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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 769/25·25.08.2025

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung der Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügt die Ablehnung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500 € anzuordnen. Das OVG bestätigt die Entscheidung: Die Zwangsgeldfestsetzung stützt sich auf eine wirksame, bestandskräftige Ordnungsverfügung. Eine in einem anderen Verfahren erklärte Aussetzung der Vollstreckung bezog sich auf die Wohnnutzung, nicht auf die Lagernutzung. Weiteres Vorbringen zu Ermessensfehlern oder neuen Baugenehmigungen ist unsubstantiiert.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Auslegung einer mündlich oder protokollarisch erklärten Aussetzung der Vollstreckung ist der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen; eine solche Erklärung gilt nur insoweit, wie sich ihr Gegenstand aus dem Zusammenhang ergibt.

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Die Aussetzung der Vollstreckung einer Untersagung der Wohnnutzung erstreckt sich nicht ohne ausdrückliche Festlegung auch auf andere, hiervon verschiedene Nutzungsverbote (z. B. Lagernutzung).

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Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 146 Abs. 4 VwGO muss der Antragsteller substantiiert darlegen und rechtlich begründen, warum die Vollstreckungsschutzvoraussetzungen und etwaige Ermessensfehler vorliegen; pauschale Behauptungen genügen nicht.

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Die bloße Behauptung, eine Ordnungsverfügung sei durch nachträgliche Baugenehmigungen gegenstandslos geworden, ist ohne konkrete Darlegung der Rechtsänderung und ihrer Wirkung auf die getroffene Anordnung unzureichend.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 656/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 125 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 2290/25 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 500 Euro im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Mai 2025 anzuordnen, abgelehnt. Die Zwangsgeldfestsetzung sei offensichtlich rechtmäßig. Sie beruhe auf der wirksamen und bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2015, mit der dem Antragsteller u.a. unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro die Nutzung der Freiflächen des Grundstücks Gemarkung E., Flur 00, Flurstück 41 zu Lagerzwecken ab dem 30. April 2016 untersagt worden sei. Dem sei der Antragsteller nicht nachgekommen.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Antragsgegner die Vollstreckung der Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2015 ausweislich dessen Erklärung im Protokoll des Verwaltungsgerichts vom Orts- und Erörterungstermin am 4. Februar 2025 in dem Verfahren 2 K 3255/22 bis zum 1. Juni 2026 ausgesetzt habe.

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a. Anders als der Antragsteller meint, steht die von ihm zitierte Erklärung („Vor dem Hintergrund der Erörterung im heutigen Termin werden wir die Vollstreckung noch bis zum 01. Juni 2026 aussetzen.“) der Zwangsgeldfestsetzung schon deshalb nicht entgegen, weil sie nicht die mit Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2015 untersagte Nutzung des Grundstücks zu Lagerzwecken, sondern allein die dort ebenfalls untersagte Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken betrifft.

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Zwar ergibt sich dies nicht schon bei isolierter Betrachtung der vorstehenden Erklärung, aber unter Berücksichtigung des Kontextes ihrer Abgabe. So ist laut Gerichtsprotokoll vor Abgabe der Erklärung die Untersagung der Wohnnutzung nebst dazugehöriger Zwangsgeldandrohung in Höhe von 1.500 Euro thematisiert worden, deren Vollstreckung bis zum 9. Dezember 2024 ausgesetzt gewesen sei. Nachfolgend wird ausdrücklich klargestellt, dass die Aussetzung der Vollstreckung „in diesem Zusammenhang“ erfolgt. Zu dieser Lesart passt es auch, dass der Antragsgegner dem Antragsteller anschließend die Möglichkeit einräumt, bis zum 1. Juni 2026 Bauantragsunterlagen für eine Wohnung einzureichen und der Antragsteller sodann eine entsprechende Absichtserklärung abgibt. Die im Protokoll genannte Aussetzung der Vollstreckung bis zum 9. Dezember 2024 hatte der Antragsgegner überdies im Bescheid vom 17. Januar 2023 auf die in der Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2015 erfolgte „Untersagung der Wohnnutzung“ beschränkt.

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b. Der Einwand des Antragstellers, selbst wenn die Erklärung des Antragsgegners nur die Wohnnutzung betreffen sollte, sei zugleich die „Räumung der Freiflächen“ mitumfasst, läuft leer. Es trifft zu, dass die Untersagung der Nutzung des Geländes zu Wohnzwecken in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2015 - neben den baulichen Anlagen - auch die Freiflächen betrifft. Damit umfasst die zu Protokoll erklärte Aussetzung der Vollstreckung zwar auch die Wohnnutzung auf den Freiflächen, nicht aber die Nutzung der Freiflächen als Lagerfläche, wegen der die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung erfolgte.

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2. Der Kritik des Antragstellers, die Zwangsgeldfestsetzung habe aufgrund eines übergeordneten Interesses an einer sinnvollen Nutzung der Bunker nicht ergehen dürfen, weil ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Räumung fehle, wenn er das Zwangsgeld zahlen müsse, genügt schon nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Es fehlt bereits an der Benennung eines rechtlichen Anknüpfungspunktes und überdies an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das Ermessensfehler bei der Festsetzung des Zwangsgeldes verneint hat.

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3. Die pauschale Behauptung des Antragstellers, die Ordnungsverfügung vom 26. Oktober 2015 sei in Bezug auf die Wohn- und Freiflächennutzung aufgrund neuer Baugenehmigungen gegenstandslos geworden, genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2

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GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).