Beschwerde gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung eines Entertainment-Centers und verlangte einen Baustopp. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin keine eigenen in ihren Rechten verletzbaren Interessen geltend machen konnte. Insbesondere fehlt Nachbarstatus aufgrund räumlicher Entfernung; Wettbewerbsinteressen begründen keinen verwaltungsrechtlichen Klageanspruch.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes wegen fehlender Antragsbefugnis abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80 Abs. 5, 80a, 123 VwGO ist erforderlich, dass der Antragsteller geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein; bloße Wettbewerbs- oder Allgemeininteressen genügen nicht.
Die Anfechtungsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO findet entsprechende Anwendung im Eilverfahren; ist der Antragsteller nicht Adressat des Verwaltungsakts, muss eine mögliche Verletzung eigener subjektiv‑rechtlicher Interessen substantiiert dargelegt werden.
Das öffentlich‑rechtliche Nachbarrecht im Baurecht setzt eine qualifizierte, vornehmlich räumliche Betroffenheit voraus; bei großer räumlicher Distanz ist eine die Nachbarstellung begründende Betroffenheit ausgeschlossen.
Rechtsvorschriften, die der Kontingentierung von Betriebsarten (z. B. Glücksspielstaatsvertrag) oder Genehmigungsvoraussetzungen dienen, begründen regelmäßig keinen Konkurrentenschutz zugunsten einzelner Gewerbetreibender gegen die Zulassung weiterer Wettbewerber.
Grundrechte wie Art. 12 und Art. 14 GG schützen nicht vor Verschlechterungen der Wettbewerbsposition durch zulässige staatliche Entscheidungen, soweit dadurch keine monopolartige Begünstigung Dritter hergestellt wird.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az.: 25 K 444/10) gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. Juli 2009 für den Neubau eines Entertainment-Centers auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 3, Flurstück 125 (C1.------ring 129 in P. ) anzuordnen und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einen Baustopp zu verfügen. Die nach §§ 80 Abs.5, 80 a und § 123 VwGO zu beurteilenden Eilanträge sind bereits unzulässig, da die Antragstellerin nicht geltend machen kann, durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Das Verwaltungsprozessrecht gewährt auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG und den Bestimmungen der VwGO ein Klagerecht nur zum effektiven Schutz eigener Rechte, nicht aber zum Zwecke der Veranlassung einer gerichtlichen Prüfung, ob die Rechtsordnung objektiv gewahrt ist und der Verwaltungsakt mit der Rechtsordnung schlechthin in Einklang steht oder nicht.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. Juni 1981 – 2 BvR 1107/77 u. a. -, NJW 1982, 507 und vom 1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 -, NVwZ 2009, 240; Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 113 Rn. 4 ff, 15 ff, 33 ff.
So verlangt § 42 Abs. 2 VwGO für die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen im Klagewege die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung. Diese Bestimmung findet entsprechende Anwendung in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Für die Klage-/Antragsbefugnis ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Anfechtende möglicherweise in seinen Rechten verletzt ist. Ist der Kläger/Antragsteller – wie hier – nicht Adressat des angegriffenen Verwaltungsaktes, muss geprüft werden, ob subjektive eigene Rechte oder anderweitig geschützte rechtliche Interessen verletzt sein können. Die bloße Behauptung einer etwaigen Rechtsverletzung genügt nicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1983 - 7 C 102.82 -, DVBl. 1984, 88; Beschluss vom 21. Januar 1993 – 4 B 206/92 – NVwZ 1993, 884, 885 m. w. N.
Auf eine Rechtsstellung als Nachbar und der sich hieraus ergebenden Abwehrbefugnisse vor allem aus Art. 14 Abs. 1 GG und den drittschützenden Bestimmungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zivilrechtliche Eigentümerin der Spielbankgrundstücke in B. , E. -I. , C2. -P1. und E1. oder in anderer Weise dinglich oder als Mieterin/Pächterin schuldrechtlich berechtigt ist. Das Baurecht ist grundstücks- nicht personenbezogen. Eine Betroffenheit der Antragstellerin scheidet in jedem Falle aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen den Spielbankgrundstücken und dem Baugrundstücken von vorneherein aus. Nachbarschutz kann nur derjenige in Anspruch nehmen, der von dem Bauvorhaben qualifiziert betroffen ist. Das Betroffensein muss sich deutlich abheben von solchen Auswirkungen eines Vorhabens, die den einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Es setzt ein besonderes Verhältnis zum Vorhaben voraus, das vor allem in einem räumlichen Bezug zum Ausdruck kommt.
Vgl. Hahn/Schulte, Öffentlich- rechtliches Baunachbarrecht, Rn. 49 ff.
Die Antragstellerin gehört nicht zum Kreis der Nachbarn des in P. gelegenen Baugrundstücks, da die nächstgelegene von ihr betriebene Spielbank in E1. und damit in einer Entfernung von mehr als 12 km liegt. Bei dieser räumlichen Distanz sind keine auf dem Grundstück L. -I1. -Q. in E1. wahrnehmbaren und vom genehmigten Vorhaben in P. ausgehenden Beeinträchtigungen mehr denkbar. Die von ihr geltend gemachte Verletzung von § 15 BauNVO ist abwegig.
Eine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich für die Antragstellerin auch nicht aus den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Die insoweit angeführte Regelung in § 33 i GewO i. V. m. § 3 Abs. 2 SpielVO dient nicht dem Schutz des einzelnen Gewerbetreibenden vor Mitkonkurrenten, weshalb es dahin stehen kann, ob die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Betrieb des Entertainmentcenter in der Person der Beigeladenen vorliegen, eine solche Erlaubnis erteilt oder von der Baugenehmigung mitumfasst ist.
Ein Abwehrrecht der Antragstellerin folgt auch nicht aus den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages. Die Tatsache, dass die Begrenzung der Zulassungszahl für staatliche Spielbanken die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin begünstigt, ist nur eine Folge der im öffentlichen Interesse liegenden Kontingentierung, also eine reine Reflexwirkung, nicht aber auch Zweck der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Soweit die Antragstellerin infolge der Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit der Beigeladenen wirtschaftliche Einbußen befürchtet, sind die von ihr im Vertrauen auf eine Monopolstellung evtl. getätigten Investitionen ihrem eigenen unternehmerischen Risikobereich zuzurechnen.
Die Antragstellerin kann schließlich auch keine Rechte aus Art 14 Abs.1, 12 Abs.1 und 2 Abs.1 GG geltend machen. Weder Art 12 Abs. 1 GG, das Grundrecht der Berufsfreiheit, noch Art 14 Abs.1 GG, die Eigentumsfreiheit, gewährleisten einen Konkurrentenschutz oder den Schutz von Erwerbschancen des Unternehmers, es sei denn, der Konkurrent erlangt - was hier nicht der Fall ist - durch eine behördliche Maßnahme eine Monopolstellung.
Vgl BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1963 - I C 77.60, BVerwGE 17, 306 (314) und vom 22. Februar 1972 - I C 24.69 -, BVerwGE 39, 329 (336f); Beschluss vom 1. März 1978 - 7 B 144.76 -, BayVBl 1978, 375f.
Insbesondere wäre die Wettbewerbsfreiheit der Antragstellerin, die darüber hinaus durch Art 2 Abs.1 GG geschützt wird, durch die Erteilung einer weiteren Spielhallen-erlaubnis nicht berührt. Wettbewerbsfreiheit bedeutet, dass sich jeder im Rahmen der geltenden Gesetze im Wirtschaftsleben frei betätigen kann. Die Staatsgewalt ihrerseits darf den Unternehmer nicht mit Nachteilen belasten, die nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sind.
Vgl BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1968 - VII C 122.66 -, DVBl 1969, 366; Bay VGH, Urteil vom 23. Juli 1976 - Nr 32 V 75 -, BayVBl 1976, 628.
Eine derartige rechtswidrige Benachteiligung könnte in der Zulassung eines neuen Konkurrenten nicht gesehen werden. Niemand kann verlangen, dass seine Wettbewerbschancen durch Wettbewerbsbeschränkungen gegenüber anderen verbessert werden, bzw. ein erlangter Vorteil am Markt aufrecht erhalten wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs.3 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.