch sofort vollziehbare und mit Zwangsgeldandrohung zu versehende Bauordnungsverfügung die Stilllegung der Arbeiten zur Errichtung eines rückwärtigen Anbaus an das Haus M. straße 11 in E. (Gemarkung R. Flur 4 Flurstücke 329, 330) aufzugeben.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt.
I. Zwar ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 80 a Abs. 3 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. April 2000 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 31. Au-gust 1999 keinen Erfolg haben kann, weil der Beigeladene von der angefochtenen Baugenehmigung keinen Gebrauch gemacht, sondern ein anderes als das genehmigte Vorhaben errichtet hat ("aliud"). Infolge dessen ging der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 31. August 1999 ins Leere. Der von dem Beigeladenen errichtete Anbau mit Dachterrasse weicht von den zur Baugenehmigung vom 31. August 1999 gehörigen, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ab. Das Vorhaben hält nicht den im Lageplan eingezeichneten Grenzabstand von 3 m, sondern - aus-weislich einer von dem Antragsgegner durchgeführten Vermessung (Vermessungsprotokoll vom 15. Juni 2000) - lediglich einen solchen von 2,60 m bis 2,62 m ein. Des Weiteren weist der Anbau einen nach den genehmigten Bauvorlagen nicht genehmigten Dachüberstand in Richtung auf das Grundstück der Antragstellerin von ca. 0,65 m (einschließlich Traufe) auf. Schließlich hat der errichtete Anbau in der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Außenwand ein in den Bauvorlagen nicht eingezeichnetes Fenster erhalten. Angesichts dieser erheblichen Abweichungen kann offen bleiben, ob und ggf. inwieweit der errichtete Anbau hinsichtlich seiner Höhe von den genehmigten Bauvorlagen abweicht.
II. Das Verwaltungsgericht hat aber den weiter gestellten Antrag der Antragstellerin, "vergleichbaren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren", zu Unrecht abgelehnt. Dieser Antrag ist dahin auszulegen, dass die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt, durch die dem Antragsgegner aufgegeben wird, dem Beigeladenen die Fortführung der Bauarbeiten zu untersagen. Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch (a), dessen Geltendmachung nicht wegen einer zuvor gegebenen Nachbarzustimmung ausgeschlossen ist (b), und einen Anordnungsgrund (c) glaubhaft gemacht.
1. Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag. Zwar ist das Vorhaben weitgehend vollendet; lediglich im Bereich der Dachterrasse und des Gebäudeinneren sind noch Arbeiten auszuführen. Die Antragstellerin wehrt sich aber nicht nur gegen die aus der Errichtung des Gebäudes als solchen herrührenden Beeinträchtigungen, sondern auch gegen die aus der bevorstehenden Nutzung zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen.
Vgl. zum Rechtsschutzinteresse bei geltend gemachter Beeinträchtigung von Nachbarrechten (auch) durch die Nutzung des Vorhabens, OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 1999 - 10 B 1342/99 - und 6. April 2000 - 10 B 409/00 -.
2. a) Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der von dem Beigeladenen errichtete Anbau sie in ihren Nachbarrechten verletzt. Die Richtigkeit ihrer Ausführungen ist durch die Erkenntnisse aus dem Ortstermin, den der Berichterstatter zweiter Instanz durchgeführt hat, sowie durch die von dem Senat durchgeführte Auswertung der Baupläne und des Vermessungsprotokolls bestätigt worden. Die dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte nordöstliche Außenwand des Anbaus hält nicht die gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW erforderliche Mindesttiefe der Abstandfläche von 3,0 m, sondern lediglich eine solche von 2,60 m bis 2,62 m ein (vgl. Vermessungsprotokoll vom 15. Juni 2000). Der errichtete Anbau verstößt ferner mit seinem Dachüberstand an der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten Außenwand - der Dachüberstand beträgt nach der im Ortstermin zweiter Instanz vorgenommenen Vermessung 0,65 m (Dachüberstand 0,48 m zuzüglich Traufe 0,17 m) - gegen § 6 Abs. 7 BauO NRW. Zwar bleiben nach dieser Vorschrift Dachvorsprünge, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten, bei der Bemessung der Tiefe der Abstandflächen außer Betracht. Sie müssen aber nach dem Gesetzeswortlaut von gegenüberliegenden Nachbargrenzen mindestens 2,0 m entfernt bleiben. Da die Außenwand zwischen 2,60 m und 2,62 m von der Grundstücksgrenze der Antragstellerin entfernt liegt, nähert sich der 0,65 m tiefe Dachüberstand dieser Grenze auf 1,95 m bis 1,97 m und hält damit den Mindestabstand nicht ein.
b) Eine Berufung auf die Verletzung ihrer Nachbarrechte ist der Antragstellerin nicht deshalb verwehrt, weil sie unter dem 2. Juli 1999 ihre Zustimmung zu dem seinerzeit geplanten Bauvorhaben des Beigeladenen erteilt hat. Denn die in der Zustimmung enthaltene Bedingung, dass der Beigeladene sich "an den Bauplan der Firma H. " hält, ist nicht eingetreten.
Es kann dahinstehen, ob bereits der Umstand, dass der Beigeladene andere als die der Nachbarzustimmung zugrunde liegende Bauvorlagen zum Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens gemacht hat, zum Wegfall der Zustimmung geführt hat. Jedenfalls ist das tatsächlich errichtete Gebäude (aliud), das der Beigeladene in Abweichung von den der Nachbarzustimmung zugrunde liegenden Bauplänen verwirklicht hat, nicht von der gegebenen Zustimmung gedeckt.
Vgl. zu Bedeutung, Reichweite und Wegfall einer Nachbarzustimmung OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2000 - 10 B 1145/00 -.
c) Die Antragstellerin hat entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung drohen eine weitere Verfestigung und Fortschreitung des nachbarrechtswidrigen Bauzustandes sowie unzumutbare Nachbarrechtsbeeinträchtigungen infolge einer ohne gerichtlichen Rechtsschutz in Kürze zu erwartenden Nutzungsaufnahme.
Mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Bestehen eines Anordnungsgrundes lasse sich mit der Erwägung verneinen, der Vertreter des Antragsgegners habe während des erst-instanzlichen Ortstermins vom 30. Mai 2000 klargestellt, dass bauaufsichtlich gegen den Beigeladenen, ggf. in Form einer Abbruchverfügung, eingeschritten werde, falls die Einmessung des Gebäudes die Nichteinhaltung der zum Grundstück der Antragstellerin zu beachtenden Abstandflächen belege. Abgesehen davon, dass sich mangels Protokollierung nicht einmal der genaue Inhalt dieser Erklärung feststellen lässt, sind rechtlich unverbindliche Äußerungen eines Vertreters der Bauaufsichtsbehörde nicht geeignet, der Antragstellerin den Anordnungsgrund abzusprechen. Der weitere Verlauf der Dinge zeigt zudem, dass der Antragsgegner seine Erklärung offenbar nicht in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sinne verstanden, sich jedenfalls aber nicht daran gebunden gefühlt hat. Obwohl die zwischenzeitlich durchgeführte Vermessung einen Abstandflächenverstoß des Vorhabens ergeben hat, hat der Antragsgegner sich unter Verzicht auf den Erlass einer Abbruchverfügung (oder auch nur einer Stilllegungsverfügung) mit einer Kontrolle der Baustelle und der Versicherung des Beigeladenen begnügt, dass nicht weiter gebaut werde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat den Streitwert im Hinblick auf die Bedeutung der in Rede stehenden Nachbarrechtsverletzungen angemessen erhöht, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.