Beschwerde gegen Versagung aufschiebender Wirkung bei Baugenehmigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Versagung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung eines Wohnhauses. Streitpunkt ist, ob das Vorhaben unzulässig in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Teile aufgespalten wurde, wodurch die Genehmigung unbestimmt wäre. Das OVG hält die als genehmigungsfrei ausgewiesene Abstellkammer und die angezeigte Wand nicht für Bestandteil der Genehmigung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert bleiben bei der Vorentscheidung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, wenn in den Bauvorlagen Nebenanlagen zutreffend als genehmigungsfrei nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW ausgewiesen sind und nicht als Bestandteil des genehmigten Vorhabens dargestellt werden.
Eine unzulässige Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Teile liegt nur vor, wenn die Teile objektiv als einheitliches Vorhaben zu beurteilen sind; ist eine Nebenanlage nicht als Teil des Wohnhauses geplant, bleibt sie außer Betracht.
Ein erläuternder Hinweis in der Baugenehmigung begründet nicht ohne Weiteres Zweifel an deren Bestimmtheit, wenn er deutlich macht, dass vorhandener baulicher Bestand nicht insgesamt legalisiert werden soll.
Bauteile, die nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind, bleiben außer Betracht; die bloße Darstellung einer Mauer in den Unterlagen begründet keine Genehmigung dieses Bauteils, wenn es nicht ausdrücklich genehmigt wurde.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2205/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Februar 2020 für die nachträgliche Genehmigung der Erweiterung eines Wohnhauses (im Folgenden: Vorhaben) mit der Begründung abgelehnt, dass die Baugenehmigung nicht unbestimmt sei und auch nach Verwirklichung des Vorhabens das Wohnhaus der Beigeladenen mit dem Wohnhaus des Antragstellers ein Doppelhaus bilde.
Der Antragsteller rügt ohne Erfolg eine vermeintlich unzulässige Aufspaltung des Vorhabens in einen genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Teil. Ein in der Baugenehmigung als „genehmigungsfrei“ bezeichneter Teil des Vorhabens weise eine bautechnische Verbindung mit dem als genehmigungspflichtig angesehenen Teil auf und sei daher in die Wertung, ob das Vorhaben zusammen mit seinem Wohnhaus noch ein Doppelhaus darstelle, einzubeziehen. Die Baugenehmigung sei insoweit unbestimmt, weil sie zur Genehmigung gestellte Teile des Vorhabens ungeregelt lasse, die bei näherer Betrachtung seine subjektiven Rechte verletze.
Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber ausgeführt, dass die als Abstellkammer grenzständig geplante und so noch nicht errichtete Nebenanlage ausdrücklich nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung sei und zudem in den Bauvorlagen in Übereinstimmung mit § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zutreffend als genehmigungsfrei vermerkt worden sei. Ein in die Baugenehmigung zusätzlich aufgenommener Hinweis sei ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Bestimmtheit der Baugenehmigung zu begründen. Soweit die Beigeladene darin aufgefordert worden sei, den „Teil-Rückbau des Schlafzimmers (Abkopplung des Abstellraums zum Schlafzimmer)“ vorzunehmen, betreffe dies den vor Stellung des Bauantrags für das Vorhaben errichteten und stillgelegten Rohbau, der mit dem Vorhaben nicht identisch sei.
Der Antragsteller setzt dem nichts Erhebliches entgegen. Die von ihm zitierte Rechtsprechung zur unzulässigen Aufteilung eines Gesamtvorhabens in genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Teile ist nicht einschlägig. Die in den Bauvorlagen dargestellte Abstellkammer ist nicht als Teil des Wohnhauses geplant, sodass auch nicht von einem einheitlich zu beurteilenden Gesamtvorhaben die Rede sein kann. Zudem hat die Antragsgegnerin mit dem der Baugenehmigung beigefügten Hinweis deutlich gemacht, dass die angefochtene Baugenehmigung auch nicht etwa den vorhandenen baulichen Bestand insgesamt legalisieren soll. Aus den gleichen Gründen ist der weitere Einwand des Antragstellers, der Baugenehmigung lasse sich nicht entnehmen, ob eine als Mauer eingezeichnete bautechnische Verbindung zwischen dem Vorhaben und der Abstellkammer Inhalt der Baugenehmigung geworden sei, unbegründet. Die Wand ist ebenfalls nicht Gegenstand der Baugenehmigung.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).