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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 503/20·03.05.2020

Beschwerde gegen Nichtanordnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtPlanungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Baugenehmigung für drei Wohnhäuser. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Genehmigung den bauplanungsrechtlichen Gebietswahrungsanspruch und die typische Prägung des Gebiets verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Umgebung mehrere Mehrfamilienhäuser aufweist, die Straße keine trennende Wirkung entfaltet und Abweichungen in Wohnungsanzahl oder Gebäudebreite nicht per se unzulässig sind. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bleiben bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der bauplanungsrechtliche Gebietswahrungsanspruch schützt grundsätzlich die Art der baulichen Nutzung, nicht die Anzahl der in einem Gebäude zulässigen Nutzungseinheiten oder die konkrete Breite/Tiefe der Bebauung.

2

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss der Antragsteller substantiiert darlegen, dass die angegriffene Baugenehmigung die typischen Merkmale des Baugebiets in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3

Die bloße Lage an einer Straße begründet nicht ohne weitere Feststellungen eine trennende Wirkung zwischen Baugebieten; maßgeblich sind die tatsächliche Umgebungsbebauung und einschlägiges Kartenmaterial.

4

Ein Gebäude, das in einzelnen Merkmalen (z. B. Wohnungsanzahl oder Maße) von der Umgebungsbebauung abweicht, ist nicht schon deshalb rücksichtslos im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO.

5

Bei der Beschwerdeprüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind nur solche in der Beschwerdebegründung substantiiert vorgebrachten Gründe prüfungsrelevant; nicht substantiiertes Vorbringen führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1895/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die der Beigeladenen am 14. November 2019 erteilte Baugenehmigung (im Folgenden: Baugenehmigung) für die Errichtung von drei Wohnhäusern mit jeweils zwei Wohneinheiten sowie zwei Garagen und sechs Stellplätzen auf dem Grundstück P. 1 in F. (im Folgenden: Vorhaben) anzuordnen.

5

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Baugenehmigung den bauplanungsrechtlichen Gebietswahrungsanspruch des Antragstellers verletzt. Abgesehen davon, dass die Annahme des Antragstellers, die X.-straße habe eine die Baugebiete diesseits und jenseits der Straße trennende Wirkung, nach dem vorliegenden Kartenmaterial auch ohne entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Ortsbesichtigung ersichtlich unzutreffend ist, und somit mehrere Mehrfamilienhäuser zur maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks gehören, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt auch die Argumentation des Antragstellers zu einem vermeintlich besonderen Charakter der von der Straße P1. erschlossenen Bebauung, die durch Einfamilienhäuser mit gegenseitigem Grenzabstand und Vorgärten geprägt sei und in deren Erscheinungsbild sich das Vorhaben als ein riegelförmiger Baukörper mit einer Breite von insgesamt circa 35 m, die Garagen eingeschlossen, nicht einfüge, neben der Sache. Das nachbarliche Austauschverhältnis, aus dem die Rechtsprechung den Anspruch des einzelnen Grundstückseigentümers auf Wahrung der Gebietsart abgeleitet hat, besteht grundsätzlich nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und umfasst weder die Zahl der in einem Gebäude zulässigen Nutzungseinheiten (Wohnungen) noch die Breite der jeweiligen Bebauung oder ihre Tiefe.

6

Einen zu seinen Lasten gehenden Verstoß gegen das in § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme zeigt der Antragsteller ebenfalls nicht auf. Auch ein Gebäude, das – was hier allerdings nicht der Fall sein dürfte – hinsichtlich der Zahl der darin eingerichteten Wohnungen oder seiner Dimensionen nicht in jeder Hinsicht der Umgebungsbebauung entsprechen würde, wäre nicht allein deshalb den Nachbargrundstücken gegenüber rücksichtslos.

7

Soweit der Antragsteller geltend macht, das Vorhaben verstoße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO beziehungsweise verletze seinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets,

8

vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 – 4 B 86.01 –, juris, Rn. 7,

9

ist diese Annahme schon wegen der fehlenden trennenden Wirkung der X1.-straße verfehlt.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

12

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).