Einstweilige Außervollzugsetzung eines B-Plans wegen Lärmschutz-Abwägungsfehlern
KI-Zusammenfassung
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten Nachbarn die Aussetzung des Vollzugs eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren. Das OVG setzte den Plan teilweise außer Vollzug, soweit ein Sondergebiet „Einzelhandel“ und ein Mischgebiet festgesetzt wurden. Es sah überwiegende Anhaltspunkte für abwägungsfehlerhaft bewältigte Lärmkonflikte (methodisch zweifelhafte Schallprognose, ungeeignete/fehlerhafte Schutzfestsetzungen, unzureichende Alternativenprüfung). Hinsichtlich der festgesetzten Wohngebiete wurde der Antrag mangels Einwänden abgelehnt.
Ausgang: Bebauungsplan im Eilverfahren teilweise außer Vollzug gesetzt (Sondergebiet Einzelhandel und Mischgebiet), im Übrigen Antrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO setzt voraus, dass der Vollzug der angegriffenen Norm vor Abschluss des Normenkontrollverfahrens schwere Nachteile oder andere wichtige Gründe begründet und eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen konkret zu erwarten ist.
Immissionskonflikte sind im Bebauungsplanverfahren abwägungsfehlerhaft bewältigt, wenn die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose methodisch nicht dem maßgeblichen Erkenntnisstand entspricht oder die festgesetzten Schutzvorkehrungen die prognostizierten Schutzwirkungen voraussichtlich nicht erreichen können.
Der Plangeber darf Gebietsarten im Rahmen eines städtebaulichen Konzepts festsetzen und Flächen in die gewünschte Richtung entwickeln; abwägungsrechtlich entscheidend ist, dass die betroffenen Belange zutreffend erfasst, bewertet und im Ergebnis gerecht gewichtet werden.
Ist ein Plankonzept bei außergewöhnlicher Vorbelastung der Betroffenen darauf angelegt, Ruhe- und Erholungsbereiche zusätzlich mit (gerade noch) gebietsverträglichen Lärmimmissionen zu belasten, muss der Plangeber schonendere Alternativen prüfen und in die Abwägung einstellen.
Eine teilweise Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ist zulässig, wenn die beanstandeten Festsetzungen nach dem Plankonzept von den übrigen Festsetzungen abtrennbar sind und deren Vollzug unabhängig hiervon erfolgen kann.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Tenor
Der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 109 "L.------straße / F.---straße " der Antragsgegnerin wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 169/04.NE ausgesetzt, soweit er ein Sondergebiet - Einzelhandel - und ein Mischgebiet festsetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 109 "L.------ straße / F.---straße " der Stadt F1. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 10 D 169/04.NE auszusetzen,
ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt begründet.
Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die mögliche Verwirklichung eines angefochtenen Bebauungsplans vor dem rechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens stellt nur dann einen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Eine derartige zu Lasten der Antragsteller gehende Beeinträchtigung ist im vorliegenden Fall zwar nicht im Hinblick auf die festgesetzten Wohnnutzungen, wohl aber im Zusammenhang mit den durch die Festsetzung eines Sondergebiets - Einzelhandel - eröffneten Nutzungsmöglichkeiten zu erwarten. Die von der Einzelhandels- und Parkplatznutzung in der Nachbarschaft zum Grundstück der Antragsteller verursachte Emissionsproblematik ist im Plan in abwägungsfehlerhafter Weise zu Lasten rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller gelöst worden. Bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage und auf der Grundlage der im Planaufstellungsverfahren vorgelegten Gutachten spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsteller durch die Lärmemissionen der im Sondergebiet zulässigen Einzelhandelsnutzungen einschließlich des Parkplatzes und des Ein- und Ausfahrtverkehrs in rechtsverletzender Weise betroffen sein werden.
Es ist allerdings nicht abwägungsfehlerhaft, dass den Antragstellern durch den Plan nicht der Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets, sondern nur derjenige eines Mischgebiets zuerkannt worden ist. Für diese Einschätzung kommt es - anders als die Antragsteller meinen - nicht entscheidend darauf an, ob die von der Mischgebietsfestsetzung erfassten Grundstücke bereits vor Inkrafttreten des Plans ein faktisches Mischgebiet darstellten oder nicht. Denn dem Plangeber steht es frei, die überplanten Flächen im Rahmen seines städtebaulichen Konzepts in die von ihm gewünschte Richtung zu entwickeln und dementsprechend den Gebietscharakter festzusetzen; er muss allerdings die Interessen der von der Planung Betroffenen zutreffend erfassen, bewerten und im Abwägungsergebnis gerecht gewichten. Vorliegend hat der Plangeber ausweislich der Planbegründung zutreffend erfasst, dass das Grundstück der Antragsteller Teil einer straßenseitigen Wohn- und Geschäftsnutzung war; er musste nicht abschließend dazu Stellung nehmen, ob die bisherige Nutzung eine Einstufung als faktisches Mischgebiet zuließ oder ob die betroffenen Flächen als faktisches Allgemeines Wohngebiet anzusehen waren. Denn das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept, die zwischen der stark befahrenen C. T. und den ehemaligen Gewerbeflächen gelegenen Grundstücke als Mischgebiet festzusetzen bzw. zu entwickeln und damit eine stärkere Prägung durch gewerbliche Nutzungen und ein beispielsweise über die Gebietsversorgung hinausgehendes Angebot an Läden zu ermöglichen, ist angesichts der starken Vorbelastung und der geringen Ausdehnung der betroffenen Flächen für sich genommen nicht unplausibel. Hiervon unabhängig spricht im Hinblick auf die bis zur Betriebsaufgabe der Fa. T1. nördlich angrenzende emissionsträchtige gewerbliche Nutzung und die südlich der C1. T. vorgefundene Mischnutzung nur wenig für die von den Antragstellern vertretene Annahme, ihr Grundstück sei vor Inkrafttreten des Plans Teil eines Allgemeinen Wohngebiets gewesen oder nach der Betriebsaufgabe der Fa. T1. geworden. Insbesondere wegen der erheblichen Vorbelastung des Grundstücks kann nicht angenommen werden, dass die Festsetzung der Grundstücke südlich des Sondergebiets als Mischgebiet allein mit dem Ziel erfolgt wäre, für die Beurteilung der Immissionsbelastung die gegenüber einer Festsetzung als Allgemeines Wohngebiet höheren Mischgebietswerte zu Grunde legen zu können.
Die Antragsteller werden selbst bei einer Einstufung ihres Grundstücks als Mischgebiet durch Emissionen der in dem festgesetzten Sondergebiet zulässigen Nutzungen in derart schwerwiegender Weise betroffen sein, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans im Hinblick auf das Sondergebiet geboten ist. Zwar weist die "Schalltechnische Untersuchung zur Ansiedlung eines LIDL- Marktes" (Stand: März 2004), wie sie dem Plangeber vorgelegen hat, aus, dass die vorhandene Bebauung auf der südlich an den Parkplatz angrenzenden und dem Grundstück der Antragsteller benachbarten Parzelle 169 durch Emissionen aus dem Sondergebiet nicht über Mischgebietswerte hinaus belastet sein wird. Dies reicht indes nach Lage der Dinge aus mehreren Gründen nicht aus, eine abwägungsfehlerhafte Beeinträchtigung der Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Denn zum Einen ist die schalltechnische Untersuchung selbst methodisch zweifelhaft, so dass ihre Ergebnisse nur eingeschränkt verwendbar sind; zum Anderen sind die im Plan zeichnerisch und textlich festgesetzten Vorkehrungen zum Schallschutz teilweise ungeeignet, die von der schalltechnischen Untersuchung geforderten Wirkungen zu erzielen. Schließlich und vor allem wäre das städtebauliche Konzept des Plans im Hinblick auf den Immissionsschutz selbst dann abwägungsfehlerhaft, wenn die vorgenannten Mängel der schalltechnischen Untersuchung und der festgesetzten Schutzvorkehrungen nicht vorlägen.
Die schalltechnische Untersuchung geht bei der Berechnung der Fahrbewegungen als der für die Berechnung der Parkplatzemissionen maßgeblichen Ausgangsgröße von der Anzahl der Stellplätze (140) aus und nimmt eine tägliche Betriebszeit der Einzelhandelsnutzungen von zwölf Stunden an. Auf dieser Grundlage errechnet die Untersuchung eine Gesamtanzahl von 3.280 Fahrbewegungen pro Tag; dies entspricht je Stellplatz einem Wert von 1,4643 Fahrbewegungen je Stunde, bezogen auf den Zeitraum zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr. Der aktuellen Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (4. Auflage, 2003) würde es hingegen entsprechen, nicht von der Zahl der Parkplätze auszugehen, sondern von der Netto-Verkaufsfläche der zulässigen Einzelhandelsnutzungen (vgl. Ziffer 3.1.3 der Studie), hier also nicht von 140 Stellplätzen, sondern von einer zulässigen Netto-Verkaufsfläche von 1.800m². Damit entspricht die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Fall nicht in vollem Umfang dem aktuellen Erkenntnisstand, obwohl die Gutachter (vgl. S. 9 der Untersuchung) sich ausdrücklich auf die Bayerische Parkplatzlärmstudie (2003) berufen. Diese methodische Unzulänglichkeit hat nicht unerhebliche Auswirkungen. Errechnet man nämlich auf der Grundlage der Parkplatzlärmstudie die vorliegend maßgebliche Zahl der Fahrbewegungen - ausgehend von einem Mittelwert von 1,32 Fahrbewegungen je Stunde und je 10m² Netto-Verkaufsfläche (vgl. Ziffer 5.4 der Studie, Wert für Discounter) -, so ergibt sich eine Anzahl von 3.801,6 Fahrbewegungen und damit ein Wert, der um 16% über dem in der schalltechnischen Untersuchung angenommenen Wert liegt. Diese Abweichung wirkt sich zu Lasten der Emissionsbetroffenen aus; sie wird auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dadurch kompensiert, dass die Untersuchung teilweise von Annahmen ausgegangen ist, die zu höheren Immissionswerten führen würden, etwa vom Vorhandensein einer Linksabbiegerspur auf der C1. T. zur Erschließung des Parkplatzes von Westen her.
Unabhängig von der methodischen Unzulänglichkeit der schalltechnischen Untersuchung sind die vom Plangeber beschlossenen Festsetzungen über Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ungeeignet, einen effektiven Schutz der Antragsteller und anderer Grundstückseigentümer im festgesetzten Mischgebiet sicher zu stellen. Die schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass an den vorhandenen Baulichkeiten auf dem Grundstück C1. T. 17 mischgebietsverträgliche Werte nur dann eingehalten werden können, wenn eine Lärmschutzwand errichtet wird; um die Einhaltung der Mischgebietsrichtwerte auch in dem nördlich auf dem Grundstück gelegenen Baufenster im ersten Obergeschoss zu erreichen, bedarf es nach der Untersuchung einer Festsetzung zur Grundrissgestaltung (Ziffer 6.1.2 und 6.1.3 der schalltechnischen Untersuchung). Beide in der Untersuchung für erforderlich gehaltenen Maßnahmen sind jedoch in abwägungsfehlerhafter Weise festgesetzt worden, so dass der Senat davon ausgehen muss, dass die Mischgebietsrichtwerte auf den Grundstücken südlich des Parkplatzes auf der Grundlage des angegriffenen Plans nicht eingehalten werden können. Die Schallschutzwand ist im Bereich der Flurstücke 168 bis 170 - anders als westlich des Parkplatzes - ohne die Möglichkeit einer erforderlichen Abstandfläche festgesetzt worden, ohne dass dies dem Plangeber bewusst gewesen ist. Über die ihm grundsätzlich offen stehende Möglichkeit, eine Belastung der angrenzenden Grundstückseigentümer zur Ermöglichung eines effektiven Schallschutzes unter Verzicht auf eine Abstandfläche (vgl. § 6 Abs. 17 BauO NRW) herbeizuführen, hat er ausweislich der Planbegründung nicht bewusst entschieden; der bloße Hinweis, über die Schallschutzwand sei mit den Anliegern gesprochen worden, reicht hierfür nicht aus. Offenkundig abwägungsfehlerhaft ist auch die textliche Festsetzung Nr. 6.5, wonach bei baulichen Änderungen und Erweiterungen u.a. auf dem Grundstück der Antragsteller keine Fenster von Aufenthalts- und Schlafräumen nach Norden angeordnet werden dürfen. Denn je nach Bauweise im Übrigen werden die Eigentümer damit gezwungen, derartige Fenster in Richtung auf die durch den Verkehr auf der C1. T. erheblich stärker belasteten anderen Fassaden der Gebäude auszurichten. Die Lärmbelastung an der straßenseitigen Fassade etwa beträgt zwischen 73 und 74 dB(A) und liegt damit weit über der prognostizierten Belastung an der Nordseite der überbaubaren Flächen (61,5 dB(A) nach Tabelle 6.3 der schalltechnischen Untersuchung). In einer solchen Situation die Fenster von Aufenthalts- und Ruheräumen in der möglicherweise am schwächsten belasteten Fassade eines Gebäudes zu untersagen ist nicht sachgerecht; die Problematik war dem Plangeber im Übrigen offenbar nicht bewusst, da sie in der Planbegründung nicht angesprochen ist.
Unabhängig von den erwähnten Abwägungsmängeln ist das städtebauliche Konzept, wonach das Grundstück der Antragsteller auf seiner Nordseite mit gerade noch mischgebietsverträglichen Lärmimmissionen belastet werden darf, abwägungsfehlerhaft. Selbst wenn die Annahmen der schalltechnischen Untersuchung zur Lärmbelastung der Grundstücke südlich des Parkplatzes richtig und die vom Plangeber getroffenen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen rechtmäßig wären, hätte der Plangeber in Erwägung ziehen müssen, dass die Grundstücke entlang der C1. T. allein auf Grund der Verkehrsbelastung dieser T. mit Lärmimmissionen in der Größenordnung von zwischen 73 dB(A) und 74 dB(A) belastet sind. In einer solchen Situation diejenigen Bereiche der Grundstücke, die eine - ohnehin schon eingeschränkte - Funktion von Ruhe- und Erholungsräumen wahrnehmen, durch die Eröffnung zusätzlicher Lärmquellen von erheblichen Auswirkungen zu belasten, lässt sich entgegen der Planbegründung (S. 16ff., 18ff.) nicht rechtfertigen, solange andere, die Betroffenen weniger schonende Alternativen wie die am Nord- und Westrand des Sondergebietes festgesetzten Grünflächen, ggf. in Verbindung mit wirksameren Schallschutzeinrichtungen, oder abweichende Plankonzepte wie die Einbeziehung der am stärksten betroffenen Flächen in das Sondergebiet, nicht geprüft und abgewogen worden sind. Der Senat ist nicht darauf beschränkt, sich zur Bewertung der von der Planung betroffenen Interessen auf die Feststellungen der schalltechnischen Untersuchung zu beschränken. Abgesehen davon, dass es sich bei dieser Untersuchung um eine nur den im Sondergebiet verursachten Gewerbelärm erfassende Studie handelt und nicht um ein die Immissionssituation der betroffenen Angrenzer umfänglich beleuchtendes Gutachten, stellt sie für die dem Senat obliegende wertende Beurteilung der Abwägungsgerechtigkeit der Planung nur ein Hilfsmittel dar. Diesem Hilfsmittel kommt um so weniger Gewicht zu, je komplexer die zu beurteilende Situation ist und je enger der Untersuchungsgegenstand der schalltechnischen Untersuchung gefasst ist. Im vorliegenden Fall, der durch die außergewöhnlich hohe Vorbelastung der sowohl von der C1. T. als auch vom festgesetzten Sondergebiet betroffenen Eigentümer gekennzeichnet ist, gilt dies in besonderem Maße; der Plangeber ist dem Erfordernis, mit besonderer Sorgfalt ein den Interessen dieser Eigentümer gerecht werdendes planerisches Konzept zu entwickeln, nicht gerecht geworden.
Der Vollzug des Bebauungsplans ist auch insoweit auszusetzen, als er südlich des Sondergebiets "Einzelhandel" ein Mischgebiet festsetzt. Zwar durfte der Plangeber, wie ausgeführt, insbesondere das Flurstück der Antragsteller grundsätzlich als Mischgebiet einstufen und - vorbehaltlich einer abwägungsfehlerfreien Bewältigung der Immissionsproblematik - eine dementsprechende Festsetzung treffen; dies gilt im Ansatz auch für die übrigen Flurstücke des festgesetzten Mischgebiets. Die Festsetzung der Parzelle 170 als Teil des Mischgebiets ist jedoch so offenkundig fehlerhaft und erfordert deshalb eine Aussetzung des Vollzugs, dass der Senat die Außervollzugsetzung auf das gesamte Mischgebiet erstreckt, um nicht in die planerische Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin einzugreifen. Denn nach den mit dem Plan getroffenen Festsetzungen für das Flurstück 170 erscheint es ausgeschlossen, dass dem Schutzanspruch eines Mischgebiets auf diesem Grundstück Genüge getan werden könnte. Das Flurstück 170 bildet zwar Teil des festgesetzten Mischgebiets, wird aber in Wirklichkeit vom Plangeber offensichtlich als Teil des Sondergebiets angesehen. Denn der festgesetzte Lärmschutzwall schließt es von jedem wirksamen Lärmschutz aus, so dass das Grundstück von allen vier Seiten - C1. T. im Süden, Einfahrt zum Sondergebiet im Osten, Parkplatz des Sondergebiets im Norden sowie die Lärmschutzwand mit den zu erwartenden Reflexionswirkungen im Westen - Lärm ausgesetzt sein wird, der deutlich oberhalb mischgebietsverträglicher Werte liegen wird. Hierfür spricht neben der exponierten Lage im Übrigen der Umstand, dass die Lärmprognose, die dem Plangeber bei seiner Entscheidungsfindung zur Verfügung gestanden hat, die Parzelle 170 trotz ihrer formalen Zugehörigkeit zum geplanten Mischgebiet in keiner Weise in die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastung einbezogen, sondern mit der Bezeichnung "Laden, Büros" als Teil des Sondergebiets behandelt hat; dementsprechend heißt es unter Ziffer 6.1.2 der schalltechnischen Untersuchung, dass die Parzelle der Zufahrt zugerechnet werde. Die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen getroffenen Vorkehrungen - textliche Festsetzungen 6.6 und 6.7 - sind erkennbar sachwidrig (6.6) oder unzureichend (6.7), so dass unabhängig von der zu erwartenden (Mischgebiets-) Nutzung schon jetzt feststeht, dass das betroffene Grundstück C1. T. 15 (Parzelle 170) zwar dem "Etikett" nach Mischgebiet, in Wirklichkeit aber Teil des Sondergebiets sein wird. In dieser Situation ist es jedoch nicht Aufgabe des Senats, durch die Herausnahme einzelner Parzellen aus dem festgesetzten Mischgebiet die planerische Entscheidungsfreiheit der Antragsgegnerin bei der Neugestaltung zu präjudizieren; vielmehr muss die Plangeberin selbst für die betroffenen Flächen ein tragfähiges Konzept entwickeln und zwischen den ihr dabei zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auswählen.
Die weiteren von den Antragstellern aufgeführten Bedenken gegen den angegriffenen Plan würden indes für sich genommen nicht zur Außervollzugsetzung führen. So ist ihre Rüge, die Bebauungsmöglichkeiten ihres Grundstücks würden durch die Planfestsetzungen eingeschränkt, weil straßenseitig nur noch eine eingeschossige Bebauung zulässig sei, verfehlt; der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat die in der Planurkunde enthaltene zeichnerische Festsetzung einer straßenseitig zwingend zweigeschossigen Bauweise offenbar übersehen und die nachrichtlich eingetragene Angabe zum Bestand ("I") für eine Festsetzung gehalten, obwohl sie durch ihren mageren Druck und die Größe der verwendeten Schrifttype eindeutig als bloße Wiedergabe des Bestands ohne Festsetzungscharakter erkennbar ist. Schließlich kann es ggf. dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben, die genaue Anordnung der Einstellplätze auf dem Parkplatzgelände vorzunehmen und die straßenverkehrsregelnden Maßnahmen - keine Linksabbieger in die C1. T. - vorzunehmen.
Die von den Antragstellern ebenfalls beantragte Außervollzugsetzung des Plans über die Festsetzung des Sondergebiets und des Mischgebiets hinaus - also soweit Allgemeine Wohngebiete festgesetzt sind - scheidet aus. Die Antragsteller haben keinerlei Einwände gegen die festgesetzte Wohnnutzung formuliert; solche Einwände sind auch jedenfalls nicht offensichtlich. Eine nur teilweise Außervollzugsetzung ist im vorliegenden Fall zulässig und geboten, weil die Sondergebiets- und Mischgebietsfestsetzungen nach dem Plankonzept der Antragsgegnerin völlig unabhängig von der geplanten Wohnnutzung im Übrigen sind. Die festgesetzten Wohngebiete werden unmittelbar von der L1. - und der F.---straße aus erschlossen, so dass die als Sonder- bzw. Mischgebiet festgesetzten Flächen für die Erschließung der Wohngebiete erkennbar keine Rolle spielen; auch der in das Sondergebiet führende Fuß- und Radweg führt keine Verknüpfung beider Teile des Plangebiets herbei. Nach der insoweit maßgeblichen Planbegründung ist das Sondergebiet auch nicht mit Blick auf die Wohnnutzung im nördlichen und westlichen Teil des Plangebiets vorgesehen worden, sondern soll - wie sich ebenso bereits aus dem Rahmenplan für die Entwicklung des Geländes T1. von Oktober 2003 ergibt - als Übergang zur südöstlich im unmittelbaren Anschluss gelegenen Innenstadt von F1. verstanden werden und solche Einzelhandelsnutzungen aufnehmen, die wegen ihres Platzbedarfs nicht mehr räumlich in der Innenstadt untergebracht werden können (2.1.1 der Planbegründung). Damit hat der Plangeber im Plangebiet zwei ihrem städtebaulichen Konzept nach voneinander unabhängige Nutzungen in einem Plan verbunden, um die nach der Verlagerung des Betriebs T1. frei gewordene Fläche in einem einheitlichen Verfahren neu überplanen zu können. Der Planbegründung ist indes nicht zu entnehmen, dass die Festsetzung des Sonder- und Mischgebiets von dem rechtlichen Bestand der festgesetzten Wohngebiete abhängen sollte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 159 VwGO; da die Antragsteller ausdrücklich die Außervollzugsetzung des gesamten Plans beantragt haben und mit diesem Antrag teilweise unterlegen sind, haben sie die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.