Eilantrag auf aufschiebende Wirkung gegen Baugenehmigung für Hundehandel abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Baugenehmigungen für einen Hundehandels- und Zuchtbetrieb. Das OVG hält die Erfolgsaussichten der Widersprüche für offen und entscheidet nach Folgenabwägung. Wegen erheblicher Investitionen des Beigeladenen überwiegt sein Interesse an sofortiger Ausnutzung der Genehmigungen; der Antrag wird abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Baugenehmigungen wird abgelehnt; Tenor ansonsten geändert (Streitwert).
Abstrakte Rechtssätze
Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar, ist über Anordnungen vorläufiger Rechtschutz durch eine Folgenabwägung zu entscheiden.
Bei Zulässigkeit nach § 35 BauGB sind schädliche Umwelteinwirkungen und das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten; zur Beurteilung von Immissionen sind die Zumutbarkeitsschwellen nach den Maßstäben des BImSchG heranzuziehen.
Fehlt dem Gericht im Eilverfahren eigene Sachkunde zur Bewertung fachgutachterlicher Aussagen, reicht das vorgelegte Gutachten zur sicheren Prognose der Erfolgsaussichten nicht ohne Weiteres aus.
Bei der Folgenabwägung ist das Interesse des Genehmigungsinhabers an der unverzüglichen Ausnutzung eines bereits erheblich realisierten Vorhabens (erhebliche Investitionen) zu berücksichtigen; dies kann das Begehren auf aufschiebende Wirkung des Nachbarn überwiegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fah-ren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene Abwägung, ob dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen des Antragsgegners vom 22. Februar und 31. März 2005 jeweils in der Fassung des 1. Nachtrags vom 22. September 2005 oder dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit dieser Baugenehmigungen der Vorrang gebührt, geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erfolgsaussichten der von der Antragstellerin gegen die oben genannten Baugenehmigungen eingelegten Widersprüche derzeit als offen anzusehen sind, weil sich im Eilverfahren nicht hinreichend sicher feststellen lässt, ob die angefochtenen Baugenehmigungen rechtmäßig sind oder ob sie gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen, die auch den Schutz der Antragstellerin bezwecken.
Inwieweit sich die Antragstellerin gegen die Baugenehmigungen mit Erfolg zur Wehr setzen kann, hängt letztlich davon ab, ob sich diese Baugenehmigungen ihr gegenüber in bauplanungsrechtlicher Hinsicht als rücksichtslos erweisen. Die Gebäude für den genehmigten Hundehandel und Hundezuchtbetrieb sollen im Außenbereich der Stadt E. errichtet werden, sodass ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. Mit der Qualifizierung "schädlicher Umwelteinwirkungen" als öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hat der Gesetzgeber das Gebot der Rücksichtnahme auch in den Zulässigkeitsregelungen des § 35 BauBG verankert. Geht es wie hier um eine mögliche Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke durch Immissionen, kommt es was die Beachtung des Rücksichtnahmegebotes angeht maßgeblich auf die Zumutbarkeitsschwellen an, die sich aus den Maßstäben des BImSchG ergeben.
Das im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erstellte Schallgutachten der V. & Q. GmbH vom 30. September 2004 und die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters vom 31. August 2005 und vom 24. Januar 2006 legen zwar die Annahme nahe, dass die durch den umstrittenen Betrieb voraussichtlich verursachten Lärmimmissionen zu keinen unzumutbaren Belästigungen auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück der Antragstellerin führen werden, doch steht gleichwohl die Nachbarverträglichkeit des Vorhabens keinesfalls fest. Der Senat verfügt bisher über keine Erfahrung in der Beurteilung moderner Hundehaltungen der hier in Rede stehenden Größenordnung und vermag daher mangels eigener Sachkunde im Eilverfahren nicht sicher einzuschätzen, ob die gewerbliche Haltung von bis zu 200 Welpen und Junghunden regelmäßig ein derartiges Störungspotenzial aufweist, welches das Vorhaben ungeachtet der konkreten Anordnung der Betriebsgebäude, der Unterbringung der Tiere, der Betriebsabläufe und der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für eine unmittelbar benachbarte Wohnnutzung unzumutbar macht. Aus denselben Gründen lassen sich im Eilverfahren keine abschließenden Feststellungen zur Plausibilität des Schallgutachtens und der dazu abgegebenen ergänzenden Stellungnahmen treffen, weil der Senat wie auch das Verwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen kann, ob das Gutachten bei seinen Berechnungen dem konkret zu erwartenden Verhalten der Hunde und den spezifischen Besonderheiten des von ihnen verursachten Lärms ausreichend Rechnung getragen hat.
Kann wie hier der Ausgang eines möglichen Hauptsacheverfahrens nach Lage der Akten nicht mit hinreichender Sicherheit vorausgesagt werden, ist die Entscheidung im Eilverfahren unabhängig von den Erfolgsaussichten einer späteren Klage auf der Grundlage einer Folgenabwägung zu treffen.
Bei der im Rahmen dieser Folgenabwägung anzustellenden Bewertung der gegenläufigen Interessen fällt zu Gunsten des Beigeladenen ins Gewicht, dass er bereits erhebliche Investitionen getätigt hat, um das genehmigte Vorhaben zu verwirklichen und die Gebäude schon zum Teil im Rohbau fertiggestellt sind. Angesichts des Investitionsvolumens von bisher 750.000 EUR ist das Interesse des Beigeladenen an einer alsbaldigen Ausnutzung der Baugenehmigungen im Hinblick auf die Beschaffung von Finanzmitteln und die letztlich beabsichtigte Gewinnerzielung offensichtlich und von beträchtlichem Gewicht. Dass wie er vorträgt das Hinausschieben der Nutzungsaufnahme bis zum rechtskräftigen Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens die Insolvenz seines Betriebes zur Folge haben kann, erscheint nicht ausgeschlossen.
Demgegenüber bestehen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Antragstellerin, nämlich zu verhindern, dass der Beigeladene den genehmigten Hundehandel und Hundezuchtbetrieb vor Abschluss eines möglichen Hauptsacheverfahrens aufnimmt, das oben beschriebene Interesse des Beigeladenen überwiegt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass ihr die umstrittene Nutzung des Nachbargrundstücks jedenfalls für die Dauer eines möglichen Hauptsacheverfahrens zugemutet werden kann. Auch wenn die Plausibilität des Schallgutachtens letztlich nicht mit Sicherheit festzustellen ist, ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass der von den Hunden verursachte Lärm die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Richtwerte überschreiten wird. In diesem Zusammenhang ist vor allem zu berücksichtigen, dass es sich nach den Baugenehmigungsunterlagen bei den vom Beigeladenen gehaltenen Hunden vornehmlich um Welpen zwischen 8 und 15 Wochen handeln wird, die zudem nachts in geschlossenen Räumen untergebracht sind. Von Bedeutung für die Zumutbarkeit des zu erwartenden Hundelärms ist darüber hinaus, dass das Vorhaben an einem Standort verwirklicht werden soll, der durch Tierhaltung geprägt und vorbelastet ist, denn diese Vorbelastung mindert das Maß der Rücksichtnahme, das die Antragstellerin verlangen kann. Auf ihrem eigenen Grundstück ist im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs ein Legehennenstall für 300 bis 350 Hennen genehmigt. Unmittelbar nordwestlich grenzt ein (ehemaliger) landwirtschaftlicher Vollerwerbsbetrieb an das Baugrundstück, in dessen Gebäuden Pferde gehalten werden und in denen der Beigeladene bereits eine genehmigte Hundezucht betreibt. Schließlich erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, durch spätere bauliche Veränderungen, Änderungen der Betriebsabläufe oder zusätzliche Lärmminderungsmaßnahmen auf etwaige Richtwertüberschreitungen zu Lasten der Antragstellerin, die nach Betriebsaufnahme festgestellt werden sollten, zu reagieren und das Vorhaben im Nachhinein nachbarverträglich zu gestalten.
Der Senat verkennt nicht, dass es mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, die Aufgabe der einmal aufgenommenen Nutzung zu erreichen und unter Umständen gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss. Letztlich werden jedoch mit der Nutzungsaufnahme keine unumkehrbaren Fakten geschaffen. Sofern der Beigeladene die genehmigten Gebäude und Anlagen fertigstellen und ihre Nutzung aufnehmen sollte, geschieht dies angesichts der gegen die Baugenehmigungen eingelegten Widersprüche und der Beurteilungsunsicherheit im vorliegenden Eilverfahren auf eigenes Risiko. Er muss damit rechnen, dass sich nach der tatsächlichen Aufnahme des Hundehandels und des Hundezuchtbetriebs diese Nutzungen gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos erweisen und er den Betrieb wieder einstellen muss. Sollte sich am Ende herausstellen, dass die Baugenehmigungen rechtswidrig sind und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen, kann sie die Einstellung des Betriebs auf dem Nachbargrundstück verlangen und durchsetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).