Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 504/20·03.05.2020

Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBauplanungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung für drei Wohnhäuser. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Es sah keine Verletzung des Gebietsartschutzes oder des Gebots der Rücksichtnahme gemäß §34 BauGB i.V.m. §15 BauNVO und keine substantiierten Anhaltspunkte für erhebliche Beeinträchtigungen. Kosten und Streitwert wurden dem Beschluss zugeordnet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung aufschiebender Wirkung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung setzt darzulegende und substantielle Verletzungen bauplanungsrechtlicher Vorgaben voraus.

2

Der Anspruch auf Wahrung der Gebietsart richtet sich vorrangig nach der Art der baulichen Nutzung und umfasst grundsätzlich nicht die Zahl der Wohnungen eines Gebäudes noch dessen Breite oder Tiefe.

3

Das Gebot der Rücksichtnahme nach §34 Abs.2 BauGB i.V.m. §15 Abs.1 BauNVO ist nicht bereits durch Abweichungen in Wohnungsanzahl oder Gebäudemaßen verletzt; erst wesentliche Beeinträchtigungen der Nachbarinteressen begründen eine Verletzung.

4

Die behauptete trennende Wirkung einer Straße ist anhand der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen; eine bloße Behauptung ohne substantiierte Feststellungen genügt nicht zur Begründung eines Gebietsartanspruchs.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 159 Satz 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1896/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen am 14. November 2019 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten sowie zwei Garagen und sechs Stellplätzen auf dem Grundstück P. 1 in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen.

5

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung den bauplanungsrechtlichen Gebietswahrungsanspruch der Antragsteller verletzt. Abgesehen davon, dass die Annahme der Antragsteller, die X.-straße habe eine die Baugebiete diesseits und jenseits der Straße trennende Wirkung, nach dem vorliegenden Kartenmaterial auch ohne entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Ortsbesichtigung ersichtlich unzutreffend ist, und somit mehrere Mehrfamilienhäuser zur maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehören, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt auch die Argumentation der Antragsteller zu einem vermeintlich besonderen Charakter der von der Straße P1. erschlossenen Bebauung, die durch Einfamilienhäuser mit gegenseitigem Grenzabstand und Vorgärten geprägt sei und in deren Erscheinungsbild sich das Vorhaben als ein riegelförmiger Baukörper mit einer Breite von insgesamt circa 35 m, die Garagen eingeschlossen, nicht einfüge, neben der Sache. Das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem die Rechtsprechung den Anspruch des einzelnen Grundstückseigentümers auf Wahrung der Gebietsart abgeleitet hat, besteht grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und umfasst weder die Zahl der in einem Gebäude zulässigen Nutzungseinheiten (Wohnungen) noch die Breite der jeweiligen Bebauung oder ihre Tiefe.

6

Einen zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zeigen die Antragsteller ebenfalls nicht auf. Auch ein Gebäude, das – was hier allerdings nicht der Fall sein dürfte – hinsichtlich der Zahl der darin eingerichteten Wohnungen oder seiner Dimensionen nicht in jeder Hinsicht der Umgebungsbebauung entsprechen würde, wäre nicht allein deshalb den Nachbargrundstücken gegenüber rücksichtslos.

7

Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beziehungsweise verletze ihren Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets,

8

vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86.01 –, juris, Rn. 7,

9

ist diese Annahme schon wegen der fehlenden trennenden Wirkung der X1.-straße verfehlt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).