Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Pferdeunterstand zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte beim OVG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines Pferdeunterstands; das VG hatte dies abgelehnt. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und die Antragstellerin trotz Fristaufschub die Beseitigung nicht vornahm. Die nachfolgenden Bauanträge rechtfertigen unter den gegebenen Umständen kein Absehen von der Zwangsgeldfestsetzung.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwangsgeldfestsetzung nach den landesrechtlichen Vorschriften setzt voraus, dass die zugrundeliegende Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und die Verpflichtete trotz Fristsetzung die angeordnete Beseitigung nicht vorgenommen hat.
Die Verhältnismäßigkeit und die Ermessensausübung der Behörde sind nicht zu beanstanden, wenn diese nach erfolglosem Fristaufschub und wiederholter Nichtbefolgung die Festsetzung eines Zwangsgeldes vornimmt.
Das spätere Einreichen eines Bauantrags begründet nicht ohne Weiteres ein Absehen von Zwangsmaßnahmen, wenn die Möglichkeit zur Antragstellung zuvor ungenutzt blieb und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens fraglich ist.
Die Überprüfung der Beschwerde ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt; die Beschwerde führt nur dann zum Erfolg, wenn das Vorbringen substantiiert darlegt, dass die Behörde Pflichtverletzungen, Verhältnismäßigkeit oder Ermessen fehlerhaft angewandt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2527/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.150 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 55, 60 Abs. 1 und 64 VwVG NRW für die Festsetzung des Zwangsgeldes lägen vor. Die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2011 sei bestandskräftig geworden und der ihr darin aufgegebenen Beseitigung des Pferdeunterstands auf dem Grundstück in C., Gemarkung S., Flur 7, Flurstück 102 sei die Antragstellerin auch nach mit Bescheid vom 13. Februar 2014 erfolgter Festsetzung eines ersten und Androhung eines weiteren, nunmehr festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 1.300 Euro nicht nachgekommen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von nunmehr 5.000 Euro sowie die Festsetzung der nach § 20 KostO NRW zu erstattenden Kosten und Auslagen in Höhe von 133,50 Euro seien ebenfalls rechtmäßig.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, sie sei bereit, durch einen entsprechenden Bauantrag die Legalisierung des Pferdeunterstands zu betreiben. Der von ihr eingereichte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdezuchtbetrieb sei genehmigungsfähig. Es bedürfe daher keiner Zwangsgeldfestsetzung, um ihren Willen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands zu beugen.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft sein könnte. Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, in der seit Erlass der Beseitigungsverfügung und seit dem von der Antragsgegnerin gewährten Vollstreckungsaufschub vergangenen Zeit einen genehmigungsfähigen Bauantrag für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben zur Legalisierung unter anderem des Pferdeunterstands einzureichen. Auch die ihr von der Antragsgegnerin zuletzt eingeräumte Möglichkeit, bis zum 30. Juli 2018 einen entsprechenden Bauantrag zu stellen, hat die Antragstellerin ungenutzt verstreichen lassen und erst nach Erlass der streitigen Zwangsgeldfestsetzung einen Bauantrag eingereicht. Dass über diesen Bauantrag, den die Antragsgegnerin nicht für genehmigungsfähig hält, noch nicht abschließend entschieden ist, stellt unter den gegebenen Umständen keinen Grund dar, aus dem die Antragsgegnerin hier von der regelmäßig auf die Nichtbefolgung einer auferlegten Ordnungspflicht folgenden Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels,
vgl. zum insoweit intendierten Ermessen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris, Rn. 8 f., und vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 22,
abzusehen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).