Beschwerde gegen Untersagung von Brennholzlagerung im Carport als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller suchten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung, die die Nutzung ihres Carports zur Brennholzlagerung untersagte. Streitpunkt war, ob die Brennholzlagerung als von der Carport-Genehmigung umfasste Nebennutzung zulässig ist. Das OVG verneint dies und hält die Untersagung wegen Abweichung von der genehmigten Nutzung für rechtmäßig. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Ordnungsverfügung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage wegen formeller Baurechtswidrigkeit sofort vollziehbar untersagen, wenn die tatsächliche Nutzung von der erteilten Baugenehmigung abweicht oder eine Genehmigung fehlt.
Eine Nebennutzung eines Carports ist nur dann von der Carport-Genehmigung erfasst, wenn sie der Hauptnutzung (Abstellen von Kraftfahrzeugen) nach Art und Umfang deutlich untergeordnet ist.
Grenzständig errichtete Abstellräume gelten nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW nur privilegiert als zulässig, sofern ihre Grundfläche die dort vorgesehene Grenze (insbesondere 7,5 qm) nicht überschreitet.
Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, die unter anderem den wahrscheinlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens berücksichtigt; führt diese Abwägung zu Lasten des Antragstellers, bleibt die sofortige Vollziehbarkeit bestehen.
Die nachträgliche Ermöglichung einer zuvor nicht genehmigten Nutzung (z. B. durch Absenken des Bordsteins) begründet keinen Anspruch auf Aufhebung einer rechtmäßigen Ordnungsverfügung, wenn die Nutzung an sich weiterhin genehmigungswidrig ist.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 248/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Die von den Antragstellern begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 2.1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Januar 2002, mit der ihnen die Nutzung des in der Ordnungsverfügung näher bezeichneten Carports zur Brennholzlagerung untersagt und die Entfernung des gelagerten Brennholzes und der zur Lagerung verwendeten Regalkonstruktion aufgegeben worden ist, kommt nicht in Betracht. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung, bei der auch der vermutliche Ausgang des Haupt-sacheverfahrens berücksichtigt werden muss, geht zu Lasten der Antragsteller aus. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung - soweit es deren Ziffer 2.1 betrifft - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung einer genehmigungsbedürftigen baulichen Anlage wegen formeller Baurechtswidrigkeit sofort vollziehbar untersagen, wenn entweder die erforderliche Genehmigung für diese bauliche Anlage insgesamt fehlt oder deren tatsächliche Nutzung der für sie erteilten Genehmigung nicht entspricht.
Letzteres ist hier der Fall. Die bauliche Anlage, die von den Antragstellern für die Lagerung von Brennholz genutzt wird, ist - ihren Bauanträgen entsprechend - mit Baugenehmigung vom 10. Februar 2000 und Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Fe- bruar 2001 als Carport genehmigt worden. Diese Genehmigungen erlauben ausgehend von dem Begriff "Carport" und mangels sonstiger Angaben in den zu den Genehmigungen gehörenden Bauvorlagen lediglich das Unterstellen von Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch für den etwa 10 qm umfassenden hinteren Teil der grenzständig errichteten baulichen Anlage, der allseitig umschlossen und vom vorderen Teil durch ein zweiflügeliges Tor abgetrennt ist.
Die umstrittene Brennholzlagerung ist nicht - wie die Antragsteller meinen - als "Nebennutzung" von den für den Carport erteilten Genehmigungen erfasst. Ob ein Carport, das unmittelbar an der Nachbargrenze steht, neben dem Abstellen von Kraftfahrzeugen überhaupt anderen Zwecken dienen darf, ist bereits fraglich, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Zu denken wäre möglicherweise an das Abstellen von Fahrrädern oder die Lagerung von Gegenständen, die eine gewisse Verbindung zu dem abgestellten Kraftfahrzeug aufweisen und nur selten oder nur zu bestimmten Jahreszeiten gebraucht werden (Winterreifen, Dachgepäckträger oder Ähnliches). Da ein Carport jedoch regelmäßig allseitig offen und damit auch unbefugten Dritten zugänglich ist, wird kaum jemand solche Gegenstände darin lagern. Aber auch wenn man die Zulässigkeit von Nebennutzungen in grenzständig errichteten Carports grundsätzlich bejaht, kann es sich dabei im Hinblick auf die Privilegierung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW nur um Nutzungen handeln, die der Hauptnutzung nach Art und Umfang deutlich untergeordnet sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Von einer Unterordnung der Brennholzlagerung kann hier nämlich - ganz abgesehen von ihrem Umfang - schon deshalb keine Rede sein, weil der Holzstapel die zum Nachbargrundstück offene Seite des Carports auf einer Länge von etwa 3,50 m und einer Höhe von etwa 2,50 m in Form einer Seitenwand vollständig ausfüllt und damit die bauliche Anlage insgesamt optisch dominiert.
Dass der hintere allseitig umschlossene Teil des Carports - sofern er auf eine Grundfläche von 7,5 qm reduziert würde - als Abstellraum gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW unmittelbar an der Nachbargrenze zulässig wäre und genehmigt werden könnte, macht die Forderung des Antragsgegners, die Brennholzlagerung in dem Carport aufzugeben und das gelagerte Brennholz nebst Regalkonstruktion zu entfernen, nicht unverhältnismäßig. Selbst wenn - was hier offen bleiben kann - die Lagerung von Brennholz in dem hier in Rede stehenden Umfang in einem an der Nachbargrenze errichteten Abstellraum zulässig sein sollte, ermöglicht dies keinesfalls die Brennholzlagerung in der derzeitigen Form, auf die sich Ziffer 2.1 der Ordnungsverfügung bezieht. Der Teil des Carports, in dem das Brennholz derzeit gelagert ist, kann auch künftig nicht als grenzständiger Abstellraum genehmigt werden, da seine Grundfläche das zulässige Maß von 7,5 qm bei weitem übersteigt und bei einer nur teilweisen Umnutzung dieses Teils in einen Abstellraum das gesamte Carport seine eigentliche Funktion, nämlich dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zu dienen, nicht mehr erfüllen kann.
Dass die Antragsteller die genehmigte Nutzung des Carports durch Absenken des Bordsteins und Entfernen des Blumenkübels nach dem erstinstanzlichen Beschluss überhaupt erst möglich gemacht haben, war zwar zur Wiederherstellung eines recht-mäßigen Bauzustandes erforderlich und beugt weiteren Ordnungsverfügungen vor, verhilft ihrer Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht zum Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.