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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 909/19·11.09.2019

Beschwerde gegen Zurückstellungsbescheid und Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauleitplanungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wollte die aufschiebende Wirkung ihres Baugenehmigungsverfahrens gegen einen Zurückstellungsbescheid wiederherstellen und rügte u.a. die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie formale Fehler im Aufstellungsbeschluss. Das OVG hält die Begründung der sofortigen Vollziehung und die Festlegung des Zurückstellungszeitraums für zulässig. Offensichtliche redaktionelle Mängel berühren die Wirksamkeit des Beschlusses nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Zurückstellungsbescheids als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist rechtmäßig, wenn die Behörde ein besonderes öffentliches Interesse darlegt, insbesondere wenn ohne sofortige Vollziehung eine laufende Bauleitplanung erheblich erschwert oder unmöglich würde.

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Die Angabe eines zurückliegenden Beginns des Zurückstellungszeitraums in einem Zurückstellungsbescheid begründet keine rechtswidrige rückwirkende Zurückstellung, sofern die Begründung nachvollziehbar darlegt, dass dieser Beginn auf einer bereits bestehenden faktischen Zurückstellung beruht.

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Offensichtliche redaktionelle Fehler in der Bezeichnung des Plangebiets im Aufstellungsbeschluss beeinträchtigen dessen Wirksamkeit nicht, sofern aus Überschrift, Sitzungsprotokoll, Plan und öffentlicher Bekanntmachung der tatsächliche Inhalt und räumliche Umfang eindeutig hervorgehen.

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Vorhandene Anlagen für Fremdwerbung stehen einem Bebauungsplan zur Regelung der Gestaltung und Zulässigkeit künftiger Werbeanlagen grundsätzlich nicht entgegen; der Plangeber kann solche Regelungen zur Steuerung künftiger Entwicklungen treffen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 31 Abs. 3 VwVfG NRW§ 13a BauGB§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 409/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 750 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1097/19 der Antragstellerin gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 10. April 2019 wiederherzustellen.

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Die Antragstellerin meint, die Begründung des besonderen Interesses für die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides sei ungenügend. Dem ist nicht so. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides genügt vielmehr den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in dem Zurückstellungsbescheid ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung dargelegt. Er hat dazu ausgeführt, dass für den Fall der Genehmigungsfähigkeit zweier frei stehender, unbeleuchteter Werbetafeln für Fremdwerbung auf dem Grundstück E. 3 in S. (im Folgenden: Vorhaben) die mit dem Aufstellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom 6. März 2019 zum Bebauungsplan „S.“ (im Folgenden: Aufstellungsbeschluss) eingeleitete Bauleitplanung ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheides unmöglich, zumindest aber wesentlich erschwert würde. Dabei hat er auch das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung des Baugenehmigungsverfahrens in den Blick genommen und somit den drohenden Wegfall der planungssichernden Funktion der Zurückstellung als ausschlaggebenden Grund für die Anordnung der sofortigen Vollziehung am konkreten Einzelfall orientiert. Das reicht aus, um zu verdeutlichen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und aus welchen Gründen er ein das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegendes besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat.

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Soweit die Antragstellerin eine unzulässige rückwirkende Zurückstellung ihres Baugesuchs ab dem 5. Dezember 2018 und eine entsprechende rückwirkende Anordnung der sofortigen Vollziehung beklagt, folgt ihr der Senat nicht. Die Formulierung unter Nr. 1 des Tenors des Zurückstellungsbescheides,

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„Die Entscheidung über den o.a. Bauantrag Ihrer Mandantin setze ich für die Dauer von zwölf Monaten – beginnend ab dem 05.12.2018 – bis zum 04.12.2019 aus“,

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ist nicht als rückwirkende Zurückstellung zu verstehen. Das ergibt sich hinreichend klar aus der Begründung des Zurückstellungsbescheides, in der es insoweit heißt:

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„Bei der Berechnung des Zurückstellungszeitraums habe ich mit Blick auf die Zeit der sog. faktischen Zurückstellung als Fristbeginn den 05.12.2018 (= Tag der Stellungnahme meines Fachbereichs Verkehr) bestimmt. Die Frist endet damit gem. § 31 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zum 04.12.2019.“

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Der Antragsgegner wollte mit der gewählten Formulierung des Tenors also lediglich deutlich machen, dass er die Zeit der faktischen Zurückstellung bei der Festlegung des Endes des Zurückstellungszeitraums bereits berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund geht auch die Befürchtung der Antragstellerin, der Antragsgegner wolle sich mit einer rückwirkenden Zurückstellung ihres Baugesuchs einer möglichen Verpflichtung zum Schadensersatz entziehen, ins Leere. Die Annahme des Antragsgegners, der Zeitraum der faktischen Zurückstellung habe am 5. Dezember 2018 begonnen, greift die Antragstellerin nicht an. Sie meint, unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Bearbeitungszeit hätte die von ihr beantragte Baugenehmigung bis spätestens zum 26. Dezember 2018 erteilt werden müssen.

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Die Bedenken der Antragstellerin im Hinblick auf die Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses teilt der Senat nicht. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Rates der Beigeladenen vom 6. März 2019 ist der Aufstellungsbeschluss seinem Wortlaut nach insoweit fehlerhaft, als darin bei der Beschreibung des Plangebiets der Straßenabschnitt, der das Plangebiet im Süden begrenzt, fälschlich als „T.-straße“ bezeichnet ist. Dabei handelt es sich aber lediglich um ein offensichtliches redaktionelles Versehen, denn sowohl in der Überschrift des zugehörigen Tagesordnungspunktes 8 als auch in den im Anschluss an den Beschluss ausgeführten Planungszielen ist der besagte Straßenabschnitt richtigerweise als „E1.“ benannt. Für welchen räumlichen Bereich der Rat der Beigeladenen den Aufstellungsbeschluss tatsächlich fassen wollte und nach dem beigefügten Übersichtsplan im Maßstab von 1:1.000 ungeachtet des besagten Redaktionsversehens auch gefasst hat, steht außer Zweifel. Dementsprechend ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt der Beigeladenen vom 8. März 2019 das Plangebiet, ergänzt durch einen unmaßstäblichen Auszug aus der Deutschen Grundkarte mit einer entsprechenden zeichnerischen Darstellung, zutreffend beschrieben. Die Auffassung der Antragstellerin, es sei ein anderer Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht worden als ihn der Rat der Beigeladenen beschlossen habe, ist vor diesem Hintergrund fernliegend.

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Mit ihrer Kritik, wonach es weder eine gesonderte Ausfertigung der Planzeichnung noch eine untrennbare Verbindung mit dem textlichen Teil gebe und beide somit beliebig austauschbar seien, verkennt die Antragstellerin, dass sich die Frage einer ordnungsgemäßen Ausfertigung nur bei Rechtsnormen stellt, wozu der Aufstellungsbeschluss und der ihm beigefügte Übersichtsplan nicht gehören.

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Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zweifel hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB liegen neben der Sache. Ihr Argument, der Bebauungsplan überschreite unter Umständen die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB zulässige Größe der festgesetzten Grundfläche von 20.000 qm, geht ins Leere, denn das zeichnerisch abgegrenzte künftige Plangebiet umfasst insgesamt lediglich eine Fläche, die um Einiges kleiner ist als die besagten 20.000 qm.

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Dass, wie sie vorträgt, entlang der Ortsdurchfahrt E1. bereits Anlagen für Fremdwerbung existieren, hindert den Plangeber grundsätzlich nicht, in einem Bebauungsplan gestalterische Regelungen zur Zulässigkeit von Werbeanlagen zu treffen, um künftige Entwicklungen im Hinblick auf solche Anlagen besser steuern zu können und längerfristig die gewünschte Aufwertung des Straßenbildes im fraglichen Straßenabschnitt zu erreichen.

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Der Vorwurf der Antragstellerin, die mit dem Aufstellungsbeschluss eingeleitete Bauleitplanung sei als unzulässige Negativplanung ausschließlich auf die Verhinderung ihres Vorhabens ausgerichtet, ist angesichts des Zuschnitts des Plangebiets, das nicht nur die unmittelbar an der Ortsdurchfahrt E1. gelegenen Grundstücke erfasst, und der Vielfalt der im Zusammenhang mit dem Aufstellungsbeschluss verlautbarten Planungsziele nicht nachzuvollziehen.

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Weshalb, wie sie pauschal behauptet, bei einem Bebauungsplan der vorliegenden Art und geringen Umfangs die Zurückstellung von Baugesuchen für zwölf Monate abzüglich der Zeiten faktischer Zurückstellung unangemessen und allein deshalb rechtswidrig sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).