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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 446/24·13.06.2024

Beschwerde gegen Anordnung aufschiebender Wirkung bei Zwangsgeldfestsetzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBauplanungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und -androhung wegen vermeintlicher Vereinbarkeit mit einem Durchführungsplan. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da keine beachtliche Änderung der bauplanungsrechtlichen Lage vorliegt und der Gebäudebestand keiner dienenden Funktion für eine Dauerkleingartenanlage entspricht. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheidet aus; das Zwangsgeld und dessen Androhung sind verhältnismäßig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vollstreckungsmaßnahmen ist eine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage erforderlich, die vorläufigen Rechtsschutz rechtfertigt.

2

Die bloße Gründung eines Vereins begründet nicht die rechtliche Einordnung bereits bestehender baulicher Anlagen als mit einer bauleitplanerischen Festsetzung (z.B. Dauerkleingärten) vereinbar; es bedarf der tatsächlichen Verwirklichung der zweckbestimmten Nutzung.

3

Ein Gebäude nimmt nur dann eine dienende Funktion für eine Dauerkleingartenanlage ein, wenn Größe und Ausstattung mit der vorgesehenen Nutzung sachgerecht und nicht überdimensioniert sind.

4

Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn durch die Befreiung die planerische Grundkonzeption betroffen bzw. berührt würde, und die Festsetzung insgesamt nicht mit den vorhandenen baulichen Anlagen vereinbar ist.

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB§ 31 Abs. 2 BauGB§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 2141/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 1366/23 gegen die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 Euro im Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2023 anzuordnen, abgelehnt. Die Zwangsgeldfestsetzung sei formell und materiell rechtmäßig, sie erweise sich insbesondere nicht als ermessensfehlerhaft. Eine beachtliche Änderung der Sach- oder Rechtslage, die zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen führen könne, ergebe sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Gegenüber der früheren Situation, die der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung zu Grunde liege, sei durch die Gründung des Vereins N. e. V. keine beachtliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen (oder bauordnungsrechtlichen) Situation eingetreten. Der Gebäudebestand sei mit den Festsetzungen des als Bebauungsplan übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 117 nicht vereinbar. Dieser beinhalte u. a. für das Grundstück des Antragstellers die Festsetzung „Kleingärten (D)“, die inhaltlich der Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ im Sinne des heutigen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB entspreche. Die bloße Gründung eines Kleingartenvereins führe nicht dazu, dass das Grundstück mit den aufstehenden baulichen Anlagen auch als zulässige Dauerkleingarten(anlage) einzuordnen sei. Hierfür sei vielmehr die tatsächliche Verwirklichung einer mit der Festsetzung vereinbaren Dauerkleingartenanlage erforderlich. Selbst unterstellt, der Antragsteller bzw. der N. e. V. wollten tatsächlich eine Dauerkleingartenanlage realisieren, wäre eine Vereinbarkeit des zu beseitigenden Gebäudebestands mit der fraglichen Festsetzung des Durchführungsplans nicht gegeben. Denn der zu beseitigende Gebäudebestand sei für eine derartige Dauerkleingartenanlage von vornherein überdimensioniert. Das stehe der Annahme einer dienenden Funktion des Gebäudes entgegen. Die Voraussetzungen der Befreiungsregelung des § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben, da die planerische Grundkonzeption berührt sei. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes entspreche der Androhung und sei auch verhältnismäßig. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes sei ebenfalls nicht zu beanstanden.

3

Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

4

Der Antragsteller setzt der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, durch die Gründung des Vereins N. e. V. sei keine beachtliche Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation eingetreten, jedenfalls fehle es dem zu beseitigenden Gebäudebestand aufgrund seiner Dimension an einer dienenden Funktion für die (beabsichtigte) Dauerkleingartenanlage, nichts Tragfähiges entgegen. Das Vorbringen, der Durchführungsplan Nr. 117 sei 1960 „rechtskräftig“ geworden, zu diesem Zeitpunkt sei der zu beseitigende Gebäudebestand bereits vorhanden gewesen, der Durchführungsplan setze Flächen für Kleingärten fest, den Aufstellungsunterlagen zum Durchführungsplan könne entnommen werden, warum dieser von der Antragsgegnerin für erforderlich gehalten worden sei, zudem sei es ermessensfehlerhaft, ein Zwangsgeld festzusetzen, wenn das streitgegenständliche Gebäude legalisiert werden könne, indem dort das Vereinshaus untergebracht werde und er sich an die entsprechenden Festsetzungen halte, setzt sich nicht im Ansatz mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander und verfehlt damit die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Angesichts des vom Darlegungsgrundsatz geprägten Beschwerdeverfahrens ist der Senat auch nicht gehalten, dem Begehren des Antragstellers nachzukommen, die Aufstellungsvorgänge zum Durchführungsplan Nr. 117 beizuziehen.

5

Damit kommt es auf das weitere Vorbringen des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe mehrere Umstände und Aspekte im Zusammenhang mit der Gründung des N. e. V. sowie der beabsichtigten kleingärtnerischen Nutzung des zu beseitigenden Gebäudebestands unberücksichtigt gelassen bzw. unzutreffend gewürdigt, ebensowenig an wie auf die mit Blick darauf übersandten Dokumente (Anmeldung zum Vereinsregister, Niederschrift über eine Sitzung des Vorstandes, Satzung).

6

Die Behauptung des Antragstellers, zwischen seinem Bruder und der Antragsgegnerin fänden derzeit zur Frage, ob das betroffene Grundstück für eine Kita genutzt werden könne, (vorbereitende) Gespräche statt, lässt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, es bestehe unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten kein Anlass, dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren weiteren Vollstreckungsaufschub zur Erstellung und Einreichung eines Bauantrages zur Legalisierung des zu beseitigenden Gebäudebestandes bei der Antragsgegnerin einzureichen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610 (Streitwertkatalog der Bausenate). Gemäß Ziffer 13 des Streitwertkatalogs der Bausenate, die Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entspricht, bemisst sich der Streitwert in selbständigen Vollstreckungsverfahren nach der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes (Buchstabe a), bei einer Zwangsgeldandrohung beträgt er die Hälfte des angedrohten Betrages (Buchstabe b). Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nach Ziffer 14 Buchstabe a des Streitwertkatalogs der Bausenate die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren anzusetzen. Danach ergibt sich hier ein Streitwert von 10.000 Euro [= (10.000 Euro + 20.000 Euro * ½) * ½].

9

Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.

10

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).