Beschwerde zurückgewiesen: Bauschein reicht nicht zum Nachweis einer Baugenehmigung für Plakatwände
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die die Entfernung von zwei Plakatanschlagtafeln mit sofortiger Vollziehung anordnet. Das Oberverwaltungsgericht hält den vorgelegten Bauschein von 1993 für nicht ausreichend, um Identität und damit Fortgeltung der damaligen Genehmigung nachzuweisen. Es fehlen konkrete Bauvorlagen (Maße, Anbringungsort, Material), sodass die Darlegungslast zu Lasten der Antragstellerin fällt. Die Beschwerde wird deshalb als unbegründet zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Wiederherstellungs- bzw. aufschiebende-Wirkung-Antrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer die Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage allein aus einer früheren Baugenehmigung herleitet, muss die Identität der genehmigten Anlage und der bestehenden Anlage substantiiert nachweisen.
Zur Feststellung der Identität zwischen genehmigter und vorhandener Werbeanlage sind insbesondere Bauvorlagen mit Angaben zu Maßen, genaue Lage/Anbringungsort und Material heranzuziehen; das Fehlen solcher Unterlagen geht zu Lasten der Nachweispflichtigen.
Bei erheblichem Zeitablauf seit Erteilung der Genehmigung rechtfertigt die Möglichkeit eines Austauschs oder einer Veränderung der materiellen Substanz erhöhte Anforderungen an den Identitätsnachweis.
Eine Beschwerde ist unbegründet, wenn das Vorbringen keine hinreichenden Anhaltspunkte liefert, dass die Vorinstanz bei der Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtlich fehlerhaft gehandelt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1442/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (10 K 4941/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2020 fehlerhaft abgelehnt hat.
Mit der Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, zwei auf dem Grundstück Q.-straße 81 in E. angebrachte Plakatanschlagtafeln innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu entfernen, da sie formell illegal seien. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Beseitigungsgebot hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro je Plakatanschlagtafel angedroht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der von der Antragstellerin bereits im Verwaltungsverfahrens vorgelegte, ihrer Rechtsvorgängerin erteilte Bauschein vom 12. Juli 1993 betreffend die Anbringung von zwei Werbetafeln auf dem Grundstück Q1.-straße 81 nicht geeignet sei, die formelle Legalität der Plakatanschlagtafeln zu belegen. Der Bauschein ermögliche für sich genommen nicht die Feststellung, dass die Plakatanschlagtafeln mit den damals genehmigten Werbetafeln identisch seien. Dazu bedürfe es der Bauvorlagen mit Angaben über die konkreten Maße der genehmigten Werbetafeln, über ihren genauen Anbringungsort an der Gebäudewand sowie über das Material, aus dem sie bestehen sollten. Diese Bauvorlagen seien bei der Antragsgegnerin nicht vorhanden und auch die Antragstellerin habe sie nicht vorgelegt. Mithin sei im Ergebnis nicht aufzuklären, ob die Plakatanschlagtafeln von der Baugenehmigung vom 12. Juli 1993 gedeckt seien. Diese Unaufklärbarkeit wirke sich zu Lasten der Antragstellerin aus, da diese das Vorliegen einer Baugenehmigung für die Plakatanschlagtafeln nachzuweisen habe.
Die Antragstellerin setzt dem mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts entgegen, was eine andere rechtliche Bewertung des Sachverhalts nahelegen könnte.
Dass, wie sie vorträgt, dem Bauantrag vom 29. März 1993 ein Lageplan und eine Fotomontage des geplanten Anbringungsortes der zwei Werbetafeln beigefügt gewesen seien, die Bauvorlagen den damaligen Gepflogenheiten entsprochen hätten, die Antragsgegnerin die genehmigungskonforme Errichtung der beiden Werbetafeln mit Bescheid über die Bauzustandsbesichtigung vom 4. März 1994 bestätigt habe und sich die Plakatanschlagtafeln am exakt gleichen Anbringungsort befänden, besagt nichts über die Identität jener Werbetafeln und der heute vorhandenen Plakatanschlagtafeln, um deren Beseitigung es geht. Wenn das Verwaltungsgericht zum Nachweis dieser Identität Angaben zu den konkreten Maßen der damals genehmigten Werbetafeln und zu dem Material, aus dem sie hergestellt werden sollten, vermisst, steckt dahinter letztlich die nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Vermutung, dass die ursprüngliche materielle Substanz der Werbetafeln angesichts des seit ihrer Genehmigung vergangenen Zeitraums von etwa 27 Jahren eventuell in einer Form ausgetauscht worden ist, die möglicherweise zu einer Änderung ihrer Identität und damit zum Erlöschen der Baugenehmigung geführt hat. Mit der die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Frage nach dem Nachweis der Identität der ursprünglich genehmigten und der heute vorhandenen Werbeanlagen setzt sich die Klägerin nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).