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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 597/19·02.06.2019

Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Beseitigungsanordnung abgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin verlangte die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes aufgrund einer Ordnungsverfügung zur Beseitigung eines Fahrzeugstands/Geräteschuppens. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen der §§ 55, 60 Abs. 1, 64 VwVG NRW seien erfüllt; ein erst nachträglich eingereichter Bauantrag verhindere die Zwangsgeldfestsetzung nicht. Kosten und Streitwert wurden bestätigt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 55, 60 Abs. 1, 64 VwVG NRW setzt voraus, dass die zugrunde liegende Ordnungsverfügung bestandskräftig ist und die angeordnete Maßnahme nicht erfüllt wurde.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist nur dann unverhältnismäßig oder ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei pflichtgemäßer Abwägung ersichtliche Gründe zur Zurückhaltung und besondere Umstände nicht berücksichtigt hat.

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Die nachträgliche Einreichung eines Bauantrags hindert die Behörde nicht grundsätzlich an der Festsetzung des bereits angedrohten Zwangsmittels, wenn der Antrag nicht rechtzeitig oder nicht als genehmigungsfähig dargetan wurde.

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Die Prüfung der Beschwerde durch das gerichtliche Beschwerdegericht ist gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorbringen beschränkt.

Relevante Normen
§ 55, 60 Abs. 1 und 64 VwVG NRW§ 20 KostO NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 L 2522/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.400 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen der §§ 55, 60 Abs. 1 und 64 VwVG NRW für die Festsetzung des Zwangsgeldes lägen vor. Die zugrunde liegende Ordnungsverfügung vom 13. Februar 2014 sei bestandskräftig geworden und der ihr darin unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500 Euro aufgegebenen Beseitigung des Fahrzeugstands/Geräteschuppens auf dem Grundstück in C., Gemarkung S., Flur 7, Flurstück 113 sei die Antragstellerin nicht nachgekommen. Die Zwangsgeldfestsetzung sei weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von nunmehr 2.000 Euro sowie die Festsetzung der nach § 20 KostO NRW zu erstattenden Kosten und Auslagen in Höhe von 153,50 Euro seien ebenfalls rechtmäßig.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, sie sei bereit, durch einen entsprechenden Bauantrag die Legalisierung des Fahrzeugstands/Geräteschuppens zu betreiben. Der von ihr eingereichte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdezuchtbetrieb sei genehmigungsfähig. Es bedürfe daher keiner Zwangsgeldfestsetzung, um ihren Willen zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands zu beugen.

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Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung unverhältnismäßig beziehungsweise ermessensfehlerhaft sein könnte. Die Antragstellerin hat es nicht vermocht, in der seit Erlass der Beseitigungsverfügung und seit dem von der Antragsgegnerin gewährten Vollstreckungsaufschub vergangenen Zeit einen genehmigungsfähigen Bauantrag für ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben zur Legalisierung unter anderem des Fahrzeugstands/Geräteschuppens einzureichen. Auch die ihr von der Antragsgegnerin zuletzt eingeräumte Möglichkeit, bis zum 30. Juli 2018 einen entsprechenden Bauantrag zu stellen, hat die Antragstellerin ungenutzt verstreichen lassen und erst nach Erlass der streitigen Zwangsgeldfestsetzung einen Bauantrag eingereicht. Dass über diesen Bauantrag, den die Antragsgegnerin nicht für genehmigungsfähig hält, noch nicht abschließend entschieden ist, stellt unter den gegebenen Umständen keinen Grund dar, aus dem die Antragsgegnerin hier von der regelmäßig auf die Nichtbefolgung einer auferlegten Ordnungspflicht folgenden Festsetzung des angedrohten Zwangsmittels,

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vgl. zum insoweit intendierten Ermessen OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris, Rn. 8 f., und vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris, Rn. 22,

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abzusehen hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).