Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung zur Beseitigung eines Schuppens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt aufschiebende Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichtbefolgung einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines Schuppens. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und die Ermessensausübung. Ein nachträglich eingereichter, nicht fristgerecht und nicht als genehmigungsfähig nachgewiesener Bauantrag rechtfertigt kein Aussetzen. Die Kosten und der Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung der aufschiebenden Wirkung der Klage als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des VwVG NRW ist zulässig, wenn eine bestandskräftige Ordnungsverfügung besteht und die betroffene Person der angeordneten Beseitigungsverpflichtung nicht nachkommt.
Die Ermessensausübung bei der Androhung oder Festsetzung eines Zwangsgeldes ist auf Verhältnismäßigkeit zu prüfen; das bloße Vorbringen der Absicht, einen Bauantrag stellen zu wollen, macht die Zwangsgeldfestsetzung nicht unverhältnismäßig, wenn ein genehmigungsfähiger Antrag nicht nachgewiesen oder nicht fristgerecht eingereicht wurde.
Ein nach Erlass einer Zwangsgeldfestsetzung erst nachgereichter Bauantrag, dessen Genehmigungsfähigkeit nicht substantiiert dargelegt ist, hindert nicht die Festsetzung oder Erhöhung des Zwangsgeldes.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2526/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 55, 60 Abs. 1 und 64 VwVG NRW für die Festsetzung des Zwangsgeldes lägen vor. Die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 7. November 2011 sei bestandskräftig geworden und der ihr darin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 Euro aufgegebenen Beseitigung des Schuppens/Unterstellplatzes auf dem Grundstück in C., Gemarkung T., Flur 16, Flurstück 206 sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von nunmehr 5.000 Euro sowie die Festsetzung der nach § 20 KostO NRW zu erstattenden Kosten und Auslagen in Höhe von 328,50 Euro seien ebenfalls rechtmäßig.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, sie sei bereit, durch einen entsprechenden Bauantrag die Legalisierung des Schuppens/Unterstellplatzes zu betreiben. Der von ihr eingereichte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdezuchtbetrieb sei genehmigungsfähig. Es bedürfe daher keiner Zwangsgeldfestsetzung, um ihren Willen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands zu beugen.
Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft sein könnte. Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, in der seit Erlass der Beseitigungsverfügung und seit dem von der Antragsgegnerin gewährten Vollstreckungsaufschub vergangenen Zeit einen genehmigungsfähigen Bauantrag für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben zur Legalisierung unter anderem des Schuppens/Unterstellplatzes einzureichen. Auch die ihr von der Antragsgegnerin zuletzt eingeräumte Möglichkeit, bis zum 30. Juli 2018 einen entsprechenden Bauantrag zu stellen, hat die Antragstellerin ungenutzt verstreichen lassen und erst nach Erlass der streitigen Zwangsgeldfestsetzung einen Bauantrag eingereicht. Dass über diesen Bauantrag, den die Antragsgegnerin nicht für genehmigungsfähig hält, noch nicht abschließend entschieden ist, stellt unter den gegebenen Umständen keinen Grund dar, aus dem die Antragsgegnerin hier von der regelmäßig auf die Nichtbefolgung einer auferlegten Ordnungspflicht folgenden Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels,
vgl. zum insoweit intendierten Ermessen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris, Rn. 8 f., und vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 22,
abzusehen hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).