Beschwerde gegen Aussetzung der Vollstreckung einer Beseitigungsverfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die vorläufige Aussetzung der Vollstreckung einer Beseitigungsverfügung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Die Verfügung sei bereits bestandskräftig, nachdem die Klage zu ihrer Aufhebung rechtskräftig abgewiesen worden sei, sodass sich der Antragsteller im Vollstreckungsverfahren nicht auf deren vermeintliche Rechtswidrigkeit berufen könne. Die vom Antragsteller herangezogene Norm (§ 61 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW) sei nie in Kraft getreten.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der vorläufigen Aussetzung der Vollstreckung einer Beseitigungsverfügung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine bestandskräftige Beseitigungsverfügung, gegen die eine Aufhebungsklage rechtskräftig abgewiesen ist, ist grundsätzlich vollstreckbar; eine rein materielle Rüge der Rechtswidrigkeit im Vollstreckungsverfahren genügt regelmäßig nicht zur Aussetzung der Vollstreckung.
Die Überprüfung einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen beschränkt.
Eine Rechtsvorschrift, die zwar beschlossen, jedoch nie in Kraft gesetzt worden ist, kann von den Beteiligten nicht als Rechtsgrundlage oder Befreiungsgrund geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten, und der Streitwert ist nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 421/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 625 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, „die Vollstreckung der Antragsgegnerin aus der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2017 in der Fassung vom 26. Februar 2019 vorläufig auszusetzen“, abgelehnt. Die Beseitigungsverfügung sei bestandskräftig, nachdem die auf ihre Aufhebung gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2019 – 6 K 2134/17 – und OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 10 A 1280/19 –). Ihrer Vollstreckung stünden keine Hindernisse entgegen.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller macht in der Sache allein die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung geltend, auf die er sich im Vollstreckungsverfahren mit Blick auf deren Unanfechtbarkeit jedoch nicht berufen kann. Im Übrigen ist der von ihm herangezogene § 61 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW, wie er im Dezember 2016 vom Landtag beschlossen worden ist (GV. NRW, Seite 1162), nie in Kraft getreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).