Beschwerde verworfen wegen Vertretungsmangels und Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig: Eine persönliche Einlegung erfüllt nicht die Vertretungsvorschrift des §67 Abs.4 VwGO und die von Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde war nach §147 Abs.1 VwGO verspätet. Eine Wiedereinsetzung nach §60 VwGO wird mangels glaubhafter Entschuldigung des Fristversäumnisses abgelehnt. Kosten und Streitwert (5.000 €) werden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung und verspäteter Einlegung; Wiedereinsetzung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Einlegung einer Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Beteiligten ist gemäß §67 Abs.4 VwGO nur durch einen Prozessbevollmächtigten zulässig; ein Verstoß hiergegen macht die Beschwerde unzulässig.
Die Einlegungsfrist für die Beschwerde beträgt nach §147 Abs.1 Satz1 VwGO zwei Wochen ab Zustellung; eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Beschwerde ist verspätet und unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung voraus, dass das Fristversäumnis unverschuldet erfolgt ist; bloße Hinweise auf Alter oder mangelnde Rechtskenntnis genügen regelmäßig nicht.
Unmissverständliche Rechtsmittelbelehrungen begründen die Pflicht, bei rechtlicher Unsicherheit rechtlichen Rat einzuholen; mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt in der Regel nicht das Versäumnis gesetzlicher Fristen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 441/20
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit der Antragsteller sie selbst eingelegt hat, entspricht sie nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 4 VwGO, wonach sich ein Beteiligter vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss. Auf das Vertretungserfordernis hat das Verwaltungsgericht in der dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2020 beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Beschwerde ist verspätet, denn sie ist erst am 29. Mai 2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Ausweislich der Zustellungsurkunde erfolgte die Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller am 14. Mai 2020, sodass die Frist von zwei Wochen zur Einlegung der Beschwerde bereits am 28. Mai 2020 endete.
Die Voraussetzungen für eine von dem Antragsteller beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO liegen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einlegung der Beschwerde unverschuldet versäumt hat. Der Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten in der Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2020 zum fortgeschrittenen Alter des Antragstellers und zur unzureichenden Erfassung der für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens zu erfüllenden Voraussetzungen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung ist auch hinsichtlich des Vertretungserfordernisses für die Einlegung einer Beschwerde unmissverständlich formuliert. Es spricht danach schon nichts dafür, dass der Antragsteller das für die Einlegung einer Beschwerde geltende Vertretungserfordernis bei Beachtung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht anhand der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung hätte erkennen können. Im Übrigen entschuldigt nach ständiger Rechtsprechung mangelnde Rechtskenntnis die Versäumung einer gesetzlich angeordneten Frist in aller Regel nicht. Einem juristisch nicht vorgebildeten Bürger ist es grundsätzlich zuzumuten, in Situationen, in denen er mit ihm nicht geläufigen Rechtsfragen konfrontiert wird, juristischen Rat einzuholen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 9 B 83.09 –, juris, Rn. 3.
Dazu gehört auch die beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gegen eine ihn betreffende gerichtliche Entscheidung, mit der er sich nicht abfinden will.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).