Wiederherstellung aufschiebender Wirkung gegen Nutzungsuntersagung wegen zu kurzer Frist
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung mit Nutzungsuntersagung und sofortigem Vollzug. Das OVG stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, weil die gesetzte Befolgungsfrist (neun Werktage) ermessensfehlerhaft und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Betroffenen unangemessen kurz war. Brandschutzbedenken wurden nicht hinreichend festgestellt, und die Verfügung enthielt zudem unklare Tenorformulierungen.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wiederhergestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die formelle Illegalität einer Nutzung kann im Regelfall deren Untersagung und die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen, insbesondere zur Wahrung des öffentlichen Interesses an Gleichbehandlung rechtstreuer Bauherrn.
Bei der Festsetzung einer Befolgungsfrist für eine Nutzungsuntersagung hat die Behörde ihr Ermessen so auszuüben, dass persönliche und soziale Umstände der Betroffenen (z. B. Familienverhältnisse, wirtschaftliche Lage, Gefahr der Wohnungslosigkeit) angemessen berücksichtigt werden.
Eine besonders kurze Befolgungsfrist oder der sofortige Vollzug ist nur gerechtfertigt, wenn die Behörde die Eilbedürftigkeit konkret darlegt, etwa durch eindeutige brandschutzrechtliche Gefahren, die konkret festgestellt sind.
Verwaltungsverfügungen müssen hinreichend bestimmt sein; unklare Tenorformulierungen (z. B. "linkes Dachgeschoss") sind zu vermeiden und können durch Bezugnahmen (z. B. Teilungserklärung, Wohnungsnummer) präzisiert werden.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 1613/06
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 1. August 2006 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.740,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 1. August 2006.
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine formelle Illegalität vorliegen dürfte, schon weil die im Jahre 1944 zu Aufenthaltszwecken genehmigten Räume teilweise erheblich - durch den Einbau von Bad und Küche - umgebaut worden und zu einer Wohnung im Sinne des Bauordnungsrechts (vgl. § 49 BauO NRW) zusammengefasst worden sind. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, dass die formelle Illegalität einer Nutzung ihre Untersagung mit Anordnung des Sofortvollzugs im Regelfall rechtfertigt. Denn es besteht ein öffentliches Interesse daran zu verhindern, dass aus rechtswidrigem Verhalten Vorteile gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Bauherrn gezogen werden können; dieses Interesse ist regelmäßig höher zu bewerten als das private Interesse an der Nutzung eines illegal errichteten, ggf. aber genehmigungsfähigen Bestandes. Dies gilt erst recht dann, wenn brandschutzrechtliche Bedenken gegen die bauliche Ausgestaltung einer Wohnung bestehen.
Die angegriffene Ordnungsverfügung ist jedoch rechtswidrig, weil die der Antragstellerin gesetzte Frist ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat verkannt, dass es der Antragstellerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist kaum möglich gewesen sein dürfte, der Nutzungsuntersagung nachzukommen. Die Nutzungsuntersagung ist ihr am 4. August 2006 - Freitag - zugestellt worden; sie war bis zum 15. August 2006 - Dienstag - zu befolgen. Der Antragstellerin standen demnach neun Werktage zur Verfügung, eine neue Wohnung zu finden, den Mietvertrag abzuschließen und den Umzug zu organisieren und durchzuführen. Diese Frist ist auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände zu kurz bemessen; für die Antragstellerin gilt jedoch erschwerend, dass sie mit einem dreijährigen Kind und - nimmt man die streitgegenständliche Wohnung zum Maßstab - begrenzten wirtschaftlichen Mitteln erheblich größere Schwierigkeiten haben dürfte, in derart kurzer Frist auf dem Wohnungsmarkt Ersatz zu finden als andere Personen. Dieses private Interesse sowie das ggf. hinzutretende öffentliche Interesse an der Vermeidung von Wohnungslosigkeit hat der Antragsgegner nicht in seine Ermessensausübung eingestellt.
Der Umstand, dass der Antragsgegner Bedenken hinsichtlich der Brandsicherheit der Wohnung der Antragstellerin geäußert hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Zwar ist es zulässig, die Frist zur Befolgung einer Nutzungsuntersagung in Fällen fehlender Brandsicherheit besonders kurz zu bemessen; dies hat der Senat wiederholt bestätigt. Allerdings hat der Antragsgegner die Eilbedürftigkeit der Ordnungsverfügung - insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung - im vorliegenden Fall ausdrücklich nur mit der formellen Illegalität der Nutzung und nicht mit dem Aspekt fehlender Brandsicherheit begründet; dementsprechend hat er in dem Anschreiben an den Rechtsanwalt der im Stockwerk unterhalb der Wohnung der Antragstellerin wohnenden Nachbarn ausgeführt, die Nutzungsuntersagung sei aus formellen Gründen erfolgt. Schließlich fehlt es im Verfahren bisher an sicheren Feststellungen zur Brandschutzproblematik. In dem einzigen Ortstermin wurde zwar festgestellt, dass der nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW erforderliche Fensterquerschnitt von 0,90 x 1,20 m nicht vorhanden sei, doch lässt sich den Akten nicht entnehmen, welche Fenstermaße tatsächlich gegeben sind. Aus den Akten des Gebäudes aus den Jahren 1944 bis 1946 ergibt sich, dass jedenfalls die Breite der Fenster ein lichtes Maß von 0,90 m aufweisen, während die Höhe nach den dort vorhandenen Zeichnungen für die verwirklichten Ausbauten nicht erkennbar ist.
Vor diesem Hintergrund geht der Senat der Frage, ob die genannte Ordnungsverfügung schon wegen Unbestimmtheit rechtswidrig ist, nicht weiter nach. Allerdings bestehen Bedenken im Hinblick auf die Tenorierung der Nutzungsuntersagung, die sich auf "das linke Dachgeschoss" bezieht. Diese Formulierung lässt offen, aus welcher Perspektive das "linke Dachgeschoss" bestimmt werden muss und welchen Umfang die Nutzungsuntersagungsverfügung haben soll. Eine Auslegung aus der Sicht der Adressatin dahin, dass die von ihr bewohnten Räume gemeint sein dürften, liegt zwar nahe, doch wäre eine eindeutige Bezeichnung unter Rückgriff auf die Teilungserklärung (Wohnung Nr. 9) ohne weiteres möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.