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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 507/24·22.07.2024

Beschwerde gegen Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Nutzungsuntersagung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Nutzungsuntersagung und eine Zwangsgeldandrohung wiederherzustellen. Streitpunkt ist, ob die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet und die Nutzungsuntersagung voraussichtlich rechtswidrig ist. Der Senat weist die Beschwerde zurück, da die Behörde auf den Einzelfall abgestellt und das Verwaltungsgericht die voraussichtliche Rechtmäßigkeit festgestellt hat. Substantiierte Gegenbelege wurden nicht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist ausreichend, wenn die Behörde die Entscheidung in hinreichender Weise auf den konkreten Einzelfall stützt und das öffentliche Interesse sowie Gefährdungsaspekte darlegt; die materielle Richtigkeit bedarf in der summarischen Prüfung keiner abschließenden Feststellung.

2

Bei der summarischen Prüfung der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung gehört die Überprüfung, ob eine erforderliche Baugenehmigung fehlt und ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich (z. B. Außenbereich nach § 35 BauGB) zulässig ist.

3

Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO ist das Gericht auf die vom Beschwerdeführer substantiiert vorgetragenen Gründe beschränkt; pauschale Behauptungen oder unbelegte Hinweise (etwa angekündigte eidesstattliche Versicherungen) genügen nicht zur Erschütterung der vorinstanzlichen Feststellungen.

4

Der Senat ist nicht verpflichtet, wegen bloßer Behauptungs- oder Aufklärungswünsche einen Ortstermin durchzuführen; im darlegungsbedürftigen Beschwerdeverfahren obliegt es dem Antragsteller, konkret darzulegen, warum der angegriffene Beschluss unrichtig sein soll.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 35 BauGB§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1900/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je ½.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 5015/23 hinsichtlich der in Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2023 angeordneten Nutzungsuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000 Euro unter Ziffer 3 der Ordnungsverfügung anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung gegebene Begründung erfülle die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie stelle auf den Einzelfall ab. Ob die Ausführungen in der Sache zuträfen, sei im Rahmen der Prüfung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Bedeutung. Die sowohl auf die formelle als auch auf die materielle Illegalität gestützte Nutzungsuntersagung sei voraussichtlich rechtmäßig. Denn die Nutzung des Stall- und Garagengebäudes (im Bescheid bezeichnet als Gebäude Nr. 2) zu Wohnzwecken sei nach summarischer Prüfung sowohl formell als auch materiell baurechtswidrig. Die Wohnnutzung in Form der Unterbringung von vier Kindern sei genehmigungsbedürftig. Eine erforderliche, die Nutzung zu Wohnzwecken legalisierende Baugenehmigung liege nicht vor. Dessen ungeachtet sei die Nutzung des Gebäudes Nr. 2 zu Wohnzwecken auch materiell baurechtswidrig. Das Grundstück der Antragsteller liege im städtebaulichen Außenbereich. Die Voraussetzungen der in § 35 BauGB geregelten bauplanungsrechtlichen Zulassungstatbestände seien mit Blick auf das Vorhaben der Antragsteller nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei gegeben. Der gegen die Zwangsgeldandrohung gerichtete Eilantrag habe ebenfalls keinen Erfolg.

3

Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

4

1. Die Antragsteller setzen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nichts Tragfähiges entgegen.

5

Die Begründung der Antragsgegnerin ist weder pauschal noch formelhaft, sondern stellt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - in (noch) ausreichender Weise auf den konkreten Einzelfall (Nutzungsuntersagung betreffend das Gebäude Nr. 2) ab. Der Bescheid verweist auf das öffentliche Interesse an einer geordneten Bebauung sowie auf die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der Bewohner.

6

Dass die Begründung in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen ebenfalls zutreffen und so oder ähnlich lauten könnte, ändert an diesem Befund nichts.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 8.

8

Inwiefern es dabei notwendig gewesen wäre, auf die „außerordentlichen Besonderheiten für das streitbefangene Baugrundstück“ einzugehen, erläutern die Antragsteller nicht näher.

9

Schließlich greift der weitere Einwand der Antragsteller, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffe einen anderen Fall, wenn dort auf die Untersagung der Nutzung des Einfamilienhauses als Gefahrenabwehrmaßnahme abgestellt werde, obwohl es hier um ein ehemaliges Garagen- und Stallgebäude gehe, nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil die Antragsbegründung sich nicht mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, die Frage der inhaltlichen Richtigkeit sei im Rahmen der Prüfung des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ohne Belang.

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2. Ebenso verhelfen die Einwände der Antragsteller gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung der Beschwerde nicht zum Erfolg.

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a. Die Antragsteller legen bereits nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, woraus sich trotz der vom Verwaltungsgericht festgestellten formellen und materiellen Illegalität der Nutzung des Stall- und Garagengebäudes zu Wohnzwecken ein Anspruch auf Duldung der derzeitigen Nutzung- u. a. bis zur Klärung unterschiedlicher baurechtlicher Fragen - ergeben soll.

12

b. Die Behauptung, die Voreigentümer des Grundstücks hätten vor dem Verkauf angegeben, Mitarbeiter der Antragsgegnerin hätten ihnen gegenüber erklärt, sie dürften bis zu einer Neuerrichtung der genehmigten Doppelhaushälfte vorübergehend in dem als Garage bzw. Stall genehmigten Gebäude wohnen bleiben, trägt nicht. Eine hierzu angekündigte eidesstattliche Versicherung der Voreigentümer haben die Antragsteller bis heute nicht nachgereicht. Ungeachtet weiterer Erwägungen ist zudem nicht dargetan, dass eine etwaige mündliche Erklärung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin gegenüber den Voreigentümern des Grundstücks, zu deren Inhalt nichts Näheres vorgetragen wird, zur Rechtswidrigkeit der gegenüber den Antragstellern erlassenen Nutzungsuntersagung führen könnte.

13

c. Der Hinweis auf eine den Voreigentümern des Grundstücks am 26. Juli 2010 erteilte Baugenehmigung für ein Doppelhaus und ein Einfamilienhaus samt der daraus von den Antragstellern gezogenen Schlussfolgerung, erst recht dürfe ein familiengerechter Umbau bzw. eine Erweiterung des straßennah gelegenen Einfamilienhauses hinsichtlich seiner vorhandenen Grund- und Geschossfläche baurechtlich nicht problematisch sein, lässt einen unmittelbaren rechtlichen Bezug zur Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Gebäudes Nr. 2 vermissen.

14

d. Das Vorbringen der Antragsteller, sie bestritten, sich nicht um adäquaten Wohnraum bemüht zu haben, die von ihnen besichtigten Objekte seien vielmehr für sieben Personen mit Hund nicht in Frage gekommen, geht an der angefochtenen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nämlich ausgeführt, selbst dann, wenn es den Antragstellern nicht möglich gewesen sein sollte, binnen eines Monats eine hinreichend große Wohnung anzumieten, sei eine Unterbringung der Kinder bei den Großeltern unter Beteiligung des Jugendamtes möglich gewesen, die auch keines Vorlaufs von mehreren Wochen bedurft hätte.

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3. Der Senat ist schließlich nicht gehalten, der Bitte der Antragsteller um Durchführung eines Ortstermins nachzukommen. Im vom Darlegungsgrundsatz geprägten Beschwerdeverfahren obliegt es vielmehr den Antragstellern, aufzuzeigen, aus welchen Gründen der angegriffene Beschluss unrichtig und deswegen aufzuheben ist. Überdies ist die von den Antragstellern mit einem solchen Termin verbundene Erwartung, „Klarheit darüber (zu) bekommen, wie sie, und wenn ja, mit welchen Umbaumaßnahmen das straßennah vorhandene „Einfamilienhaus“ (…) zu Wohnzwecken nutzen können“, nicht Gegenstand dieses, die Nutzung des Gebäudes Nr. 2 betreffenden Verfahrens.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

18

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).