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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 328/20·23.04.2020

Beschwerde gegen Nichtanordnung aufschiebender Wirkung einer Baugenehmigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBaurechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für fünf Reihenhäuser. Das Verwaltungsgericht lehnte dies unter Abwägung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ab; das OVG sah keine abweichenden Anhaltspunkte. Pauschale Rügen und das Fehlen eines Standsicherheitsnachweises rechtfertigen die Aufhebung nicht; die Beschwerde ist unbegründet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Senat ist bei der Beschwerdeprüfung auf das Beschwerdevorbringen beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

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Pauschale und nicht näher substantiierte Angriffe auf die Würdigung der Vorinstanz genügen den Darlegungspflichten nicht; der Beschwerdeführer muss konkret darlegen, inwiefern Sachverhaltsfeststellungen oder rechtliche Wertungen fehlerhaft sind.

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Fehlende Standsicherheitsnachweise berühren nicht die Rechtmäßigkeit einer einfachen Baugenehmigung, da der Standsicherheitsnachweis spätestens bei der Anzeige des Baubeginns der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ist.

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Bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers, wenn die angefochtene Baugenehmigung keine Verletzung schutzwürdiger bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Vorschriften erkennen lässt.

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Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO§ 47 Abs. 1, 3; § 52 Abs. 1; § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 79/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 28. August 2019 anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Baugenehmigung für die Errichtung von fünf Reihenhäusern auf den Grundstücken D. Straße 64 A-E (im Folgenden: Vorhaben) nicht gegen bauplanungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragstellerin dienten.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Der pauschale und kaum nachvollziehbare Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich nicht in der notwendigen Tiefe mit ihren Einwänden auseinandergesetzt, wonach durch die Sichtschutzwand am Rande der auf dem Gebäude geplanten Dachterrasse ein weiteres Geschoss simuliert und eine Riegelwirkung des Vorhabens hervorgerufen werde, genügt bereits nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Sie hätte insoweit im Einzelnen ausführen müssen, warum sie die diesbezüglichen Argumente und Wertungen in der angefochtenen Entscheidung für falsch hält, und hätte es nicht dabei bewenden lassen dürfen, diese dem Senat ohne nähere Begründung ihrer von der Ansicht des Verwaltungsgerichts abweichenden Auffassung zur Überprüfung vorzulegen.

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Entsprechendes gilt auch für ihren Vortrag, für das Vorhaben fehle ein Standsicherheitsnachweis. Die Standsicherheit gehört nicht zum Prüfprogramm des einfachen Baugenehmigungsverfahrens. Der Standsicherheitsnachweis ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, um deren Vollziehung es hier allein geht, steht also wegen des Fehlens eines Standsicherheitsnachweises nicht in Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).