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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 3085/96·19.12.1996

Beschwerden gegen Baugenehmigung wegen Grenzbebauung nach BauO NW zurückgewiesen

Öffentliches RechtBaurechtBauordnungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts werden zurückgewiesen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit einer grenzständigen Garage und einer beantragten Nachtragsbaugenehmigung. Das OVG hält bei summarischer Prüfung Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften des § 6 Abs. 11 BauO NW 1995 für wahrscheinlich und sieht die Genehmigung im Hauptsacheverfahren als gefährdet. Abweichungen nach § 73 BauO NW erscheinen ausgeschlossen.

Ausgang: Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten je zur Hälfte, Streitwert 5.000 DM.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei summarischer Prüfung kann eine Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden, wenn erkennbar ist, dass eine erteilte Baugenehmigung voraussichtlich gegen nachbarschützende Vorschriften der Bauordnung verstößt.

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Nach § 6 Abs. 11 BauO NW 1995 darf die Grenzbebauung entlang der Nachbargrenzen 15 m nicht überschreiten; vorhandene grenzständige Bauten sind zu berücksichtigen, sodass zusätzliche Grenzbauten nur bis zur verbleibenden Länge genehmigungsfähig sind.

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Für die Beurteilung der Zulässigkeit zusätzlicher Grenzbebauung ist es unerheblich, welchem Nutzungszweck das bereits vorhandene grenzständige Gebäude ursprünglich genehmigt worden ist.

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Nutzungsänderungen oder Nebennutzungen, die nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NW 1995 unterfallen (z. B. Hauswirtschaftsraum), sind ohne eigene Abstandflächen nicht genehmigungsfähig.

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Eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 73 BauO NW kommt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Betracht und lässt sich nicht bereits aus der beabsichtigten Nachgenehmigung ableiten.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995§ 73 BAuO NW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 20 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 3521/96

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Antragsgegner und Beigeladener tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- DM festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

3

Mit hoher Wahrscheinlichkeit wird die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 25. Januar 1994 im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben. Die von dem Beigeladenen angeblich beabsichtigte Nutzungsänderung für das Gebäude an der anderen Grundstücksgrenze dürfte ebenfalls zu keiner für ihn günstigeren Beurteilung der Rechtslage führen. Der Senat hatte daher trotz der Anregungen des Antragsgegners und des Beigeladenen keinen Anlaß, mit der Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Bescheidung des beabsichtigten Antrags des Beigeladenen auf Erteilung der obigen Nachtragsbaugenehmigung zuzuwarten.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß nach dem bisherigen Akteninhalt eine Verfristung oder Verwirkung von Nachbarrechten des Antragstellers nicht festgestellt werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

5

Bei summarischer Prüfung des Streitstoffs spricht vieles dafür, daß das Vorhaben gegen § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995, der Nachbarschutz vermittelt, verstößt. Nach dem Vortrag des Antragstellers befindet sich auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits eine grenzständig zu einem anderen Nachbargrundstück (Flurstück 2745) errichtete Garage mit einer Länge von 10,60 m. Das Vorhandensein eines solchen Gebäudes wird durch den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Flurkartenauszug bestätigt. Zweifelhaft ist insoweit lediglich, ob es sich insgesamt um eine Garage oder - so die Darstellung des Bauordnungsamtes des Antragsgegners in seinem Schreiben vom 24. September 1996 an das Rechts- und Versicherungsamt - um eine Garage und einen zugehörigen Abstellraum handelt. Der Inhalt der damaligen Baugenehmigung läßt sich derzeit nicht klären, da der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilt hat, die das Grundstück des Beigeladenen betreffende Hausakte sei nicht auffindbar. Letztlich dürfte es aber auch rechtlich unerheblich sein, mit welchem Nutzungszweck das vorhandene Gebäude genehmigt worden ist. Denn eine zusätzliche grenzständige Garage wäre gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NW 1995, wonach die Grenzbebauung entlang der Nachbargrenzen 15 m nicht überschreiten darf, allenfalls bis zu einer Länge von 4,40 m genehmigungsfähig. Tatsächlich hat die durch den angefochtenen Bauschein genehmigte Grenzgarage eine Länge von ca. 8, 40 m.

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Die in der Beschwerdeschrift des Antragsgegners erwähnte Absicht des Beigeladenen, für den rückwärtigen Teil des vorhandenen grenzständigen Gebäudes eine Nachtragsbaugenehmigung mit dem Nutzungszweck "Hauswirtschaftsraum" zu beantragen, führt schon deshalb zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, weil ein Gebäude mit diesem Nutzungszweck nicht der Privilegierung des § 6 Abs. 11 BauO NW 1995 unterfiele und daher nicht ohne eigene Abstandflächen genehmigungsfähig wäre.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 30. Oktober 1995 - 10 A 3096/91 - BRS 57 Nr. 151.

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Daß insoweit die Voraussetzungen für eine Abweichung (§ 73 BAuO NW) vorliegen könnten, erscheint ausgeschlossen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

10

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.