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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 761/02·06.08.2002

Einstellung nach Erledigung; Antragsgegner trägt Verfahrenskosten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das OVG stellte das Verfahren ein und entschied nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten. Es belastete den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten, weil dieser die Ordnungsverfügung aufgehoben und den Antragsteller dadurch klaglos gestellt hat. Die Bauaufsichtsbehörde müsse vor ordnungsrechtlichen Maßnahmen den richtigen Störer ermitteln und regelmäßig Grundbucheinsicht nehmen.

Ausgang: Verfahren nach Erledigung eingestellt; Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten, VG‑Beschluss für wirkungslos erklärt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erklärung der Parteien, die Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes nach billigem Ermessen.

2

Belässt die Behörde eine Ordnungsverfügung gegen einen vermeintlichen Eigentümer und hebt sie diese später auf, kann dies die Belastung der Verfahrenskosten beim Antragsgegner rechtfertigen.

3

Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers regelmäßig Einsicht in das Grundbuch zu nehmen, um den richtigen Adressaten des Verwaltungshandelns zu ermitteln.

4

Dem Bürger ist nicht grundsätzlich zuzumuten, das Nichtvorliegen der von der Behörde unterstellten Störereigenschaft von sich aus darzulegen; die Ermittlungs‑ und Aufklärungspflicht trifft in erster Linie die Behörde.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 903/02

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. April 2002 ist wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils 500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

3

Es ist ermessensgerecht, den Antragsgegner mit den Verfahrenskosten zu belasten, da er die angefochtene Ordnungsverfügung vom 5. März 2002 aufgehoben und den Antragsteller damit klaglos gestellt hat. Der Antragsteller ist nicht etwa deshalb an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, weil er erst im Beschwerdeverfahren - in dem er erstmals anwaltlich vertreten war - darauf hingewiesen hat, dass er seit Mai 2000 nicht mehr Eigentümer des Grundstücks ist, auf das sich die Ordnungsverfügung bezieht. Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde entschließt, im Hinblick auf einen baurechtswidrigen Zustand ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, liegt es in ihrem Verantwortungsbereich, den Störer zu ermitteln, gegen den die beabsichtigten Maßnahmen zu richten sind. Soll - wie hier - der Eigentümer eines Grundstücks in Anspruch genommen werden, muss die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig Einblick in das Grundbuch nehmen, um sich davon zu überzeugen, wer der richtige Adressat des Verwaltungshandelns ist. Es ist nicht vorrangige Aufgabe des Ordnungspflichtigen, das Nichtvorliegen der von der Behörde vermuteten Ordnungspflicht nachzuweisen, zumal für den juristischen Laien oftmals nicht eindeutig erkennbar ist, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt er ordnungsrechtlich in Anspruch genommen wird und in Anspruch genommen werden darf. Dass der Antragsteller die Vermutung des Antragsgegners, er sei Eigentümer des fraglichen Grundstücks, zunächst von sich aus nicht entkräftet hat, ist ihm nach Lage der Akten nicht vorzuwerfen. Anhalts-punkte dafür, dass er den Antragsgegner auf diese Weise täuschen und das Verfahren verschleppen wollte, sind nicht ersichtlich. Es ist durchaus denkbar, dass er sich - beispielsweise als Nutzer des Grundstücks - für den Bauzustand des aufstehenden Gebäudes verantwortlich fühlte und deshalb keine Veranlassung hatte, über die in der Sache erhobenen Einwände hinaus die vom Antragsgegner angenommene Störereigenschaft in Frage zu stellen.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.