Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung bei Baugenehmigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung zur Umnutzung einer Loggia. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag summarisch ab; die Beschwerde blieb erfolglos. Das OVG bestätigt, dass das Vorhaben sich in die vorhandene Hausgruppe einfügt und keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt. Fehler in Bauvorlagen oder am Wärmeschutznachweis rechtfertigen ohne drittschützende Betroffenheit keinen Erfolg.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung setzt bei summarischer Prüfung die substantielle Darlegung voraus, dass das Vorhaben voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt.
Fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in Bauvorlagen begründen nur dann eine Erfolgsaussicht zugunsten Dritter, wenn hieraus konkret die Verletzung drittschützender Rechte hervorgeht.
Die Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung sind auf aneinander gebaute Hausgruppen entsprechend anzuwenden; die Prüfung der Rücksichtnahme erfordert eine wertende Gesamtbetrachtung quantitativer und qualitativer Elemente.
Verschattungseinwirkungen in innerstädtisch bebauten Bereichen sind grundsätzlich hinzunehmen, sofern die bauordnungs- und bauplanungsrechtlich vorgegebenen Ausnutzungsmaße eingehalten werden.
Die Überprüfung der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 4218/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 11775/25 gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 1. August 2024 für die „Umnutzung der vorhandenen Loggia im OG zu einer Wohnung (Erweiterung Elternschlafzimmer EFH)“ auf dem Grundstück G01 in X. (J.-straße 15) - im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück - abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne offen bleiben, ob das Rechtsschutzbedürfnis wegen Fertigstellung des Vorhabens entfallen sei, der Antrag sei (jedenfalls) unbegründet. Das Vorhaben verstoße bei summarischer Prüfung nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es füge sich in die Hausgruppe der Gebäude J.-straße 13 bis 23 ein, von ihm gehe keine erdrückende Wirkung aus und es führe nicht zu unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten oder Verschattungen. Auch bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorgaben seien nicht verletzt. Mangels Verletzung drittschützender Rechte könne der Antragsteller auch aus den - von ihm angenommenen - unzutreffenden Darstellungen in den Bauvorlagen nichts herleiten.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Ob, wie der Antragsteller meint, das Vorhaben sich noch im Rohbauzustand befindet oder bereits vollständig fertiggestellt ist, ist unerheblich, weil das Verwaltungsgericht diese Frage offen gelassen hat.
2. Die Behauptung des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass im Bestand eine Loggia nicht genehmigt gewesen sei und diese vor Genehmigung ihrer Umnutzung hätte „nachgenehmigt“ werden müssen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat, der Sache nach bezugnehmend auf die - nach Auffassung des Antragstellers - mangels Genehmigung unzutreffende Darstellung des Altbestands in den Bauvorlagen, ausgeführt, (mögliche) Fehler in den Bauvorlagen könnten ohne Verletzung drittschützender Rechte des Antragstellers dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen bereits nicht in einer den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise auseinander. Nichts anderes gilt für den mit der Beschwerde erstmals geltend gemachten Aspekt einer Fehlerhaftigkeit des Wärmeschutznachweises. Auch insoweit ist nicht dargelegt, wie dessen - unterstellte - Unrichtigkeit Rechte des Antragstellers verletzen können sollte.
3. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben verstoße nicht zu seinen Lasten gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
a. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht einen Rücksichtnahmeverstoß zu Lasten des Antragstellers nach den Grundsätzen der sog. Doppelhausrechtsprechung, die auf Hausgruppen entsprechende Anwendung findet, verneint.
Es hat die Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob aneinander gebaute Häuser ein Doppelhaus beziehungsweise eine Hausgruppe bilden, zutreffend dargestellt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2024 - 10 A 875/21 -, juris Rn. 43 ff., und vom 6. März 2020 - 2 A 3479/18 -, juris Rn. 45, sowie Beschlüsse vom 6. März 2026 - 10 B 69/26 -, juris Rn. 10 f., und vom 19. September 2023 - 10 B 591/23 -, juris Rn. 7 f., jeweils m. w. N.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass die Bebauung J.-straße 13 bis 23 eine Hausgruppe darstellt, in deren Rahmen sich das Vorhaben einfügt. Das Gebäude des Beigeladenen bildet bei der gebotenen - quantitative und qualitative Elemente einbeziehenden - wertenden Gesamtbetrachtung auch nach Umsetzung des Vorhabens mit den Gebäuden auf dem südlichen und den nördlichen Nachbargrundstücken weiterhin eine Hausgruppe.
Es bleibt weit überwiegend beidseitig grenzständig errichtet und schließt mit dem Anbau im Obergeschoss - wie mit dem bereits bestehenden, darunterliegenden Anbau im Erdgeschoss - einseitig an das südliche Gebäude J.-straße 13 an. Auch dieses ist - wie das Gebäude J.-straße 23 - Teil der Hausgruppe und damit in die Bewertung einzubeziehen.
Auch nach der Straßenansicht erscheinen die aneinandergebauten Baukörper nach der Verwirklichung des Vorhabens als Hausgruppe. Dies folgt aus der gleichen Dachform nebst Gauben, der identischen Geschosszahl, der gemeinsamen Firsthöhe und der straßenseitigen Höhe der Außenwand sowie der daraus folgenden einheitlichen Kubatur.
Die Perspektive aus dem östlichen Hausgarten lässt - unter Berücksichtigung der in den Akten befindlichen Licht- und Luftbilder - ebenfalls nicht den Eindruck entstehen, dass es sich um zufällig an der Grenze zusammengebaute Baukörper handelt. Zwar weist das Vorhaben hier auf dem Anbau ein Flachdach aus und ragt 3,55 m tiefer in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein als das Gebäude des Antragstellers. Dabei geht es jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht über die bisherigen Bebauungstiefen hinaus. Zumindest eingeschossige rückwärtige Anbauten finden sich auch auf den Grundstücken J.-straße 19 und 21, während die Hausgruppenendhäuser bei gleicher Bebauungstiefe wie das Vorhaben über (mindestens) zwei Vollgeschosse verfügen. Auch der Eindruck einer überwiegend einheitlichen Dachfläche, einschließlich der jeweiligen Gauben, bleibt durch das Vorhaben unberührt.
b. Der Vortrag des Antragstellers, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts gehe von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung zu Lasten seines Grundstücks aus, trägt nicht. Er verfehlt die Darlegungsanforderungen. Warum das Verwaltungsgericht - entgegen der von diesem zitierten Rechtsprechung - keine Betrachtung des „Gesamtgrundstücks“ vorgenommen haben sollte oder weshalb aus einer solchen etwas anderes folgen könnte, lässt sich weder den Ausführungen noch dem Verweis auf die „vorgelegten Fotos“ entnehmen. Inwieweit aus den vorgebrachten Höhenangaben etwas anderes folgen soll, bleibt völlig unklar, zumal der Antragsteller selbst ausführt, dass die Gebäude der Hausgruppe mit durchlaufendem First errichtet wurden, woran sich nichts ändert. Welche Situation sich im (hypothetischen) Fall einer weiteren Bebauung auf dem nördlichen Nachbargrundstück des Antragsstellers ergäbe, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant.
c. Ohne Erfolg bleibt schließlich der sinngemäß vorgebrachte Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Verschlechterung der Belichtungssituation unzutreffend gewürdigt. Insoweit fehlt es der Beschwerde bereits an einer Auseinandersetzung mit der durch das Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung, nach der eine Verschattung in einem bebauten innerstädtischen Bereich grundsätzlich hingenommen werden muss, wenn der bauordnungsrechtlich vorgegebene Rahmen baulich ausgenutzt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2024 - 10 B 684/24 -, juris Rn. 12 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2
GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).