Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Kleingartenanlage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung (20.000 €) und die Androhung weiteren Zwangsgeldes (30.000 €). Das Verwaltungsgericht hielt die Maßnahmen für formell und materiell rechtmäßig; die Gründung eines Kleingartenvereins ändere die bauplanungsrechtliche Situation nicht. Der Senat sieht keine darlegungsfähigen Gründe für eine andere Entscheidung und weist die Beschwerde zurück.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Gründung eines Vereins führt nicht automatisch zu einer Änderung der bauplanungsrechtlichen Einordnung eines Grundstücks; hierfür ist die tatsächliche Verwirklichung der mit der planlichen Festsetzung vereinbaren Nutzung erforderlich.
Zur Einordnung als Dauerkleingartenanlage ist erforderlich, dass vorhandene bauliche Anlagen eine dienende, der Nutzung entsprechende Funktion aufweisen; überdimensionierte Bauten stehen einer solchen Einordnung entgegen.
Die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn durch die Befreiung die planerische Grundkonzeption berührt wird.
Im Beschwerdeverfahren nach § 146 VwGO genügt es nicht, behauptende Pauschalvorträge vorzubringen; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern das Vorbringen der Vorinstanz Entscheidungserhebliches übergeht.
Bei selbständigen Vollstreckungsverfahren ist der Streitwert nach dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes zu bemessen; im vorläufigen Rechtsschutz ist hiervon die Hälfte anzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 2142/23
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 17.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 5738/23 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 20.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 Euro im Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2023 anzuordnen, abgelehnt. Die Zwangsgeldfestsetzung sei formell und materiell rechtmäßig, sie erweise sich insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft. Eine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen führen könne, ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Gegenüber der früheren Situation, die der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung zu Grunde liege, sei durch die Gründung des Vereins L. e. V. keine beachtliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen (oder bauordnungsrechtlichen) Situation eingetreten. Im Weiteren hat das Verwaltungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss gleichen Rubrums vom 29. April 2024 - 11 L 2141/23 - Bezug genommen. Dort hat es ausgeführt: Der Gebäudebestand sei mit den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 117 nicht vereinbar. Dieser beinhalte u. a. für das Grundstück des Antragstellers die Festsetzung „Kleingärten (D)“, die inhaltlich der Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ im Sinne des heutigen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entspreche. Die bloße Gründung eines Kleingartenvereins führe nicht dazu, dass das Grundstück mit den aufstehenden baulichen Anlagen auch als zulässige Dauerkleingarten(anlage) einzuordnen sei. Hierfür sei vielmehr die tatsächliche Verwirklichung einer mit der Festsetzung vereinbaren Dauerkleingartenanlage erforderlich. Selbst unterstellt, der Antragsteller bzw. der L. e. V. wollten tatsächlich eine Dauerkleingartenanlage realisieren, wäre eine Vereinbarkeit des zu beseitigenden Gebäudebestands mit der fraglichen Festsetzung des Durchführungsplans nicht gegeben. Denn der zu beseitigende Gebäudebestand sei für eine derartige Dauerkleingartenanlage von vornherein überdimensioniert. Das stehe der Annahme einer dienenden Funktion des Gebäudes entgegen. Die Voraussetzungen der Befreiungsregelung des § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben, da die planerische Grundkonzeption berührt sei. Bezogen auf den hier streitgegenständlichen Bescheid hat es sodann weiter ausgeführt, die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspreche der Androhung und sei auch verhältnismäßig. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Der Antragsteller setzt der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, durch die Gründung des Vereins L. e. V. sei keine beachtliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation eingetreten, jedenfalls fehle es dem zu beseitigenden Gebäudebestand aufgrund seiner Dimension an einer dienenden Funktion für die (beabsichtigte) Dauerkleingartenanlage, nichts Tragfähiges entgegen. Das Vorbringen, der Durchführungsplan Nr. 117 sei 1960 „rechtskräftig“ geworden, zu diesem Zeitpunkt sei der zu beseitigende Gebäudebestand bereits vorhanden gewesen, der Durchführungsplan setze Flächen für Kleingärten fest, den Aufstellungsunterlagen zum Durchführungsplan könne entnommen werden, warum dieser von der Antragsgegnerin für erforderlich gehalten worden sei, zudem sei es ermessensfehlerhaft, ein Zwangsgeld festzusetzen, wenn das streitgegenständliche Gebäude legalisiert werden könne, indem dort das Vereinshaus untergebracht werde und er sich an die entsprechenden Festsetzungen halte, setzt sich nicht im Ansatz mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Angesichts des vom Darlegungsgrundsatz geprägten Beschwerdeverfahrens ist der Senat auch nicht gehalten, dem Begehren des Antragstellers nachzukommen, die Aufstellungsvorgänge zum Durchführungsplan Nr. 117 beizuziehen.
Damit kommt es auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe mehrere Umstände und Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung des L. e. V. sowie der beabsichtigten kleingärtnerischen Nutzung des zu beseitigenden Gebäudebestands unberücksichtigt gelassen bzw. unzutreffend gewürdigt, ebensowenig an wie auf die mit Blick darauf übersandten Dokumente (Anmeldung zum Vereinsregister, Niederschrift über eine Sitzung des Vorstandes, Satzung).
Die Behauptung des Antragstellers, zwischen seinem Bruder und der Antragsgegnerin fänden derzeit zur Frage, ob das betroffene Grundstück für eine Kita genutzt werden könne, (vorbereitende) Gespräche statt, lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, es bestehe unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein Anlass, dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren weiteren Vollstreckungsaufschub zur Erstellung und Einreichung eines Bauantrages zur Legalisierung des zu beseitigenden Gebäudebestandes bei der Antragsgegnerin einzureichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610 (Streitwertkatalog der Bausenate). Gemäß Ziffer 13 des Streitwertkatalogs der Bausenate, die Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht, bemisst sich der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (Buchstabe a), bei einer Zwangsgeldandrohung beträgt er die Hälfte des angedrohten Betrages (Buchstabe b). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nach Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren anzusetzen. Danach ergibt sich hier ein Streitwert von 17.500 Euro [= (20.000 Euro + 30.000 Euro * ½) * ½].
Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).