Beschwerde gegen Sicherungsanordnung und sofortige Vollziehung im Denkmalschutz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung, das Dach eines als Denkmal eingetragenen Backhauses mit einer Plane zu sichern, sowie gegen die sofortige Vollziehung und die Zwangsgeldandrohung. Streitpunkt ist die Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und Begründung der Vollziehungsanordnung. Der Senat weist die Beschwerde zurück: konkrete Schadensfeststellungen rechtfertigen die Sicherungsmaßnahme, die Vollziehungsanordnung ist ausreichend begründet und das öffentliche Schutzinteresse überwiegt. Wirtschaftliche Belastungen aus früherer Vernachlässigung bleiben unberücksichtigt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung zur Dachsicherung und sofortige Vollziehung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Eigentümer eines in die Denkmalliste eingetragenen Objekts ist nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW zur Erhaltung verpflichtet; hierzu gehört die zeitnahe Beseitigung schutzgefährdender Schäden.
Eine Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem Eigentümer ist rechtmäßig, wenn konkrete Feststellungen über Schäden und die Gefahr weiterer Verschlechterung der denkmalwerten Substanz vorliegen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nicht bereits deshalb formell rechtswidrig, weil die entscheidungserheblichen Gründe im Tenor genannt sind und in der Begründung nicht nochmals ausgeführt werden, sofern die Unaufschiebbarkeit aus der Natur der Maßnahme ersichtlich ist.
Bei der summarischen Prüfung zur Aufhebung der sofortigen Vollziehung muss der Betroffene substantiiert darlegen, dass sein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Schutzinteresse überwiegt.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Erhaltung bleiben wirtschaftliche Belastungen außer Betracht, die aus einer vorherigen Vernachlässigung denkmalrechtlicher Pflichten resultieren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 151/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 401/18 der Antragstellerin gegen die ihr unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2017 (im Folgenden: Ordnungsverfügung) aufgegebene Sicherungsmaßnahme wiederherzustellen und hinsichtlich der unter Ziffer 3 verfügten Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Die Sicherungsmaßnahme, die darin bestehen soll, das Dach des ehemaligen Backhauses auf dem in I. gelegenen Grundstück I1. 8 mit einer widerstandsfähigen, witterungsbeständigen und reißfesten Plane vollständig zu überdecken und diese fachgerecht zu befestigen, dient dem Schutz der baulichen Substanz des im September 1989 als Baudenkmal in die Denkmalliste der Antragsgegnerin eingetragenen, in Fachwerkbauweise errichteten Backhauses (im Folgenden: Denkmal). Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin ist wegen einer schadhaften Dacheindeckung in erheblichem Maße Feuchtigkeit in das Innere des Denkmals gelangt. Die Sicherungsmaßnahme soll das Eindringen weiterer Feuchtigkeit vorläufig unterbinden.
Soweit die Antragstellerin meint, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung unter deren Ziffer 2 sei mangels Begründung formell rechtswidrig, setzt sie sich mit der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Dass die Antragsgegnerin die erforderliche schriftliche Begründung der Vollziehungsanordnung bereits im Tenor der Ordnungsverfügung gegeben hat und in der Begründung der Ordnungsverfügung nicht mehr darauf eingeht, ist unschädlich. Die Begründung der Vollziehungsanordnung ist auch nicht etwa nur formelhaft, sondern gibt die auf der Hand liegenden besonderen Gründe für das Erfordernis einer sofortigen Vollziehung, die auf die Natur der angeordneten Sicherungsmaßnahme zurückzuführen sind, zutreffend wieder.
Ebenso wenig legt die Antragstellerin dar, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ihr privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung überwiegt.
Die Antragstellerin war und ist als Eigentümerin des Denkmals gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW verpflichtet, dieses zu erhalten, soweit ihr dies zumutbar war und ist. Dazu gehört unter anderem die Pflicht zur Instandhaltung, welche beispielsweise beinhaltet, dass Schäden, die nach der Unterschutzstellung entstanden sind und zur Verschlechterung der denkmalwerten Substanz führen können, zeitnah beseitigt werden. Zu Schäden dieser Art zählen auch die hier in Rede stehenden Undichtigkeiten im Bereich des Daches. Dass diese nach der Unterschutzstellung des Denkmals eingetreten sind, wie die Antragsgegnerin festgestellt hat, widerlegt die Antragstellerin nicht. Sie trägt dazu lediglich vor, sie habe im Frühjahr 2017 den Efeubewuchs des Denkmals kniehoch gekappt. Mit der erforderlichen Beseitigung von Undichtigkeiten im Bereich des Daches hat das nichts zu tun.
Weshalb, wie die Antragstellerin beklagt, eine Frist von einem Monat für die Durchführung der angeordneten Sicherungsmaßnahme zu kurz bemessen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Nichts anderes gilt für ihren nicht weiter substanziierten Vortrag, die Abdeckung des Daches mit einer Plane sei ungeeignet, weil dies zu Schimmelbildung führen werde. Ob das Mauerwerk durchfeuchtet ist, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, denn nicht das Mauerwerk, sondern das Dach soll abgedichtet werden. Dafür, dass die Sicherungsmaßnahme ungeeignet wäre, das Eindringen von Feuchtigkeit ins Innere des Denkmals zu unterbinden, gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anhalt.
Dass die Durchführung der Sicherungsmaßnahme der Antragstellerin vor dem Hintergrund der sie treffenden Erhaltungsverpflichtung nicht zumutbar sein könnte, gibt ihr Vortrag nicht her. Ihre laufenden Einnahmen aus Rente und Pacht sagen über ihre sonstigen Vermögensverhältnisse nichts aus. Es mag zwar sein, dass ihr die Erhaltung des Denkmals auf Dauer wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann. Sie hat jedoch nach Aktenlage bisher keinen Versuch unternommen, sich der Erhaltungsverpflichtung etwa durch Verkauf oder einen Antrag auf Erteilung einer Beseitigungsgenehmigung zu entledigen. Stattdessen hat sie es pflichtwidrig unterlassen, das Denkmal ordnungsgemäß instand zu halten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind wirtschaftliche Belastungen, die aus vorausgegangenen Verletzungen denkmalrechtlicher Pflichten resultieren, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Erhaltung des Denkmals auszublenden. Der Eigentümer eines Denkmals könnte sonst bei hinreichend langer Vernachlässigung des Denkmals regelmäßig die teilweise oder völlige Aufgabe des Denkmalschutzes erzwingen.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. März 2018 – 10 A 1404/16 –, m. w. N.
Die Androhung des Zwangsgeldes entspricht den einschlägigen Vorschriften des VwVG NRW.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an den Kosten für die angeordnete Sicherungsmaßnahme entsprechend dem Angebot Firma X. C. GmbH.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).