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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 74/22·08.02.2022

Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Nutzungsuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Nutzungsuntersagung eines nachträglich errichteten Anbaus. Das OVG bestätigt die Ablehnung des VG: Der Anbau wurde ohne Baugenehmigung und materiell illegal errichtet; bloße Ankündigungen zur Legalisierung reichen nicht. Eine Verfahrensaussetzung nach §94 VwGO kommt nicht in Betracht; Kostenfolgen wurden festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nutzungsuntersagung ist rechtmäßig, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Baugenehmigung errichtet und materiell illegal ist und die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

2

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung setzt darlegungs- und beweisbare Tatsachen voraus, aus denen sich ergibt, dass die Rechtslage zugunsten des Antragsstellers zu verändern ist; bloße Absichtserklärungen zur Einreichung eines Bauantrags genügen nicht.

3

Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO zur Ermöglichung einer nachträglichen Legalisierung illegal errichteter baulicher Anlagen sind restriktiv zu prüfen; eine Aussetzung kann der Ordnungsfunktion des Baurechts widersprechen.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert ist nach §§47 Abs.1, 53 Abs.2 Nr.2, 52 Abs.1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 94 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 1798/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 25 K 5572/21 gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2013 angeordnete Untersagung der Nutzung des näher bezeichneten Anbaus an das Gebäude auf dem Grundstück C.-straße 22 in P. wiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Der Anbau sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und überdies materiell illegal. Die Nutzungsuntersagung habe die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei ausgesprochen.

4

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

5

Die Antragstellerin trägt lediglich vor, sie habe nunmehr einen Architekten damit beauftragt, die für den Anbau erforderliche Baugenehmigung zu beantragen. Die „Grenzabstandsproblematik“ werde dadurch gelöst werden, dass die betroffenen Nachbarn der Eintragung einer Abstandsflächenbaulast zugunsten ihres Grundstücks zustimmen würden. Aus diesem Vortrag ergibt sich weder, dass der erforderliche Bauantrag tatsächlich gestellt worden ist, noch dass der von dem Verwaltungsgericht angenommene mit dem Anbau verbundene Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften beseitigt worden wäre.

6

Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegen nicht vor. Im Übrigen würde eine Aussetzung des Verfahrens zur Ermöglichung einer nachträglichen Legalisierung des illegal errichteten Anbaus im Widerspruch zur Ordnungsfunktion des Baurechts stehen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).