Sofortvollzug der Besichtigungsanordnung zur Denkmalwürdigkeitsprüfung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Beschwerdeverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung, die ihr die Duldung einer Besichtigung zur Prüfung der Denkmalwürdigkeit auferlegt und den Sofortvollzug angeordnet hatte. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Die Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses nach § 80 Abs. 3 VwGO sei einzelfallbezogen ausreichend, und eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Duldungsverfügung nach § 28 Abs. 2 DSchG NRW sei nicht dargetan. Auch die Interessenabwägung falle angesichts des öffentlichen Erhaltungsinteresses und der fehlenden schutzwürdigen Gegeninteressen der Eigentümerin zulasten der Antragstellerin aus.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert eine schriftliche, einzelfallbezogene Begründung; inhaltlich genügt es, wenn erkennbar wird, warum ausnahmsweise die sofortige Vollziehung für geboten gehalten wird.
Eine Begründung des Sofortvollzugs ist regelmäßig unzureichend, wenn sie sich auf die Wiederholung der Verwaltungsaktgründe, eine bloße Gesetzeswiedergabe oder formelhafte, fallunbezogene Wendungen beschränkt.
Befugnisse zum Betreten und Besichtigen zur denkmalrechtlichen Prüfung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW können auch bei noch nicht eingetragenen oder vorläufig geschützten Objekten in Betracht kommen, wenn gewichtige objektive Anhaltspunkte für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Denkmalwürdigkeit bestehen.
Dringlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 DSchG NRW liegt vor, wenn konkrete Tatsachen eine Gefährdung der Erhaltung der (mutmaßlich) denkmalwerten Substanz nahelegen, etwa durch Schäden oder Unterlassen von Instandhaltung.
Im Verfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren auf die dargelegten Gründe; nicht substantiiert angegriffene selbstständig tragende Erwägungen bleiben entscheidungserheblich bestehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 805/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. März 2010 (Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 3080/10) wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, soweit sich die Klage gegen die mit der Ordnungsverfügung zugleich angedrohte Ersatzvornahme richtet. Zu dem im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag der Antragstellerin, den das Verwaltungsgericht angesichts der Zulässigkeit ihres Hauptantrags als gegenstandslos angesehen hat, äußert sich die Beschwerde nicht.
Mit der Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner der Antragstellerin aufgegeben, an einem noch festzulegenden Termin den Mitarbeitern der zuständigen Unteren Denkmalbehörde und des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland das Betreten ihres Grundstücks und die Besichtigung der Räume des aufstehenden Gebäudes "Am X. 13" zum Zwecke der Prüfung der Denkmalwürdigkeit dieses Gebäudes zu gestatten. Er hat die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet und die Vollziehungsanordnung damit begründet, dass hier die erforderliche Feststellung der Denkmalwürdigkeit eines Grundstücks und damit die mögliche Unterschutzstellung konkret gefährdet sei.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, weder sei die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig noch sei im Übrigen ein Überwiegen des privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin festzustellen.
Die Beschwerde rügt zu Unrecht eine Verletzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses lediglich formelhaft sei und sich die Dringlichkeit der Vollziehung daraus nicht herleiten lasse. Auch wenn das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses die Behörde dazu anhalten soll, sich mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besonders sorgfältig zu prüfen, dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt vielmehr jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angegebenen Gründe die sofortige Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob sie erschöpfend und zutreffend ausgeführt sind. Unzureichend ist eine Begründung allerdings in aller Regel dann, wenn sie sich nur auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränkt.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Der Antragsgegner hat die im vorliegenden Fall für ihn maßgeblichen Erwägungen wiedergegeben, die ihn zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Diese Erwägungen sind nicht formelhaft, sondern beziehen sich auf den Einzelfall und machen deutlich, weshalb der Antragsgegner die Umsetzung seiner Verfügung für dringlich hält. Er befürchtet bei einem Zuwarten den Verlust eines vermutlichen Denkmals, dem er im öffentlichen Interesse durch rechtzeitige Unterschutzstellung entgegenwirken will. Einer solchen möglichen Unterschutzstellung dient die Prüfung der Denkmaleigenschaft des der Antragstellerin gehörenden Gebäudes, die durch die angegriffene Ordnungsverfügung ermöglicht werden soll.
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung ist auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Die Beschwerde wendet sinngemäß ein, die aus § 28 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW folgenden Berechtigungen der Denkmalbehörden zum Betreten, Prüfen und Untersuchen von Grundstücken und Wohnungen bestünden nur hinsichtlich solcher Grundstücke, auf denen sich bereits in die Denkmalliste eingetragene oder vorläufig unter Schutz gestellte Denkmäler befänden. Das Haus der Antragstellerin, dessen Besichtigung in Rede stehe, sei weder in die Denkmalliste eingetragen noch vorläufig unter Schutz gestellt. Dieser Einwand und die zu seiner Stützung angegebenen Zitate aus der Kommentarliteratur, die sich jeweils zu der Gestattung des Betretens von Wohnungen verhalten, um die es hier nicht geht, geben für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung nicht genug her. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW auch auf solche noch nicht in die Denkmalliste eingetragene beziehungsweise noch nicht vorläufig unter Schutz gestellte Objekte, bei denen gewichtige objektive Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit denkmalwürdig sind, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
Die Angriffe der Beschwerde widerlegen auch nicht die nachfolgende Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach gewichtige objektive Anhaltspunkte dafür sprächen, dass das Haus „Am X. 13“ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit denkmalwürdig sei, sodass sich aus ihnen ebenfalls keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung folgern lässt. Die diesbezügliche Argumentation der Beschwerde erschöpft sich weitgehend in der oftmals bruchstückhaften Auflistung von Tatsachenbehauptungen und der daraus gezogenen Schlüsse, die die Urheberschaft des Architekten C. in Frage stellen sollen. Tatsächlich lassen aber die aufgelisteten Tatsachen – ihre Richtigkeit unterstellt – auch andere Deutungen zu als die von der Beschwerde beschriebenen Schlussfolgerungen, die vielfach spekulativ und insgesamt nicht geeignet sind, die Urheberschaft des Architekten C. eindeutig zu verneinen. Soweit das Verwaltungsgericht gewichtige Anhaltspunkte für die Denkmalwürdigkeit des Gebäudes aus architekturgeschichtlichen Gründen auch in seiner Zuordnung zum „Reformstil“ gesehen hat, ignoriert die Beschwerde diesen die gerichtliche Wertung selbstständig tragenden Gesichtspunkt, indem sie fälschlich unterstellt, das Verwaltungsgericht habe auch insoweit unterschwellig auf die Urheberschaft des Architekten C. abgestellt.
Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung folgt schließlich nicht aus dem Vorbringen der Beschwerde, wonach es an der für die Berechtigung aus § 28 Abs. 2 DSchG NRW erforderlichen Dringlichkeit fehle. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine Dringlichkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 DSchG NRW sei bereits gegeben, wenn Tatsachen nahelegten, dass die Erhaltung des (mutmaßlichen) Denkmals konkret gefährdet sei, weil beispielsweise bauliche Veränderungen oder das Unterlassen von Instandhaltungsmaßnahmen die Denkmaleigenschaft beeinträchtigten oder in absehbarer Zeit bedrohten. Diesem Normverständnis tritt die Beschwerde nicht entgegen, sondern wendet sich allein gegen die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, das die dringlichkeitsbegründenden Tatsachen darin gesehen hat, dass die Bausubstanz des Gebäudes bereits im Jahre 2002 durch Feuchtigkeitsschäden in Mitleidenschaft gezogen gewesen sei und der nachfolgende Leerstand die schon damals bestehende Sanierungsbedürftigkeit verstärkt haben dürfte. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, die sich auf eine umfangreiche Fotodokumentation in dem auf eine richterliche Anordnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW gerichteten Verfahren des Amtsgerichts Krefeld (56 X F 60/90) stützt, verliert ihre Überzeugungskraft nicht dadurch, dass – wie die Beschwerde ausführt – das Dach des Hauses „Am X. 13“ im Jahre 2002 vollständig saniert worden ist. Dieser Umstand sagt nichts darüber aus, inwieweit sich die einmal eingedrungene Feuchtigkeit auf denkmalwürdige Bausubstanz im Inneren des Hauses ausgewirkt hat und weiterhin auswirkt und ob sich nicht wegen des langjährigen Leerstandes andere Schwachstellen aufgetan haben, die die Erhaltung der Denkmaleigenschaft bedrohen. Dass die Antragstellerin selbst kein Interesse an der Erhaltung denkmalwürdiger Bausubstanz in ihrem Hause hat und von ihr diesbezüglich keine Initiative zu erwarten ist, hat sie im Laufe des Verfahrens vielfach deutlich gemacht.
Die Richtigkeit der im Einzelnen begründeten Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach die angenommene Dringlichkeit weder im Hinblick auf den bisherigen Zeitablauf noch deshalb entfallen sei, weil sich etwa die Denkmaleigenschaft des Hauses bereits auf Grund des äußeren Eindrucks erkennen ließe, wird durch die nicht weiter substanziierten gegenteiligen Behauptungen der Beschwerde nicht in Frage gestellt, sodass auch in diesem Zusammenhang eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung vom 25. März 2010 nicht dargelegt ist.
Die von den Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren unabhängige Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, die kein durchgreifendes Interesse benennen kann, den Mitarbeitern der Denkmalbehörden das Betreten ihres Hauses bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu versagen. Der Schutz ihrer Privatsphäre steht insoweit nicht in Frage, denn das Haus „Am X. 13“ steht seit Jahren leer. Ihr Interesse, als Eigentümerin eines vermutlichen Baudenkmals dessen Unterschutzstellung zu verhindern, um nicht den Einschränkungen des Denkmalschutzes unterworfen zu sein, ist jedenfalls in dieser Allgemeinheit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Baudenkmals, dem die umstrittene Besichtigung dienen soll, nicht schutzwürdig. Die denkmalschutzrechtlichen Regelungen bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums und sind nur dann mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten. Dass eine Unterschutzstellung des Hauses „Am X. 13“ das Eigentumsrecht der Antragstellerin unverhältnismäßig, das heißt in einer die Privatnützigkeit nahezu ausschließenden Weise belasten würde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Dementsprechend legt die Beschwerde keine Gründe dar, aus denen bei einer offenen Interessenabwägung das Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegen würde.
Gründe, wonach die mit der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene Androhung der Ersatzvornahme rechtlich zu beanstanden wäre, legt die Beschwerde ebenso wenig dar, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Zwangsmittelandrohung gerichteten Klage schon wegen der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungskompetenz des beschließenden Senats nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).