Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 870/00·26.06.2000

Zulassungsantrag gegen Baugenehmigung für Grenzgarage abgelehnt

Öffentliches RechtBau- und PlanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Zulassung der gerichtlichen Überprüfung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Baugenehmigung für eine 9 m lange und 3 m hohe Grenzegarage bestätigt wurde. Zentral war, ob die Genehmigung weitergehende bauliche Anlagen und rücksichtsloses Verhalten ermögliche. Das OVG weist den Zulassungsantrag als unbegründet zurück, weil keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidungsrichtigkeit und die Baugenehmigung nur für die konkret genehmigte Garage maßgeblich sind. Die Kostenentscheidung verpflichtet die Antragsteller zur Tragung der Verfahrenskosten.

Ausgang: Zulassungsantrag gegen die Bestätigung einer Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller tragen die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur begründet, wenn aus den Antragserläuterungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorgehen.

2

Für die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu prüfende Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens ist der Inhalt der erteilten Baugenehmigung und deren Genehmigungsunterlagen maßgeblich; Pläne, die nicht Gegenstand des Baugesuchs sind, erweitern die Genehmigung nicht.

3

Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt nicht, auf ein zulässiges und für den Nachbarn zumutbares Vorhaben zu verzichten, weil ein alternativer Standort aus Sicht des Nachbarn besser geeignet wäre.

4

Bei Abweisung eines Zulassungsantrags kann das Gericht den Antragstellern die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner auferlegen (vgl. §§ 154, 159, 162 VwGO; §§ 20, 13 GKG).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 1294/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag ist unbegründet.

3

Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die jedenfalls sinngemäß behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

4

Die Rüge, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf falschen tatsächlichen Annahmen, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat dem nach § 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 zu beurteilenden Antrag den hier allein maßgeblichen Inhalt der Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. April 2000 zugrunde gelegt. Mit dieser Baugenehmigung ist dem Beigeladenen, wie aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen folgt, die Errichtung einer an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller 9,0 m langen und dort 3,0 m hohen nicht unterkellerten Garage genehmigt worden. Die Baugenehmigung gestattet dem Beigeladenen nicht die Errichtung sonstiger baulicher Anlagen, insbesondere nicht, wie die Antragsteller meinen, die Herstellung von Räumen oder Gebäudeteilen, die mit dem vorhandenen Wohnhaus des Beigeladenen in baulicher Verbindung stehen. Die von den Antragsteller im Zulassungsverfahren erneut vorgelegten Pläne und Bauzeichnungen, die ihnen der Beigeladene unter dem 30. Januar 2000 mit der Bitte um nachbarliche Zustimmung überreicht hat, sind nicht Gegenstand des Baugesuchs vom 23. Februar 2000 und damit auch nicht Inhalt der streitigen Baugenehmigung geworden.

5

Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben des Beigeladenen halte die aus §§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW folgenden Anforderungen ein und sei auch den Antragstellern gegenüber voraussichtlich nicht rücksichtslos, ist beanstandungsfrei. Das Gebot der Rücksichtnahme verlangt vom Bauherrn nicht, auf ein zulässiges und für den Nachbarn zumutbares Vorhaben zu verzichten, weil es an einem aus Sicht des Nachbarn besser geeigneten Alternativstandort errichtet werden könnte.

6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 - BRS 59 Nr. 176; OVG NRW, Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 - NVwZ 1993, 279.

7

Von weiteren Ausführungen sieht der Senat ab, §§ 146 Abs. 6, 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO.

8

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.