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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 2359/02·12.12.2002

Beschwerde gegen VG-Beschluss mangels Begründung unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller legten fristwahrend Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, reichten jedoch keine Begründung innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist nach §146 Abs.4 VwGO ein. Eine gerichtliche Verlängerung dieser Begründungsfrist ist kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Beschwerde wurde deshalb als unzulässig verworfen; eine Wiedereinsetzung wird wegen schuldhafter Fristversäumnis versagt. Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden getroffen.

Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, da die gesetzliche Begründungsfrist des §146 Abs.4 VwGO nicht eingehalten und nicht verlängerbar war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe zu begründen.

2

Die Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist eine gesetzliche Frist, die gerichtlicherseits nicht verlängert werden kann; eine analoge Anwendung verlängernder Vorschriften ist ausgeschlossen.

3

Der eilbedürftige Charakter vorläufiger Rechtsschutzverfahren rechtfertigt regelmäßig die gesetzliche Ausschließung einer Verlängerungsmöglichkeit der Beschwerdebegründungsfrist.

4

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn die Fristversäumnis schuldhaft erfolgt, insbesondere durch Unkenntnis der Gesetzeslage.

5

Außergerichtliche Kosten dritter Beteiligter sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie sich im Beschwerdeverfahren schriftlich oder sonst beteiligt haben.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO§ 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 60 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 2895/02

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je einem Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist nicht begründet worden.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2002, in dem auf die Begründungsfrist hingewiesen worden und der auch ansonsten mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses am 5. November 2002 zugegangen und damit im Sinne des Gesetzes bekannt gegeben worden. Die Frist zur Begründung der Beschwerde lief somit am 5. Dezember 2002 ab. Die Antragsteller haben durch Fax-Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. November 2002 lediglich "fristwahrend" Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen. Mit weiterer Faxmitteilung vom 5. Dezember 2002, bei Gericht an diesem Tage eingegangen um 19.30 Uhr, haben die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerde um 14 Tage zu verlängern, da ihnen noch einige Informationen zur Begründung fehlten. Damit ist innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist eine Begründung nicht erfolgt.

4

Die Begründungsfrist konnte auch nicht, wie mit Fax-Schreiben vom 5. Dezember 2002 beantragt, vom Gericht verlängert werden. Eine Verlängerung der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO scheidet vielmehr kraft Gesetzes aus.

5

Vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/Albedyll, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage, 2002, § 146 Rn. 21.

6

Bei der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Derartige Fristen können gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO richterlich nur verlängert werden, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist. An einer solchen Bestimmung fehlt es. Insoweit stellt sich die Rechtslage anders dar als etwa hinsichtlich der Frist für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung, die gemäß § 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO unter den dort genannten Voraussetzungen verlängert werden kann. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Regelungsbereich scheidet aus, da es sich offensichtlich nicht um eine Gesetzeslücke, sondern um eine bewusste Nichtregelung ("beredtes Schweigen") seitens des Gesetzgebers handelt. Der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltende Ausschluss einer Verlängerungsmöglichkeit der Beschwerdebegründungsfrist findet seinen Grund nämlich darin, dass derartige Verfahren regelmäßig eilbedürftig sind und ohne Zeitverzögerung durchgeführt werden sollen.

7

Der Senat konnte die Beschwerde im vorliegenden Fall verwerfen, ohne den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu geben. Denn die auf mangelnder Kenntnis der Gesetzeslage beruhende Fristversäumnis wäre zweifellos schuldhaft, so dass eine Wiedereinsetzung in jedem Falle zu versagen wäre.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladenen sich am Beschwerdeverfahren nicht schriftsätzlich oder in sonstiger Weise beteiligt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.