Beschwerde gegen Ablehnung der aufschiebenden Wirkung; Verzicht führt zur Erledigung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Beigeladene mit Schriftsatz vom 27.2.2012 auf die Ausnutzung der Genehmigung verzichtet hat und der Verwaltungsakt damit erledigt ist. Der Verzicht wirkt mit Zugang bei der Behörde und gilt auch für Rechtsnachfolger. Weitere Einwendungen änderten daran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung zurückgewiesen; Baugenehmigung durch Verzicht der Beigeladenen erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Ein ausdrücklicher Verzicht des Inhabers einer Baugenehmigung auf deren Ausnutzung führt, analog § 77 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW, zur Erledigung des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft.
Die Wirksamkeit des Verzichts tritt mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde ein und entfaltet Wirkung gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern.
Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Verzichtende zum Zeitpunkt des Zugangs nicht mehr Bauherr war, ist der Verzicht als wirksame Erledigung zu behandeln.
Ist das Verfahren durch den Verzicht des Genehmigungsinhabers erledigt, ist es unerheblich, ob zwischenzeitlich erteilte Änderungsbaugenehmigungen ein aliud betreffen.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf20 K 9408/2305.02.2024Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Köln8 K 1445/2310.05.2023Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Düsseldorf20 K 7640/2220.04.2023Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Köln8 L 1880/2219.01.2023Zustimmendjuris Rn. 5
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen6 L 17/1426.10.2014Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 1267/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2011 zur Errichtung eines Entertainmentcenters auf dem Grundstück E. Straße 279 bis 283 in I. anzuordnen, als unzulässig abgelehnt. Die angefochtene Baugenehmigung entfalte keine rechtlichen Wirkungen mehr. Die Beigeladene habe auf ihre Ausnutzung mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 verzichtet.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist.
Der Einwand, die Baugenehmigung sei weiterhin wirksam, ist unzutreffend.
Der ausdrücklich mit Schriftsatz vom 27. Februar 2012 erklärte Verzicht der Beigeladenen auf die Baugenehmigung führt in analoger Anwendung von § 77 Abs. 1 BauO NRW in Verbindung mit § 43 Abs. 2 VwVfG NRW zur Erledigung des Verwaltungsaktes in sonstiger Weise. Diese Rechtsfolge tritt mit Wirkung für die Zukunft mit Zugang der Verzichtserklärung bei der Antragsgegnerin als Erklärungsempfängerin ein und entfaltet Wirkung auch für etwaige Rechtsnachfolger.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 1995 ‑ 4 C 23.94 ‑, BRS 57 Nr. 206, und vom 15. Dezember 1989 ‑ 4 C 36.86 ‑, BRS 50 Nr. 193.
Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene im Zeitpunkt des Zugangs der Verzichtserklärung bei der Antragsgegnerin nicht mehr Bauherrin war, sind weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Im Hinblick auf die Verzichtserklärung, deren Wirksamkeit nach dem Inhalt der Akten keinen Zweifeln unterliegt, ist es im vorliegenden Verfahren unerheblich, ob ‑ was der Antragsteller bestreitet ‑ die zwischenzeitlich erteilte Änderungsbaugenehmigung ein aliud betrifft.
Soweit der Antragsteller einwendet, das Verwaltungsgericht hätte die Beteiligten um Mitteilung bitten müssen, ob im allseitigen Einvernehmen eine Erledigung erklärt werde, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht ihn unter dem 28. Februar 2012 unter Bezugnahme auf die Erklärung der Beigeladenen um Stellungnahme gebeten hat, ob das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt werden solle. Er hat jedoch mit Schriftsatz vom 1. März 2012 weiterhin die Auffassung vertreten, dass nicht erkennbar sei, aus welchem Grund kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen solle.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).