Beschwerde gegen einstweilige Anordnung wegen fehlendem Anordnungsgrund zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen hatten Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer einstweiligen Anordnung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, weil der erforderliche Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Eine Vorwegnahme der Hauptsache war nicht notwendig zur Abwehr unzumutbarer Nachteile; die Gefahr durch angebliche illegale Nutzungen rechtfertigt insoweit keinen einstweiligen Rechtsschutz. Die Antragstellerinnen sind auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, in dem etwaige Ansprüche aus der Festsetzung des Sondergebiets „Hafen“ zu klären sind.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Zurückweisung der einstweiligen Anordnung als unbegründet abgewiesen, da der Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verwaltungsrechtsverfahren muss der Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht werden.
Eine einstweilige Anordnung, die eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, ist nur zu gewähren, wenn sie notwendig ist, um unzumutbare Nachteile abzuwenden.
Die bloße Gefahr von Betriebseinschränkungen aufgrund einer behaupteten illegalen baulichen Nutzung Dritter begründet regelmäßig keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz, da eine illegale Nutzung kein Abwehrrecht vermittelt.
Fehlt der Anordnungsgrund, ist der Rechtsuchende auf den ordentlichen Rechtsweg der Hauptsache zu verweisen, in dem materielle Ansprüche (z.B. aus Bebauungsplanfestsetzungen) geklärt werden können.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 4864/02
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen. Sie ist unbegründet, weil die Antragstellerinnen den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte einstweilige Anordnung, mit der die (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache verbunden wäre, notwendig ist, um unzumutbare Nachteile für die Antragstellerinnen abzuwehren. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass die Gefahr von Betriebseinschränkungen für die Antragstellerinnen aufgrund einer illegalen baulichen Nutzung durch die Beigeladenen - die die Antragstellerinnen geltend machen - nicht bestehen dürfte, weil eine illegale Nutzung kein Abwehrrecht vermitteln kann. Sind die Antragstellerinnen danach auf den Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu verweisen, so wird in dessen Rahmen ggfs. zu klären sein, inwieweit den Antragstellerinnen aufgrund der Festsetzung des Sondergebiets "Hafen" durch den Bebauungsplan 5275/12 der Stadt Düsseldorf ein Anspruch auf Gewährung der Gebietsart zustehen kann.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte (§§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.