Beschwerde gegen Ordnungsverfügung wegen unzulässigem Wettbüro abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung einer Gaststätte als Wettbüro untersagt und ein Zwangsgeld androht. Zentral war, ob eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt und das Zwangsgeld verhältnismäßig ist. Das OVG bestätigte die Ablehnung: Die Behörde handelte ermessensfehlerfrei (Ortsbesichtigung, Lichtbilder, zahlreiche Bildschirme, Computerterminal) und die Höhe des Zwangsgeldes erscheint angesichts typischer Umsätze nicht unverhältnismäßig.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen unzulässiger Nutzung als Wettbüro abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist auf die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe beschränkt.
Ermessensfehlerfrei handelt die Bauaufsichtsbehörde, wenn sie bei Anhaltspunkten für eine nicht genehmigte, genehmigungspflichtige Nutzungsänderung die sofortige Vollziehung anordnet.
Für die Bestimmung der tatsächlichen Nutzung kommt es auf die konkrete Gestaltung und tatsächliche Nutzung des Raumes an; indizielle Anhaltspunkte (z. B. Vielzahl eingeschalteter Bildschirme, Nutzung eines Computerterminals zur Vermittlung von Sportwetten) können den Nutzungscharakter als Wettbüro begründen.
Die Verhältnismäßigkeit eines angedrohten Zwangsgeldes ist nicht bereits dadurch erschüttert, dass es sich um einen ersten Verstoß handelt; bei langandauernder und umsatzstarker unzulässiger Nutzung kann ein höheres Zwangsgeld zur Durchsetzung des Genehmigungserfordernisses gerechtfertigt sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1313/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. März 2015 enthaltene sofort vollziehbare Aufforderung, die Gaststätte in dem Gebäude G.-straße 1 in E. nicht mehr als Wettbüro zu nutzen und den zur Vermittlung von Sportwetten genutzten Computer dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen, und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dieser Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro zu Recht abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht hat dabei unter Zugrundelegung der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der bei einer aktuellen behördlichen Ortsbesichtigung gefertigten Lichtbilder ausführlich dargelegt, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei gegen eine bauaufsichtlich nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung einer Gaststätte in ein Wettbüro eingeschritten ist.
Die Antragstellerin räumt in ihrer Beschwerdebegründung ein, dass in vorangegangenen gerichtlichen Verfahren bereits rechtskräftig geklärt worden sei, dass eine Nutzung des Gebäudes als Wettbüro baurechtswidrig ist. Mit dem Hinweis, dass in Gaststätten bis zu zwei Spielautomaten betrieben werden dürften, ohne dass der Charakter der baurechtlichen Nutzung als Gaststätte verändert werde, zeigt sie nicht auf, dass sie eine Gaststätte und kein Wettbüro betreibt. Aus den bei der Ortsbesichtigung vom 25. Februar 2015 von Mitarbeitern der Antragsgegnerin aufgenommenen Lichtbildern ergibt sich vielmehr, dass dort (mindestens) zehn Fernsehbildschirme (eingeschaltet) vorhanden sind und diese offensichtlich der Verfolgung von wettfähigen Ereignissen durch die Besucher dienen. Nach der Gestaltung und Nutzung des fraglichen Raumes beherrscht die dadurch ermöglichte beziehungsweise geförderte und auch nach der Beschwerdebegründung tatsächlich praktizierte Vermittlung von Sportwetten an dem Computerterminal seine baurechtlich relevante Nutzung. Ein gaststättentypischer Ausschank von Getränken tritt, so er überhaupt stattfindet, demgegenüber in seiner Bedeutung ersichtlich zurück und vermag die Art der baulichen Nutzung nicht zu prägen.
Dass die Höhe des rechtmäßig angedrohten Zwangsgeldes überzogen wäre, zeigt die Beschwerdebegründung allein mit dem Bemerken, es liege ein erster Verstoß gegen das Baurecht vor, nicht auf. Angesichts der mit der unzulässigen Nutzung des innerstädtisch gelegenen Wettbüros typischerweise verbundenen erheblichen finanziellen Umsätze erweist sich die Höhe des Zwangsgeldes nicht als unverhältnismäßig.
Dabei ist auch zu beachten, dass in dem Raum schon seit längerer Zeit rechtswidrig ein Wettbüro betrieben wird. Selbst wenn die Antragstellerin dieses erst seit einigen Monaten zu verantworten haben sollte, darf die Antragsgegnerin insoweit berücksichtigen, dass der längerfristige Betrieb an diesem Standort nicht nur für die Erzielung erheblicher Gewinne spricht, sondern auch in besonderem Maße die tatsächliche Erzwingung der zeitnahen Einstellung der baurechtswidrigen Nutzung gebietet, um die Effektivität des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses auch in der öffentlichen Wahrnehmung abzusichern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).