Beschwerde gegen VG-Beschluss: Antrag auf Bescheinigung nach §7h EStG wegen fehlendem Sanierungsbezug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die sofortige Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 S. 1 EStG und legte ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten als Beschwerde vor. Das Oberverwaltungsgericht legte die Eingabe als Beschwerde aus, wies diese jedoch als unbegründet zurück. Es stellt fest, dass der vorgelegte Bescheid eine gewöhnliche Baugenehmigung ohne sanierungsrechtlichen Bezug ist. Eine außerordentliche Beschwerde war nicht statthaft, da der ordentliche Rechtsweg möglich bzw. gewählt war.
Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt und Streitwert festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 S. 1 EStG setzt voraus, dass der zugrunde liegende Verwaltungsakt einen sanierungsrechtlichen Bezug aufweist.
Schriftliche Eingaben können von dem Gericht als Verfahrenseröffnung (z. B. als Beschwerde) ausgelegt werden, wenn diese Auslegung dem Eröffnen des vorgesehenen Rechtsmittels und dem rechtlichen Gehör des Beteiligten dient.
Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist unzulässig, wenn der Betroffene den ordentlichen Rechtsweg beschreiten kann oder diesen bereits gewählt hat.
Bei Zurückweisung der Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert- und Kostenfestsetzungen erfolgen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 488/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 11.484,27 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Senat legt das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Mai 2004 als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. April 2004 aus, weil diese Auslegung dem Antragsteller das von der VwGO vorgesehene Rechtsmittelverfahren eröffnet; hierauf ist der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach Eingang der Beschwerdeschrift hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden ist.
Der auf sofortige Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 h Abs. 2 Satz 1 EStG gerichtete Antrag bleibt unabhängig davon, ob man ihn als Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO, nach § 80 Abs. 5 VwGO oder - richtig - nach § 123 VwGO versteht, aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen erfolglos. Die Beschwerdeschrift zeigt keine Gesichtspunkte auf, die Anlass zu weitergehenden Ausführungen geben könnten. Der dem Senat als sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 169 BauGB vorgelegte Bescheid des Kreisbauamtes ist eine Baugenehmigung ohne jeden sanierungsrechtlichen Bezug; die Annahme der Beschwerde, es handle sich um eine gewissermaßen in Form eines Verwaltungsaktes gegossene Entwicklungs- oder Sanierungssatzung, ist nicht nachvollziehbar.
Sollte das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 4. Mai 2004 als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" zu verstehen sein - wofür immerhin spricht, dass es von einem Rechtsanwalt verfasst und mit eingehenden Ausführungen zur Statthaftigkeit eines derartigen Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall versehen ist -, so ist diese außerordentliche Beschwerde nicht statthaft. Die vom Antragsteller zu Grunde gelegte Situation einer rechtskräftigen und von ihm für greifbar gesetzwidrig gehaltenen Gerichtsentscheidung ist nicht gegeben; vielmehr ist gegen den beanstandeten Beschluss die Beschwerde möglich und vom Antragsteller - in der Auslegung des Senats - auch eingelegt worden, so dass es einer Selbstkontrolle durch das Verwaltungsgericht oder einer Kontrolle im Wege eines außerordentlichen Rechtsbehelfs durch das Oberverwaltungsgericht nicht bedarf. Weitere Gesichtspunkte, die eine andere Einschätzung rechtfertigen könnten, sind der anwaltlichen Beschwerdeschrift nicht mit der nötigen und zu erwartenden Deutlichkeit zu entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.