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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 305/20·09.03.2020

Beschwerde gegen Baustopp: Denkmalrechtliche Erlaubnispflicht für Lenin-Statue verneint

Öffentliches RechtDenkmalschutzrechtAllgemeines Verwaltungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die aufschiebende Wirkung einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts, das einen Baustopp für eine 2,15 m hohe Lenin-Statue aufgehoben hatte. Zentral war, ob für die Aufstellung eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW erforderlich ist und damit § 27 Abs.1 DSchG NRW greift. Das OVG bestätigt die Vorentscheidung: es fehlt an einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds und an einer rechtfertigenden Verbindung zwischen Statue und Denkmalwert; Denkmalschutz dient nicht der generellen Freihaltung der Umgebung von aufmerksamkeitsstarken Objekten.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Aufhebung des Baustopps wird zurückgewiesen; das Gericht verneint die denkmalrechtliche Erlaubnispflicht und hält die Maßnahme nicht für offensichtlich rechtswidrig.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung zur sofortigen Einstellung von Arbeiten nach § 27 Abs. 1 DSchG NRW setzt voraus, dass die betroffene Handlung eine nach § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtige Maßnahme darstellt.

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Zur Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinn von § 9 Abs. 1 Buchst. b DSchG NRW bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass eine neu errichtete Anlage den Denkmalwert oder die Wahrnehmung des Baudenkmals beeinträchtigt; bloße Aufmerksamkeitserregung ohne Bezug zum Denkmalwert genügt nicht.

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Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zugunsten des Antragstellers abzuwägen, wenn die sofort vollziehbare Maßnahme offensichtlich rechtswidrig erscheint.

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Die Vorschriften des Denkmalschutzes dienen nicht dazu, die nähere Umgebung eines Denkmals allgemein von allem freizuhalten, was Aufmerksamkeit erregen könnte; Schutz richtet sich auf die Verhinderung konkreter Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 9 DSchG NRW§ 27 Abs. 1 DSchG NRW§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 250/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers vorgenommen, weil die für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung der Antragstellerin bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig sei. Die Aufstellung der 2,15 m hohen Lenin-Statue auf dem Grundstück S. 2 in H. bedürfe keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW, sodass der mit der Ordnungsverfügung ausgesprochene Baustopp nicht auf den von der Antragsgegnerin allein herangezogenen § 27 Abs. 1 DSchG NRW gestützt werden könne, wonach derjenige, der eine erlaubnisbedürftige Handlung ohne Erlaubnis durchführe, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen müsse.

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Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Insbesondere zeigt die Antragsgegnerin nicht auf, weshalb die rechtliche Wertung des Verwaltungsgerichts, die Lenin-Statue werde an ihrem geplanten Aufstellungsort das Erscheinungsbild des auf dem Grundstück S. 2 aufstehenden Baudenkmals offensichtlich nicht beeinträchtigen, unrichtig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat den Sachverhalt unter den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Buchstabe b DSchG NRW, wonach derjenige einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf, der in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, in nicht zu beanstandender Weise subsumiert. Es hat sich dabei hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale "Erscheinungsbild" und "beeinträchtigt" an dem von dem Senat in seinem Urteil vom 8. März 2012 im Verfahren 10 A 2037/11 entwickelten Verständnis dieser Begriffe orientiert. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Erhebliches entgegen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es bereits fraglich sei, ob mangels konkreter Ausführungen in der Begründung der Unterschutzstellung des Baudenkmals dessen Beziehung zu seiner näheren Umgebung für seinen Denkmalwert überhaupt von Bedeutung sein kann. Im Übrigen fehlt aber auch in Anbetracht der Dimensionen des dreigeschossigen Baudenkmals einerseits und der Lenin-Statue andererseits sowie des Abstandes ihres geplanten Aufstellungsortes zum Baudenkmal weiterhin jeder Anhalt für die Annahme, die Lenin-Statue könnte das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen, indem es dessen Denkmalwert herabsetzt. Soweit die Antragsgegnerin die historische Figur Lenin als eine Person bewertet, die für Gewalt, Unterdrückung, menschliches Leid und Terror und damit im Widerspruch zu den Werten der freiheitlich-demokratischen Grundordnung stehe, stellt sie keine nachvollziehbare Verbindung zu der hier vermeintlich zu schützenden Aussage des Baudenkmals her. Wenn sie in diesem Zusammenhang erneut den Begriff der "Aufmerksamkeitskonkurrenz" bemüht und meint, "geistige und emotionale Effekte" könnten "auch das innere Auge von der weiteren Umgebungswahrnehmung ablenken und den Blick des Betrachters von dem Denkmal nachhaltig abwenden", verkennt sie die Ziele des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die Aufgaben der mit der Umsetzung dieser Ziele betrauten Behörden. Die Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen dienen nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Aufmerksamkeit eines zufälligen Betrachters – etwa eines beliebigen Passanten – zu rücken und bieten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhalten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).