OVG NRW: Aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung wegen Entfall des Doppelhauscharakters
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Abweisung der Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen eine Baugenehmigung ist erfolgreich. Das OVG ordnet die aufschiebende Wirkung an, weil das Vorhaben nach vorläufiger Prüfung den Doppelhauscharakter gemäß §22 Abs.2 BauNVO beseitigt und damit nachbarschutzvermittelnde Vorschriften verletzt. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Nachbarn aus.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung angeordnet, sonstige Beschlusspunkte (Streitwert) angepasst.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 Satz1 VwGO erfolgt nach einer Interessenabwägung und ist anzuordnen, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Verletzung nachbarschutzvermittelnder Vorschriften des öffentlichen Baurechts bestehen.
Bei der Frage, ob zwei aneinander gebaute Wohnhäuser als Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs.2 Satz1 BauNVO zu beurteilen sind, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen; erhebliche, einseitige Erweiterungen insbesondere in Ober- und Dachgeschossen können den Doppelhauscharakter entfallen lassen.
Maßgebliche Kriterien für das Vorliegen eines Doppelhauses sind die gegenseitige Abstimmung der Baukörper, Symmetrie im Erscheinungsbild, vergleichbare Geschossigkeit und außen sichtbare baugestalterische Übereinstimmung; erhebliche Abweichungen können bauplanungsrechtlich unzulässig sein, weil sie Nachbarinteressen beeinträchtigen.
Im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügt die Darlegung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung; das Verwaltungsgericht muss bei der Interessenabwägung die konkret in die Gesamtbetrachtung einzustellenden Umstände nachvollziehbar berücksichtigen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 571/22
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2021 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das zweitinstanzliche Verfahren. Ihre außergerichtlichen Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren tragen die Antragsgegnerin und der Beigeladene selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 4175/21 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2021 zur Aufstockung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück N. Straße 40 in S., Gemarkung B., Flur 5, Flurstück 60 (im Folgenden: Baugenehmigung beziehungsweise Vorhaben) zu Unrecht abgelehnt.
Die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten der Antragsteller aus, weil die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand gegen Nachbarschutz vermittelnde Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.
Die Beschwerde macht erfolgreich geltend, dass die Verwirklichung des Vorhabens dazu führen würde, dass das Wohnhaus der Antragsteller und das des Beigeladenen kein Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO mehr wären und das Vorhaben damit zu ihren Lasten bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Maßstäbe, anhand derer zu beurteilen ist, ob zwei aneinander gebaute Häuser als Doppelhaus zu beurteilen sind, zutreffend dargestellt.
Vgl. dazu zum Beispiel OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2016 – 10 A 2574/14 –, juris, Rn. 10 sowie Urteil vom 19. April 2012 – 10 A 1035/10 –, juris, Rn. 35.
Der Senat teilt jedoch bei summarischer Prüfung nicht die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass auch nach der Verwirklichung des Vorhabens die beiden Wohnhäuser noch in verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut wären.
Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung darauf abgestellt, dass das Bauvolumen des Vorhabens dem des bisherigen Baubestandes qualitativ und quantitativ untergeordnet sei. Die mit dem Vorhaben verbundene nicht unwesentliche Erweiterung der Wohnfläche trete nach außen nicht derart in Erscheinung, dass sie den Doppelhauscharakter der beiden Häuser entfallen lasse. Dies sieht der Senat mit Blick auf die ganz erheblichen Veränderungen, die auch im Obergeschoss und im Dachgeschoss des Hauses des Beigeladenen geplant sind und die an dem Haus der Antragsteller keine Entsprechung finden, anders.
Dass beide Häuser zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sind und ihre Höhe nicht einseitig verändert werden soll, mag ein Argument dafür sein, dass ihr Doppelhauscharakter auch bei einer Verwirklichung des Vorhabens erhalten bleiben würde. Auch bei einer isolierten Betrachtung der Häuser von der Straße aus, mag es richtig sein, dass der auf dem Dach des Hauses des Beigeladenen geplante Dachaufbau den Doppelhauscharakter beider Häuser nicht gefährdet. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung vermag der Senat aber auch in Würdigung dieser Umstände der Auffassung des Verwaltungsgerichts, derzufolge nach einer Verwirklichung des Vorhabens beide Häuser eine symmetrische Bebauung darstellen würden, nicht zu folgen. Bei einer Betrachtung der Rückseiten der Häuser trifft diese Auffassung des Verwaltungsgerichts allenfalls im Bereich der jeweiligen Erdgeschosse zu, während das Vorhaben erhebliche An- und Ausbauten im Ober- und Dachgeschoss beinhaltet, die dem Haus des Antragstellers insgesamt ein völlig anderes Erscheinungsbild geben. Der Beigeladene beabsichtigt auf einem gartenseitigen grenzständigen Anbau im Erdgeschoss einen ebensolchen grenzständigen Anbau im Obergeschoss mit einer Tiefe von 5,29 m und zudem einen Ausbau des Dachgeschosses, bei dem die geplanten Außenwände straßenseitig bis circa 2 m und gartenseitig bis zu circa 3,5 m aus der im Übrigen geneigten Dachhaut hervortreten. Die Antragsteller haben Ober- und Dachgeschoss ihres Hauses nicht entsprechend ausgebaut, sondern nur einen eingeschossigen Anbau im Erdgeschoss mit einer darauf befindlichen Dachterrasse errichtet. Unabhängig von der Frage, ob das Dachgeschoss des Hauses des Beigeladenen nach einer Verwirklichung des Vorhabens rechnerisch ein Vollgeschoss wäre, würde das Haus wegen des massiven Dachausbaus jedenfalls wie ein dreigeschossiges Gebäude wirken. Von einer gegenseitig abgestimmten Bebauung kann bei den hier in Rede stehenden Dimensionen der bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstehenden baulichen Abweichungen der Häuser voneinander nicht mehr die Rede sein. Vielmehr würde wegen der grundlegenden Andersartigkeit der Bebauung der Häuser in den beiden oberen Geschossen insgesamt der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus auf dem Grundstück des Beigeladenen erweckt, der durch die im Dachgeschoss vorgesehene große Dachterrasse noch verstärkt würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).