Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung einer Baugenehmigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung für einen Neubau mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage. Das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil die Genehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße und eine angeblich unzureichende Erschließung keine Verletzung eigener Rechte darstelle. Der Senat beschränkte seine Prüfung auf das Beschwerdevorbringen und wies die Beschwerde zurück. Kosten- und Streitwertfestsetzung wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen; Kosten- und Streitwertfestsetzung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Baugenehmigung setzt dar, dass die Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und dadurch eigene subjektive Rechte verletzt werden.
Die Prüfung im Beschwerdeverfahren ist gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO auf das vom Beschwerdeführer vorgetragene Beschwerdevorbringen beschränkt; nur daraus können entscheidungserhebliche Gründe abgeleitet werden.
Eine unzureichende Erschließung rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur, wenn konkrete, substantiierte Beeinträchtigungen der Zugangs- oder Nutzungsrechte des Nachbarn dargetan werden und das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber rücksichtslos ist.
Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ohne neue, substantiiert vorgetragene Umstände genügt im Beschwerdeverfahren nicht, um eine abweichende Entscheidung zu begründen.
Frühere Entscheidungen sind nur insoweit einschlägig, als die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse vergleichbar sind; bei wesentlicher Tatsachenabweichung entfällt eine bindende Übertragbarkeit der Lösung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1903/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5390/18 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Juli 2018 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 21 Stellplätzen sowie zwei Stellplätzen vor dem Haus und Geländeveränderungen für das Grundstück Gemarkung C. , Flur 38, Flurstück 40, anzuordnen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Baugenehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts. Eine möglicherweise fehlende Erschließung führe nicht zu einer Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten.
Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Insbesondere ergibt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass das Vorhaben mangels ausreichender Erschließung dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos wäre. Das Verwaltungsgericht hat die für diese Bewertung maßgeblichen Grundsätze zutreffend dargestellt.
Der Antragsteller wiederholt demgegenüber im Wesentlichen lediglich seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, dass die Zuwegung zu dem Vorhabengrundstück im Bereich seines eigenen Grundstücks höchstens 2,40 m breit sei, sodass es beim Befahren dieser Engstelle, wie in der Vergangenheit bereits geschehen, zu Beschädigungen an seinem Eigentum kommen könne. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese früheren Beschädigungen möglicherweise durch Baustellenfahrzeuge verursacht worden seien, während die Erschließung des Vorhabens in erster Linie über den unteren Teil des N. Weges, der in die C1. Straße münde, erfolgen solle, und nicht über den Abschnitt, an dem das Grundstück des Antragstellers liege, sodass für eine konkrete Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte durch das Vorhaben wegen einer vermeintlich unzureichenden Erschließung des Vorhabens nichts ersichtlich sei. Hier sei ausschlaggebend, dass die Zufahrt und der Zugang zu dem Grundstück des Antragstellers auch nach einer Realisierung des Vorhabens jederzeit möglich blieben.
Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei mit dem angefochtenen Beschluss von der Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 – abgewichen.
Soweit der 2. Senat die in jenem Fall angefochtene Baugenehmigung für unbestimmt gehalten hat, weil sie den von dem damaligen Vorhaben hervorgerufenen Zu- und Abgangsverkehr durch ein entsprechendes Regelungsprogramm hätte hinreichend effektiv steuern müssen, um für die Anlieger unzumutbare Verkehrs- und Erschließungsverhältnisse auf der Erschließungsstraße durch überbordenden Lkw-Verkehr zu vermeiden, sind die tatsächlichen Umstände des hier in Rede stehenden Sachverhalts in vielfacher Hinsicht anders, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und berücksichtigt für das Beschwerdeverfahren den aktualisierten Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 (zur Veröffentlichung in der Zeitschrift Baurecht vorgesehen).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).