Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Stellplatz im Vorgarten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wendet sich gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Rücknahme seiner Baugenehmigung und die Nutzungsuntersagung eines im Vorgarten errichteten Stellplatzes. Das OVG bestätigt die Vorinstanz: das Vorhaben fügt sich nicht nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung. Die tatsächlichen Feststellungen, gestützt durch Ortsbesichtigung, rechtfertigen Rücknahme und Nutzungsuntersagung; Garagenzufahrten sind keine gleichwertigen Stellplätze. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung trifft den Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen; Rücknahme der Baugenehmigung und Nutzungsuntersagung bleiben bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Rücknahme einer Baugenehmigung kann versagt werden, wenn die Errichtung der Anlage nach § 34 BauGB materiell rechtswidrig ist, weil sie sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Bei der städtebaulichen Beurteilung nach § 34 BauGB ist maßgeblich, ob im näheren Umfeld vergleichbare selbständige bauliche Anlagen vorhanden sind; das Fehlen solcher Vergleichsobjekte spricht gegen die Zulassung weiterer selbständiger Nebenanlagen.
Garagenzufahrten sind funktional und verkehrsauffassungsgemäß den Garagen zugeordnet und erlangen durch gelegentliche Nutzung als Abstellfläche nicht die selbständige städtebauliche Bedeutung eines eigenständigen Stellplatzes.
Tatsächliche Feststellungen der Behörde, die durch Ortsbesichtigung bestätigt werden, können die Anordnung der sofortigen Vollziehung und eine Rücknahmeentscheidung tragen; im vorläufigen Rechtsschutz erfolgen hierzu nur eingeschränkte Überprüfungen.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 1845/08
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Ziffern 1) und 2a) der Verfügung des Antragsgegners vom 28. Oktober 2008 hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.10.2008 auch insoweit wiederherzustellen, als er seine Baugenehmigung vom 02. Mai 2008 zur Errichtung eines Stellplatzes vor dem Wohnhaus R.-----straße 67 in E. zurückgenommen (Ziffer 1) und zugleich dessen Nutzung untersagt (Ziffer 2 a)) hat.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers beruht der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2008 nicht auf einer für die Entscheidung wesentlichen unzutreffenden Sachverhaltsermittlung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Rücknahme der Baugenehmigung sei wegen materieller Rechtswidrigkeit der Errichtung eines selbständigen Stellplatzes im Vorgartenbereich ebenso unter Anordnung sofortiger Vollziehung möglich wie eine Nutzungsuntersagung. Das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung nicht ein, es befindet sich in der aus der Umgebungsbebauung abzuleitenden nicht überbaubaren Grundstücksfläche, seine Zulassung ließe städtebauliche Spannungen befürchten.
Wie die Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats ergeben hat, trifft die von dem Antragsgegner vorgenommene Bestandsaufnahme, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, der Sache nach zu. Auch die Beschwerdeschrift stimmt damit – soweit es um die tatsächlichen Verhältnisse geht – letztlich überein. Danach existieren im Vorgartenbereich im hier maßgeblichen Straßenabschnitt der R.-----straße zwischen der O. Straße und der D. /L. Straße – und zwar beidseitig – keine vergleichbaren baulichen Anlagen, insbesondere keine selbständigen Stellplätze oder Garagen. Lediglich vor dem Haus R.-----straße 59 befindet sich eine befestigte Fläche, die theoretisch ein oder zwei Pkw aufnehmen könnte. Eine Nutzung als Stellplatz ist jedoch dadurch ausgeschlossen, dass vor dieser Fläche Parkbuchten angelegt sind, sodass eine Zufahrt nicht möglich ist. Im Übrigen sind in den Vorgartenbereichen nur Zufahrten zu Garagengebäuden vorhanden, die ihrerseits nicht aus der einheitlichen Häuserflucht hervortreten. Die Garagenzufahrten sind in der Bestandsaufnahme des Antragstellers (Blatt 22 der Verwaltungsakte) zutreffend erfasst.
Die Auffassung des Antragstellers, der von ihm errichtete Stellplatz füge sich gleichwohl ein, weil auch die Garagenzufahrten faktisch als Stellplätze genutzt würden und deshalb auch als solche städtebaulich zu berücksichtigen seien,
in diesem Sinne wohl auch Gädtke/Temme/Heintz/ Czepuck, BauO NRW, 11. Aufl. 2008, § 2 Rz. 237,
hat sich im durchgeführten Ortstermin bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht bestätigt. Lediglich auf einer der mindestens zehn Garagenzufahrten stand zu diesem Zeitpunkt ein Pkw, auf einer weiteren ein Bauschutt-Container. Die übrigen Zufahrten waren frei, während die auf der Straße vorhandenen Parkflächen bis auf wenige Ausnahmen belegt waren.
Unabhängig davon änderte sich an der rechtlichen Bewertung jedoch auch nichts dadurch, dass die Garagenzufahrten, wie der Antragsteller im Ortstermin noch einmal betont hat, in den Abendstunden praktisch durchweg als Stellplätze genutzt würden. Denn Garagenzufahrten sind nicht nur rechtlich, sondern auch aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters auch dann den jeweiligen Garagen funktional zu- und untergeordnet, wenn auf ihnen ein Fahrzeug steht. Sie bleiben nach der Verkehrsauffassung Verkehrsflächen, die nicht in erster Linie der Aufnahme des ruhenden Verkehrs dienen, sondern die Zufahrt zu den genehmigten Garagen ermöglichen. Weder dienen sie dem Parken noch sind sie zu diesem Zweck genehmigt. Eine mit dem vom Antragsteller errichteten Stellplatz vergleichbare selbständige Bedeutung erlangen sie nicht. Das gilt im vorliegenden Fall um so mehr, als die Mehrzahl der Garagenzufahrten ein starkes Gefälle zu den im Keller eingerichteten Garagen haben.
Diese rechtliche und tatsächliche Unterscheidung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch städtebaulich relevant. Denn selbständige Stellplätze könnten in der Umgebung an vielen Stellen ohne weiteres errichtet werden, hier etwa auf den Nachbargrundstücken R.-----straße 65, 69 und 71. Die Errichtung weiterer Garagenzufahrten ist dagegen kaum denkbar. Damit geriete die städtebauliche Situation durch die Zulassung selbständiger Nebenanlagen in Bewegung. Dies hätte nicht nur Auswirkungen auf die Gestaltung des Vorgartenbereiches, der durch die Garagenzufahrten bereits belastet ist, jedoch als solcher derzeit noch erkennbar ist. Es bestünde zudem die nahe liegende Möglichkeit, dass im fraglichen Bereich der R.-----straße – mit Ausnahme der vorhandenen Parkbbuchten – praktisch alle im öffentlichen Straßenraum befindlichen Parkmöglichkeiten entfielen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nrn. 2 e) und 10 a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Baurecht 2003, 1883).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.