Beschwerde gegen Sofortvollzug wegen Photovoltaik-Anlage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Ordnungsverfügung mit Sofortvollzug wegen einer Photovoltaik-Anlage. Zentrale Frage war, ob die Behörde die Anordnung des Sofortvollzugs konkret begründet und die Abwägung nach § 80 VwGO zu ihren Gunsten ausfällt. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: die Begründung und die Anhaltspunkte für eklatante Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik rechtfertigen den Sofortvollzug; die Einwendungen der Antragsteller genügen nicht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und die Antragsteller tragen die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Sofortvollzug-Anordnung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO ist rechtmäßig, wenn die Behörde die konkrete Gefährdung und den Einzelfallbezug in hinreichender, nicht zu allgemeiner Weise darlegt.
Im vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigen ernsthafte Anhaltspunkte für eklatante Verstöße gegen die anerkannten Regeln der Technik die Annahme einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefahr.
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das Vollzugsinteresse der Behörde, wenn die Fortführung der Nutzung nach den Feststellungen eine Gefahr für durch die Bauordnung geschützte Rechtsgüter erkennen lässt.
Im Eilverfahren sind substantiierte, konkrete Tatsachenbehauptungen oder Belege erforderlich; pauschale Behauptungen, unzureichende Fotodokumentation oder bloße Verweise genügen nicht zur Erschütterung einer behördlichen Gefahrenfeststellung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 2017/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, „die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5596/23 gegen die Ordnungsverfügung mit Sofortvollzug der Antragsgegnerin vom 24. November 2023 herzustellen“, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Begründung der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge (noch) den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse der Antragsteller und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin falle zu Lasten der Antragsteller aus. Zwar lasse sich die entscheidungserhebliche Frage, ob die von den Antragstellern betriebene Photovoltaik-Anlage objektiv gefährlich sei, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend beantworten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lasse sich jedoch bereits nach Aktenlage feststellen, dass die Photovoltaik-Anlage unter eklatanten Verstößen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW errichtet worden sei und weiterhin unter Missachtung dieser Regeln betrieben werde. Ein solcher Verstoß lege die Vermutung nahe, dass von der Anlage eine Gefahr für die durch § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 BauO NRW geschützten Rechtsgüter ausgehe. Die Antragsgegnerin habe die Antragsteller als Zustandsstörer in Anspruch nehmen dürfen. Die Maßnahme sei verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Die Antragsteller setzen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nichts Tragfähiges entgegen.
Die Begründung der Antragsgegnerin ist nicht „viel zu allgemein“, sondern stellt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - in (noch) ausreichender Weise auf den konkreten Einzelfall ab. Der Bescheid verweist auf den mit der konkreten Photovoltaik-Anlage der Antragsteller verbundenen Gefahrentatbestand und führt aus, angesichts dessen könne die weitere Nutzung der Anlage auch für die Dauer eines eventuellen Hauptsacheverfahrens nicht hingenommen werden.
2. Ebenso verhelfen die Einwände der Antragsteller gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Photovoltaik-Anlage sei unter eklatanten Verstößen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW errichtet worden und werde weiterhin unter Missachtung dieser Regeln betrieben, der Beschwerde nicht zum Erfolg.
a. Das Vorbringen der Antragsteller, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien die Solarpaneele durchaus gegen ein „Wegfliegen“ bei starkem Wind gesichert, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, soweit ersichtlich seien die ca. 30 im Vorgartenbereich des Hauses aufgestellten einzelnen Solarpaneele - mit Ausnahme von vier an das Garagentor montierten Modulen - nicht fest mit dem Wohnhaus verbunden. Die einzelnen Paneele seien an eine Stützmauer, an die Eingangstreppe und deren Geländern, an aufgestapelte Europaletten, aufgetürmte Pflastersteine, einen Stabmattenzaun und teilweise an die Hauswände angelehnt. Auf den vorliegenden Fotos seien keinerlei mechanische Sicherungen erkennbar. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Module bei erhöhter Windgeschwindigkeit an den Verbindungen zerrten, abrissen und durch die Luft geweht würden. Dem setzen die Antragsteller nichts Überzeugendes entgegen. Die als Nachweis für eine ausreichende Sicherung angeführten Fotos auf den Seiten 2 und 3 der Beschwerdebegründungsschrift vom 19. Juni 2024 zeigen mit den auf Europaletten aufliegenden Paneelen schon nur einen kleinen Teil der ca. 30 Solarpaneele, der insbesondere nicht die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich genannten flexiblen Dünnschichtmodule umfasst, die an das Treppengeländer angelehnt seien. Abgesehen davon ist nicht zu erkennen, ob überhaupt und, wenn ja, wie konkret die Stahlseile die Paneele fest mit den Europaletten verbinden. Im Übrigen belegen die Fotos entgegen der Ansicht der Antragsteller auch nicht, dass die Europaletten selbst in ausreichender Weise mit Steinen beschwert sind.
Damit ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsteller auch nicht, dass sie etwas Tragfähiges aus einer an die Antragsgegnerin gerichteten Email des Sachverständigen für Photovoltaik-Anlagen U. vom 14. Dezember 2023 herleiten können. Die Antragsteller meinen, der Gutachter habe lediglich eine Gefahr für den Fall angenommen, dass die Solarpaneele bei Wind umstürzen und dadurch Kabel freigelegt werden könnten. Diese Gefahr besteht nach dem Vorstehenden jedoch weiterhin.
b. Die Antragsteller setzen der näher erläuterten Erwägung des Verwaltungsgerichts, die unbefestigte Verlegung von Leitungen entspreche in einem Fall wie hier nicht den anerkannten Regeln der Technik, nichts Durchgreifendes entgegen.
aa. Der Vortrag, alle Kabel, die im Außenbereich verlegt seien, seien ohne Ausnahme dem regen- und wetterfesten Standard IP65 zuzuordnen, diese Kabel seien uneingeschränkt für den Einsatz im Außenbereich freigegeben, sodass eine Gefährdung kaum vorstellbar sei, jedenfalls nicht bei der gebotenen lebensnahen Betrachtung, es handele sich schließlich um ein Privatgrundstück, hier seien oft und üblicherweise auch „einfachere“ Kabel - zum Beispiel zum Anschluss von mobilen Außenleuchten - oft direkt auf dem Fußboden verlegt, ohne dass diese den Standard IP65 erfüllten, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es kommt nicht darauf an, welche Kabel „üblicherweise“ auf Privatgrundstücken Verwendung finden, sondern welche Vorgaben sich insoweit aus den anerkannten Regeln der Technik ergeben. Ferner ist die Behauptung, die Kabel des Standards IP65 seien „uneingeschränkt“ für den Einsatz im Außenbereich - und damit auch für den Anschluss von Photovoltaik-Anlagen - freigegeben, durch nichts belegt. Überdies verhält sich das Vorbringen der Antragsteller nicht zur Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Leitungen seien jedenfalls nicht darauf ausgelegt, äußeren Einflüssen wie etwa Witterung, Tierverbiss, etc. auf Dauer zu widerstehen. Zudem erläutern die Antragsteller nicht, warum die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf ein Fachbuch zur Installation von Photovoltaik-Anlagen stützen, „ersichtlich“ nur für Photovoltaik-Anlagen gelten sollen, die deutlich stärkere Stromstärken erzeugten, als ihre Niedervolt-Anlage. Ebenso fehlt es an aussagekräftigen Belegen für die Behauptung, die „hergestellten Strommengen“ stellten wegen der „geringen Stromstärke“ keine Gefahr für Leib und Leben dar. Ein bloßer Verweis auf die „Antragsschrift“ genügt insoweit nicht.
bb. Mit Blick auf den angegriffenen Beschluss ist es - anders als die Antragsteller wohl meinen - unerheblich, wie eine aus Sicht der Antragsgegnerin „korrekte“ Verkabelung aussähe.
cc. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts, den vorliegenden Ablichtungen könne nicht zweifelsfrei entnommen werden, ob sämtliche Module parallelgeschaltet seien, unzutreffend ist. Ob die Antragsgegnerin die Antragsteller im Ortstermin hätte auffordern müssen, hierzu Ausführungen zu machen und ob ein richterlicher Hinweis genügt hätte, um weitere Erläuterungen der Antragsteller anzufordern, ist insofern ebenso ohne Belang wie die bildliche Darstellung einer Parallelschaltung in der Beschwerdebegründung einschließlich der bloßen Behauptung, sämtliche Photovoltaik-Module der Antragsteller seien „grundsätzlich“ so geschaltet.
dd. Der Hinweis der Antragsteller, eine Verwechslung von Plus- und Minus-Polen sei bei den von ihnen durchweg verwendeten MC4-Steckern nicht möglich, da die Stecker und Buchsen unterschiedlich geformt seien, sowie der damit verbundene Einwand, dies hätte der seitens der Antragsgegnerin zum Ortstermin mitgebrachte Sachverständige ohne weiteres sehen können und müssen, gehen an der angefochtenen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat seinen Beschluss nicht auf diesen Umstand gestützt.
ee. Die Kritik der Antragsteller, die Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten sie während des Ortstermins nicht aufgefordert, die nahe der Straße stehenden Paneele wegzuräumen, sie seien lediglich aufgefordert worden, die Paneele von der Batterie zu trennen, überdies sei seitens der Mitarbeiter der Antragsgegnerin bewusst hingenommen worden, dass durch die genannte Anordnung die Kabelstecker nunmehr frei lägen mit der Folge einer „etwas stärkeren Gefahr“ eines möglichen Kurzschlusses, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es fehlt an jeglichen Darlegungen dazu, inwiefern Äußerungen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin im Rahmen eines Ortstermins Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses wecken könnten. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Vorbringen der Antragsteller, nunmehr läge die „etwas stärkere Gefahr“ eines Kurzschlusses vor, um eine nicht näher belegte bloße Behauptung.
c. Angesichts der vorstehenden Erwägungen dringen die Antragsteller auch mit ihrer aus ihrem Vortrag abgeleiteten Schlussfolgerung, es liege keine Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BauO NRW vor, nicht durch.
3. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich schließlich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzungsuntersagung sei frei von Ermessensfehlern, unzutreffend wäre. Ihre diesbezüglichen Einwände, die Photovoltaik-Anlage sei technisch korrekt und den anerkannten Regeln und Normen entsprechend errichtet worden, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts würden bei dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage keine größeren Lebens- und Gesundheitsgefahren vorliegen, als bei dem nun herrschenden Zustand eines Nichtbetriebs aufgrund der Nutzungsuntersagung, sind aus den vorgenannten Gründen nicht tragfähig.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).