Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 698/10·12.09.2010

Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt: Anhänger keine ortsfeste Werbeanlage

Öffentliches RechtBauordnungsrechtStraßenverkehrsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht eine Ordnungsverfügung an, die ihn zur Entfernung eines mit Werbeaufschrift versehenen Pkw‑Anhängers verpflichtete. Das OVG NRW entschied, der Anhänger sei nicht als ortsfeste Werbeanlage i.S. des Bauordnungsrechts einzuordnen; bloßes Abstellen und Sichtbarkeit genügen nicht. Die Beschwerde wurde stattgegeben und die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Beseitigung und Zwangsgeld wiederhergestellt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ordnungsverfügung erfolgreich; aufschiebende Wirkung hinsichtlich Beseitigung und Zwangsgeld wiederhergestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Beurteilung, ob ein zeitweise im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter, mit Werbeaufschrift versehener Anhänger ortsfest im Sinne des Bauordnungsrechts ist, kommt es auf die Gesamtumstände und darauf an, ob die Teilnahme am Straßenverkehr beendet ist und ein günstiger Standort für Werbung beabsichtigt wird.

2

Allein das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum und die damit verbundene Wahrnehmbarkeit der Werbeaufschrift rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Annahme der Ortsfestigkeit einer mobilen Anlage.

3

Die werbliche Zwecksetzung des Verkäufers oder die Anbringung von Werbeaufschriften beim Verkauf begründet nicht ohne weiteres ein Werbeinteresse des Erwerbers, soweit dieser den Anhänger vornehmlich zum sicheren Abstellen nutzt.

4

Ist eine Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig, ist im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen; dies erstreckt sich auch auf angeordnete Zwangsgeldandrohungen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO§ 8 AG VwGO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 40 GKG§ 47 Abs. 1 GKG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstel-lers (Verwaltungsgericht Köln, 8 K 2097/10) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2010 wird hinsichtlich der Beseitigungsanord¬nung wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsgeld¬androhung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der der Antragsgegner ihn aufgefordert hat, einen mit einer Werbeaufschrift versehenen Pkw-Anhänger von dem im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Flurstück, auf dem er abgestellt ist, zu entfernen, ist offensichtlich rechtswidrig.

4

Die Beseitigungsanordnung ist, zieht man das an den Antragsteller gerichtete Anhörungsschreiben vom 17. März 2010 als Auslegungshilfe heran, auf die formelle Baurechtswidrigkeit des von dem Antragsgegner als ortsfeste Werbeanlage angesehenen Anhängers gestützt. Die Annahme, der Antragsteller benötige für das wiederholte Abstellen des Anhängers auf dem fraglichen Flurstück eine Baugenehmigung, trifft jedoch nicht zu, denn der Anhänger stellt keine ortsfeste Anlage dar, sodass die Zulässigkeit der aufgebrachten Werbeaufschriften allein nach Straßenverkehrsrecht zu beurteilen ist.

5

Zwar können, wie der Antragsgegner ausgeführt hat, auch am Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge oder Anhänger, an denen Werbemittel angebracht sind, im Einzelfall als baugenehmigungsbedürftige ortsfeste Werbeanlagen gelten, doch liegen die Voraussetzungen für die Annahme einer ortsfesten Werbeanlage hier nicht vor. Ob ein zeitweise im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter, mit einer Werbeaufschrift versehener Pkw-Anhänger das Merkmal der Ortsfestigkeit erfüllt und damit den Anforderungen des Bauordnungsrechts unterliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Bei der Beurteilung ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Anhängers am Straßenverkehr – jedenfalls vorübergehend – beendet ist und die an ihm angebrachten Werbemittel an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 10 B 890/03 , BauR 2004, 67.

7

Allein das Abstellen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum und die damit zwangsläufig verbundene Wahrnehmbarkeit der Werbeaufschrift auch im ruhenden Zustand reicht für die Bejahung eines entsprechenden Bestimmungszwecks aber nicht aus. Im öffentlichen Verkehrsraum werden täglich eine Vielzahl von Kraftfahrzeugen mit Werbeaufschriften abgestellt, ohne dass jemand auf den Gedanken käme, die Frage nach einer möglicherweise fehlenden Baugenehmigung aufzuwerfen. Dazu gehören etwa Mietwagen, Taxen oder sonst beruflich genutzte Fahrzeuge, wie zum Beispiel die von Mitarbeitern mobiler privater Pflegedienste genutzten Pkw, die häufig Werbeaufschriften für diese Pflegedienste tragen und die, wenn die Mitarbeiter ihren Dienst beendet haben, nicht selten im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden. Das letztgenannte Beispiel zeigt, dass bei der Prüfung, ob die "angebrachten Werbemittel an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren Bestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen", im Wege einer wertenden Betrachtung festgestellt werden muss, ob nach den Gesamtumständen der Wunsch, das Fahrzeug oder den Anhänger für die Zeit des Nichtgebrauchs sicher abzustellen, oder die Werbewirkung im Vordergrund steht. Eine solche wertende Betrachtung entspricht der Intention der bisherigen Rechtsprechung des Senats zur Ortsfestigkeit mobiler Werbeanlagen, die letztlich eine Umgehung der einschlägigen baurechtlichen Vorschriften verhindern soll. Erfasst werden insbesondere die Fälle, in denen dem objektiven Interesse desjenigen, der von der Werbewirkung profitiert, mit einer an dem Standort fest installierten Werbeanlage ebenso gedient wäre, er aber gleichwohl eine mobile Werbeanlage wählt, weil beispielsweise eine Baugenehmigung für eine an dem Standort fest installierte Werbeanlage nicht erteilt würde, er ihre Beantragung aus anderen Gründen scheut oder über das fragliche Grundstück nicht verfügen kann. Bei der wertenden Betrachtung kann der Umstand, dass ein privat genutzter Pkw-Anhänger regelmäßig oder im Einzelfall längere Standzeiten aufweist, als die oben beispielhaft genannten Fahrzeuge, grundsätzlich nicht allein ausschlaggebend sein.

8

Nach den Umständen des Falles ist nicht anzunehmen, dass der Antragsteller den Anhänger auf dem Parkstreifen entlang der N.          Straße abstellt, damit er dort seine Werbewirkung an einem günstigen Standort entfaltet.

9

Die Werbeaufschriften auf dem Anhänger stammen von dem Hersteller beziehungsweise von dem Verkäufer und werben allgemein für eine Baumarktkette, bei der der Antragsteller den Anhänger erworben hat. Nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag, der durch das Ergebnis der Erkundigungen des Antragsgegners bei einer Filiale der Baumarktkette bestätigt wird, werden Anhänger dieser Art von der besagten Baumarktkette mit Werbeaufschriften an private Kunden verkauft. Andere Baumarktketten verführen in ähnlicher Weise. Ein Preisnachlass wegen der Werbeaufschriften ist dem Antragsteller nach eigenen Angaben nicht gewährt worden. Er erhält auch kein Entgelt oder sonstige Vergünstigungen dafür, dass er den Anhänger mit den Werbeaufschriften im öffentlichen Verkehrsraum bewegt oder abstellt. Ebenso wenig hat er sonstige Verbindungen zu der besagten Baumarktkette, die ein Interesse nahelegen würden, für diese zu werben. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben wecken könnten, liegen nicht vor und werden auch von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht.

10

Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Parkstreifen, auf dem der Anhänger abgestellt ist, als "günstiger Standort" zu bewerten ist. Dass der Parkstreifen Teil einer Landesstraße ist, reicht für eine solche Bewertung allein nicht aus. Der Antragsgegner hat dazu keine konkreten Feststellungen getroffen. Der Parkstreifen liegt – soweit sich dies aus dem vorliegenden Kartenmaterial ergibt  unweit des Grundstücks des Antragstellers, zu dem von der N.          Straße aus nur ein schmaler Weg führt. Nach dem Akteninhalt lässt sich nicht feststellen, dass der Anhänger in besonders auffälliger Weise oder an einem besonders auffälligen Ort aufgestellt ist, damit er passierenden

11

Verkehrsteilnehmern sicher ins Auge fällt. Die Werbeaufschriften enthalten auch keinen Hinweis auf eine Baumarktfiliale in der Nähe oder im Stadtgebiet.

12

Angesichts dieser Sachlage steht bei dem Abstellen des Anhängers auf dem Parkstreifen der Wunsch des Antragstellers, den Anhänger bis zum nächsten Gebrauch sicher unterzubringen, im Vordergrund. Er kann lediglich die auch im ruhenden Zustand von den Werbeaufschriften ausgehende Werbewirkung nicht verhindern, bezweckt sie aber nicht. An einer an dem Standort fest installierten Werbeanlage mit derselben Aussage hätte er kein Interesse.

13

Dass er sich geweigert hat, die Werbeaufschriften auf dem Anhänger zu überkleben oder zu übermalen, lässt nicht darauf schließen, dass es ihm auf deren Werbewirkung ankommt. Vielmehr hat er im Rahmen der Anhörung klargestellt, dass er nur nicht gewillt sei, sein Eigentum durch derartige Maßnahmen zu verunstalten.

14

Die Werbeabsicht, die der Verkäufer des Anhängers mit den Werbeaufschriften verbindet, ist für den mit dem Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum einhergehenden Bestimmungszweck nicht maßgeblich, da er keinen Einfluss auf die Umstände hat unter denen der Anhänger abgestellt wird. Er kann realistischerweise nur damit rechnen, dass die erhoffte Werbewirkung im Zusammenhang mit dem Bewegen des Anhängers im öffentlichen Verkehrsraum eintritt.

15

Die Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung erfasst auch die mit ihr verbundene Zwangsgeldandrohung, sodass insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 8 AG VwGO NRW anzuordnen ist.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar.