Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Lagerung von Baumaterialien zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich mit Beschwerde gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen der Nutzung eines Grundstücks als Lagerplatz für Baumaterialien. Der Senat wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidungen des VG. Entscheidungsrelevant waren die vorgelegten Fotos und die fehlende Genehmigung eines behaupteten Erweiterungsvorhabens; eine nachträgliche Erfüllung der Unterlassungspflicht steht der Vollstreckung nicht zwingend entgegen.
Ausgang: Beschwerde gegen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts im Verfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist auf das vom Beschwerdeführer vorgetragene Beschwerdevorbringen beschränkt; nur entscheidungserhebliche neue Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung.
Die Erfüllung einer zuvor auferlegten Unterlassungspflicht schließt die Vollstreckung eines bereits festgesetzten Zwangsgeldes nicht automatisch aus (§ 60 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW).
Behauptungen, dass vorgefundene Materialien für ein geplantes Bauvorhaben bestimmt seien, rechtfertigen die Einstellung der Zwangsbeitreibung nicht, solange eine Genehmigung für das Vorhaben nicht vorliegt.
Die unterliegenden Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf6 K 4721/2131.08.2022Zustimmendjuris Rn. 4
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1906/2030.08.2020ZustimmendBeschluss des Senats vom 13. Februar 2020 im Verfahren 10 B 75/20
- Oberverwaltungsgericht NRW10 A 1904/2030.08.2020ZustimmendBeschluss des Senats vom 13.02.2020 im Verfahren 10 B 75/20
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2647/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig keine Maßnahmen mehr zur Vollstreckung des mit Verfügung vom 16. Mai 2019 angedrohten und mit Verfügung vom 10. Juli 2019 festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 22.000 Euro zu ergreifen, abgelehnt.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Anträge der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Zwangsgeldandrohung vom 16. Mai 2019 (Verwaltungsgericht Köln 2 L 2444/19) und die Zwangsgeldfestsetzung vom 10. Juli 2019 (Verwaltungsgericht Köln 2 L 1620/19 und OVG NRW 10 B 1344/19) wegen der Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017, mit der ihr aufgegeben worden war, die Nutzung des Grundstücks Gemarkung N., Flur 5, Flurstück 251 in N1. (im Folgenden: Grundstück) als Lager- beziehungsweise Abstellplatz für Baumaterial und Baumaschinen einzustellen, hatten keinen Erfolg. Selbst wenn die Antragstellerin der ihr mit der Ordnungsverfügung vom 5. Januar 2017 auferlegten Unterlassungspflicht zwischenzeitlich nachgekommen sein sollte, stünde dies einer Beitreibung des Zwangsgeldes nach § 60 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz VwVG NRW nicht entgegen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Antragstellerin der angeordneten Nutzungsuntersagung nunmehr Folge leistet. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten, nach ihren Angaben am 23. Januar 2020 angefertigten Fotos zeigen eindeutig, dass sich auf dem Grundstück nach wie vor diverse Baumaterialien befinden. Soweit die Antragstellerin behauptet, bei diesen Baumaterialien handele es sich um solche, die bei der von ihr beantragten Erweiterung der auf dem Grundstück stehenden Gewerbehalle Verwendung finden sollten, unterliegen auch sie der angeordneten Nutzungsuntersagung. Das vermeintliche Erweiterungsvorhaben der Antragstellerin ist bisher nicht einmal genehmigt, sodass von einer auf dem Grundstück eingerichteten Baustelle, zu der die besagten Baumaterialien gehören könnten, nicht die Rede sein kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).