Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Drittanfechtungsklage im Baurecht
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung für ein Umbauvorhaben; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück, da keine hinreichend substantiierten Erfolgsaussichten oder irreparable Nachteile dargelegt sind. Zur Begründung wird insbesondere die gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung des § 212a Abs. 1 BauGB betont.
Ausgang: Beschwerde gegen die Abweisung des Eilantrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Drittanfechtungsverfahren abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei offenen Erfolgsaussichten in Drittanfechtungskonstellationen besteht kein genereller Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung; vielmehr ist eine folgenorientierte Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO unter Berücksichtigung der Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB vorzunehmen.
Ein Grundstückseigentümer kann sich grundsätzlich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, wenn er die für das Gebiet geltenden Nutzungsbeschränkungen selbst nicht einhält; er muss indes nur Rechtsverstöße hinnehmen, die mit dem eigenen Verstoß vergleichbar sind.
Im Eilverfahren genügt es nicht, die Möglichkeit eines Bestandsschutzes oder eines Eigenverstoßes lediglich offen zu lassen; die Antragstellerseite muss substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen für eine sofortige Gewährung der aufschiebenden Wirkung (insbesondere erhebliche, irreparable Nachteile oder irreversible Umsetzung des Vorhabens) vorliegen.
Bei noch aufklärungsbedürftiger Sach- und Rechtslage ist es im Einklang mit der gesetzlichen Zielsetzung des § 212a Abs. 1 BauGB dem Antragsteller zumutbar, die Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, sofern nicht konkrete, unaufhebbare Nachteile dargelegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1684/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 4315/25 gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für den Umbau eines Wohnhauses von drei auf fünf Wohneinheiten für Betriebsangehörige, Austausch des Dachstuhls, innere Umbaumaßnahmen, Abbruch und Erneuerung auf dem Grundstück Gemarkung J., Flur 00, Flurstück 229 (V. Straße 125 in Q. im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) vom 27. März 2025 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das genehmigte Vorhaben verstoße objektiv gegen planungsrechtliche Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung in Gestalt der Festsetzung eines Gewerbegebietes durch den Bebauungsplan Nr. 0000/11 aus dem Jahr 1993. Denn es wahre die damit einhergehende Beschränkung auf Wohnungen für bestimmte Betriebsangehörige nicht. Jedoch könne bei der gebotenen summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten nicht festgestellt werden, dass sich die Antragstellerin auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen könne, weil nicht hinreichend sicher zu beurteilen sei, dass sie sich selbst an die Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung halte bzw. sich auf Bestandschutz berufen könne. Ausgehend von dieser Sachlage bestehe insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB kein ausreichender Anlass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Die von der Antragstellerin - unter verschiedenen Gesichtspunkten - geltend gemachte Kritik an der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten seien offen, sodass eine allgemeine Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des § 212a BauGB erfolgen müsse, greift nicht durch.
a. Ihr Vorbringen, an der Durchführung eines Vorhabens, das gegen Planungsrecht verstoße, könne kein schutzwürdiges Vollzugsinteresse bestehen, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat dazu zutreffend ausgeführt, dass sich die Interessenabwägung wesentlich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientiere. Einen Rechtssatz, dass bei offenen Erfolgsaussichten in Drittanfechtungskonstellationen stets die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen ist, gibt es demgegenüber nicht. Vielmehr ist in einem solchen Fall eine folgenorientierte Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 a Abs. 3 VwGO zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben, und dem gegenläufigen privaten Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212a Abs. 1 BauGB) durchzuführen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2024- 7 B 1244/23 -, juris Rn. 8.
Etwas anderes kann auch nicht der seitens der Antragstellerin angeführten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, die vielmehr den genannten Maßstab teilt und lediglich im konkreten Einzelfall zu einer Interessenabwägung zugunsten des dortigen Antragstellers kommt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2023- 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 22, 33.
b. Mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne im Eilverfahren nicht hinreichend sicher beurteilt werden, ob die Antragstellerin selbst die auch für sie geltenden planungsrechtlichen Vorgaben zur Art der baulichen Nutzung einhalte bzw. sich auf Bestandsschutz berufen könne, setzt sich die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander.
c. Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss, schon aufgrund dieser im Hauptsacheverfahren aufklärungsbedürftigen Sach- und Rechtslage könne sie sich nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen.
In der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist grundsätzlich anerkannt, dass ein Grundstückseigentümer sich insoweit nicht mit der Begründung gegen das Vorhaben eines Dritten wenden kann, dieses sei seiner Art nach in dem jeweiligen Baugebiet nicht zulässig, als er selbst die mit der jeweiligen Gebietsfestsetzung verbundenen Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit nicht einhält, also an dem wechselseitigen Austauschverhältnis nicht teilhat, was allerdings unter der Einschränkung steht, dass der Grundstückseigentümer, der die mit der jeweiligen festgesetzten Gebietsart verbundenen Nutzungsbeschränkungen selbst nicht einhält, nur solche Rechtsverstöße hinnehmen muss, die mit dem eigenen Rechtsverstoß vergleichbar sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2010- 7 B 479/10 -, juris Rn. 9 f. m. w. N., 15.
Die Antragstellerin legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung in unzutreffender Weise im hiesigen Eilverfahren fruchtbar gemacht hat.
Der Einwand der Antragstellerin ein Gebietserhaltungsanspruch dürfe nur bei positiver Feststellung eines Eigenverstoßes versagt werden, missversteht die von ihr mit Blick darauf zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses war (im Hauptsacheverfahren) an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, die keinen Ansatzpunkt für ein rechtsmissbräuchliches Handeln enthielten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000- 4 C 23.98 -, juris Rn. 14.
Derart erhöhte Anforderungen i. S. e. Zwanges zur positiven Feststellung eines Eigenverstoßes legt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen zu § 242 BGB dar.
Nichts Tragfähiges kann die Antragstellerin aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 7. August 2023- 15 CS 23.1179 -, juris Rn. 28 ff.,
herleiten. Sie entnimmt dem Beschluss die Kernaussage, selbst ein möglicher Eigenverstoß begründe nicht zwingend eine unzulässige Rechtsausübung, wenn gerade das Hinzutreten des Vorhabens den Gebietscharakter nachhaltig verändern könnte. Damit legt sie indes nicht dar, wieso die Frage, ob sie sich hier auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen kann, nicht offen sein sollte.
2. Kommt es damit für den nach dem Vorstehenden offenen Ausgang des Rechtsstreits entscheidend auf die abschließende Klärung der Baurechtmäßigkeit der Nutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin an, ist es unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, der Antragstellerin zumutbar, eine Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Insbesondere ist nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die Realisierung des Vorhabens auf dem Grundstück der Beigeladenen, auf dem wohl bereits langjährig Wohnnutzung stattfand, nunmehr zu einer Änderung des Gebietscharakters des rund 23.500 m² großen Gewerbegebiets führen könnte. Die Antragstellerin legt auch nicht dar, warum eine ungehinderte Realisierung des Vorhabens für sie erhebliche, irreparable Nachteile nach sich ziehen soll. Sie tritt insbesondere der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Verstoß der Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme oder nachbarschützende Vorgaben des Bauordnungsrechts sei nicht ersichtlich, nicht entgegen. Schließlich kann keine Rede von einer irreversiblen Umsetzung des Vorhabens bzw. einer faktischen Vorwegnahme der Hauptsache sein. Im Hauptsacheverfahren wird sich zeigen, ob die Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist. Das entsprechende Risiko trägt die Beigeladene.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).