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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 479/23·03.09.2023

Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBau- und PlanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Begehrens, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung anzuordnen. Zentral streitig sind Gebietswahrung, eine angeblich erdrückende Wirkung sowie Gefahren durch Altlasten/Methan. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die vorinstanzliche Interessenabwägung und hält die Einwände für unsubstantiiert; fachgutachterliche Sicherungsmaßnahmen und behördliche Nebenbestimmungen beruhigen die Bedenken.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen unbegründeter Einwendungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Interessenabwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist maßgeblich, ob die angegriffene Maßnahme voraussichtlich die Rechte der Antragstellerin verletzt; bloße Behauptungen ohne substantiierte Auseinandersetzung genügen nicht.

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Ein Gebietswahrungsanspruch erfordert eine substantielle Darlegung, dass die geplante Nutzung die Gebietsart verletzt; pauschale Hinweise auf eine Gemengelage reichen nicht aus.

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Eine erdrückende Wirkung durch ein Vorhaben ist zu verneinen, wenn abstandsflächenrechtliche Vorgaben eingehalten werden und die Gesamtumstände keine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks nahelegen.

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Bei Bedenken wegen Altlasten sind konkrete, fachlich gestützte Anhaltspunkte erforderlich, die eine vorhabenbedingte Gefahr für Schutzgüter begründen; spekulative Befürchtungen genügen nicht.

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Von der zuständigen Bodenbehörde überprüfte und in die Baugenehmigung aufgenommene Sicherungskonzepte (z. B. passive Gasdrainage) mindern die Annahme fortbestehender Gefährdungen, sofern keine nachweisbaren Ermittlungsdefizite vorliegen.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 2 L 235/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (2 K 526/23) gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Februar 2023 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Verkaufshalle mit Lager, Werkstatt, Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück Gemarkung F., Flur 35, Flurstück 53 (F1.-straße 23 in F.) (im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) anzuordnen, abgelehnt. Die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Baugenehmigung sie voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletze. Die Antragstellerin könne sich nicht auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zum Nachteil der Antragstellerin liege nicht vor. Das Vorhaben habe insbesondere keine erdrückende Wirkung zu Lasten ihres Grundstücks. Das Vorhaben führe auch nicht wegen des Vorhandenseins von Altlasten auf dem Vorhabengrundstück zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin.

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Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

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1. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben einen Anspruch der Antragstellerin auf Wahrung der Gebietsart verletzen könnte. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks entspreche nicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, insbesondere nicht einem Mischgebiet, sondern stelle sich als Gemengelage dar, in die sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung einfüge, setzt sich die Antragstellerin schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander.

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2. Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von dem Vorhaben zu Lasten ihres Grundstücks eine erdrückende Wirkung ausgehen könnte. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Bewertung maßgeblich darauf abgestellt, dass das Vorhaben die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben mehr als einhalte. Dies spreche gegen die Annahme einer erdrückenden Wirkung. Eine die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Gesamtbetrachtung führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem setzt die Antragstellerin nichts Substanzielles entgegen, wenn sie ohne Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lediglich auf die bereits dem Verwaltungsgericht vorgelegten „Animationen“ verweist und behauptet, das Vorhaben übersteige mit Blick auf seine baulichen Dimensionen sowie seine optische Gestaltung das, was sie hinnehmen müsse.

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3. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf die auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Altlasten ihre Rechte verletzt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich schon nicht, dass das Vorhaben sich aufgrund dieser Altlasten in irgendeiner Weise nachteilig auf ihr Grundstück auswirkt. Ob es für die Annahme einer Rechtsverletzung insoweit, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, einer vorhabenbedingten Gefahr für Leib und Leben der Nutzer ihres Grundstücks bedürfte, bedarf daher keiner Entscheidung.

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a) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, es sei nicht sichergestellt, dass es im Zuge der Realisierung des Vorhabens nicht doch zu Freisetzungen größerer Methangasgemische und dadurch zu Explosionen, die sich nachteilig auf ihr Grundstück auswirken könnten, kommen werde.

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Die Beigeladene hat insbesondere wegen der Methangehalte im Untergrund des Vorhabengrundstücks, die auf eine biologische Zersetzung von organischem Material aus vorhandenen Altablagerungen (einer ehemaligen Hausmüll- und Bauschuttdeponie) zurückzuführen sind, ein „Sicherungskonzept aufgrund möglicher Untergrundbelastungen durch Methan“ vom 17. Februar 2023 (im Folgenden: Sicherungskonzept 2023) durch die X. & P. GmbH (im Folgenden: Gutachterin), die bereits in der Vergangenheit das Vorhabengrundstück auf Schadstoffe im Untergrund beziehungsweise baugrundtechnisch untersucht hat, erarbeiten lassen. Deren Empfehlungen sind nach Überprüfung durch die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises T. Teil der Baugenehmigung geworden. Die Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung geben danach insbesondere vor, dass unter der Bodenplatte eine „passive Gasdrainage“ vorzusehen ist. Auch sind danach sämtliche im Zuge des Vorhabens erforderlichen Eingriffe in den Boden und die Erstellung der Rüttelstopfverdichtungen zur Tiefengründung, der Entwässerungseinrichtungen sowie der „passiven Gasdrainage“ von einem unabhängigen Gutachter beziehungsweise Sachverständigen zu begleiten.

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Methodische Fehler bei der Ermittlung des relevanten Sachverhalts, auf dem das Sicherungskonzept 2023 beruht, zeigt die Antragstellerin nicht auf. Die Gutachterin hat Untersuchungen des Bodens aus der Zeit seit dem Jahr 1992 herangezogen und den Boden des Vorhabengrundstücks mehrfach selbst untersucht. Bereits im Rahmen der Erstellung ihres „Gutachtens zu weiterführenden Schadstoffuntersuchungen des Untergrundes“ vom 11. Januar 2021 (im Folgenden: Gutachten 2021) aus Anlass des geplanten Abrisses des vormals auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen Gebäudes sind im Oktober 2020 fünf Kleinrammbohrungen im Rammkernsondierverfahren durchgeführt worden. Zwar konnte seinerzeit in dem Bereich, in dem das Vorhaben errichtet werden soll, der natürlich gewachsene Boden unterhalb der Altablagerungen aufgrund von Bohrhindernissen nicht erreicht werden. Es folgten jedoch im Februar 2022, wie sich aus dem Geotechnischen Bericht der Gutachterin vom 17. Mai 2022 (im Folgenden: Geotechnischer Bericht 2022) ergibt, in dem Bereich, in dem nunmehr die Verkaufshalle errichtet werden soll, weitere sechs Kleinrammbohrungen sowie drei schwere Rammsondierungen, wobei maximale Tiefen von 11 m erreicht wurden. Auch wenn einige der Kleinrammbohrungen und Rammsondierungen aufgrund von Bohrhindernissen umgesetzt werden mussten, wurde der natürlich gewachsene Boden unter den Altablagerungen an verschiedenen Stellen erreicht. Relevante Ermittlungsdefizite sind insoweit nicht zu erkennen.

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Die auf der Grundlage der durchgeführten Untersuchungen getroffene fachliche Einschätzung der Gutachterin in dem Sicherungskonzept 2023, eine „passive Gasdrainage“ in Form einer horizontalen Drainschicht unter der Sohlplatte des zu errichtenden Gebäudes mit Anschluss an die Atmosphäre sei ausreichend, um eine Anreicherung von Methan unter dem Gebäude und damit sicherheitsrelevante Gasaustritte auszuschließen, erweist sich als nachvollziehbar, zumal nach den Feststellungen in dem Gutachten 2021 seinerzeit direkte Methangasmessungen der Bodenluft in temporär eingerichteten Bodenluftmessstellen vorgenommen worden sind, bei denen sich sehr geringe, sehr deutlich unterhalb der unteren Explosionsgrenze liegende CH₄-Konzentrationen ergaben. Die Antragstellerin hält dem nichts Substantiiertes entgegen.

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Anhaltspunkte dafür, dass es - wie die Antragstellerin wohl insbesondere befürchtet - im Zuge der Errichtung der Verkaufshalle wegen der damit verbundenen Eingriffe in den Boden zu Ausgasungen kommen könnte, fehlen. Nach dem Geotechnischen Bericht 2022 bedarf es aufgrund des vorhandenen Bodenaufbaus einer Gründung der zu errichtenden Verkaufshalle bis in etwa 10 bis 11 m Tiefe. Diese soll nach den Erläuterungen der L. GmbH vom 6. Dezember 2022 durch vier bis fünf Rüttelstopfverdichtungspunkte unter den Einzelfundamenten erfolgen, bei denen mittels eines Tiefenrüttlers der Baugrund seitlich verdrängt und durch Einbringung eines Verdichtungsmaterials Steinsäulen mit einem Durchmesser von 60-80 cm hergestellt werden. Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises T. hat in Kenntnis der geplanten Rüttelstopfverdichtungen zur Tiefengründung keinen Anlass gesehen, weitergehende Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vorzusehen. In der Vergangenheit ist es, wie die Antragsgegnerin hervorhebt, bei Eingriffen in den Boden nicht zu relevanten (Methan-)Gasaustritten gekommen. Die Befürchtungen der Antragstellerin bleiben danach letztlich spekulativ.

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b) Dies gilt auch für ihr Vorbringen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch die im Zuge der Errichtung der Verkaufshalle erforderlichen Gründungsmaßnahmen dazu komme, dass Schadstoffe gelöst und dadurch das Grundwasser belastet werde. Die Basis der Altablagerungen liegt zwar nach den gutachterlichen Untersuchungen im Grundwasserschwankungsbereich. Chemische Untersuchungen des Grundwassers in der Vergangenheit erbrachten jedoch ausweislich des Gutachtens 2021 keine größeren Verunreinigungen mit anorganischen und organischen Schadstoffen. Eine potenzielle Grundwassergefährdung oder ein Sanierungsbedarf ist nicht festgestellt worden. Auch die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises T. hat keinen Anlass für eine abweichende Gefährdungseinschätzung mit Blick auf die mit der Errichtung der Verkaufshalle erforderlichen Eingriffe in den Boden gesehen.

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c) Der erstmals mit ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2023 geltend gemachte Einwand der Antragstellerin, bei der Durchführung weiterer Rüttelstopfverdichtungen bestehe ernsthaft die Gefahr, dass ihr Haus massive Schäden erleide, ist schon nicht berücksichtigungsfähig, weil der Schriftsatz erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 2. Juni 2023 bei Gericht eingegangen ist. Ungeachtet dessen ist ihr diesbezüglicher Vortrag auch nicht substantiiert.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).