Beschwerde gegen Zurückweisung vorläufigen Rechtsschutzes bei Baugenehmigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich gegen die Änderung eines VG-Beschlusses, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Baugenehmigung abgelehnt wurde. Streitpunkte waren Bestimmtheitsmängel, Gebietsverträglichkeit sowie Staub- und Lärmimmissionen. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil der Vortrag nicht substantiiert war und die Nebenbestimmungen sowie planerischen Festsetzungen ausreichenden Schutz boten.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Baugenehmigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich anzunehmen, wenn keine offensichtlichen Mängel erkennbar sind, die seine Unwirksamkeit begründen.
Bei summarischer Prüfung hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, inwiefern konkret nachbarrechtliche Belange verletzt werden; pauschale oder unkonkrete Vorträge genügen nicht.
Unselsbstständige Lagerplätze sind nur als Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 BauNVO zulässig, soweit deren Nutzfläche die doppelte Geschossfläche der zugeordneten hochbaulichen Anlagen nicht übersteigt; für die Anwendung ist ein räumlicher und funktionaler Zusammenhang maßgeblich.
Technische und organisatorische Nebenbestimmungen der Baugenehmigung (z. B. Befeuchtungsanlagen, Verladeauflagen) können im Rahmen der Interessenabwägung des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichen, um unzumutbare Staub- und Lärmbeeinträchtigungen abzuwehren.
Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz ist dem Interesse an der vorläufigen Ausnutzung einer Baugenehmigung Vorrang einzuräumen, wenn die behaupteten erhebliche Nachteile nicht substantiiert dargelegt sind (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a BauGB).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 1290/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Beigeladenen gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO seinen Beschluss vom 28. Oktober 2011 ‑ 9 L 1000/11 ‑ geändert und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30. September 2010 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 24. November 2011 abgelehnt.
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der angefochtene Beschluss zu ändern ist.
Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung verstoße weiterhin gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, ist unbegründet. Er ist der Ansicht, dass mit Blick auf die Festsetzung Nr. 5.2 des Bebauungsplans Nr. 30 ‑ Gewerbepark N. ‑ 3. Änderung (im Folgenden: Bebauungsplan) die Größen der genehmigten Lager- und Stellflächen beziehungsweise der anzurechnenden Geschossflächen der zugeordneten hochbaulichen Anlagen unklar seien und verweist hierzu pauschal auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Januar 2012. Er legt jedoch nicht dar, weshalb die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Januar 2012 korrigierten Berechnungen, nach denen die Gesamtfläche der genehmigten Lager- und Stellflächen deutlich das Doppelte der Geschossfläche der zugeordneten hochbaulichen Anlagen unterschreiten, fehlerhaft sein könnten.
Soweit er meint, in der Betriebsbeschreibung sei nicht festgelegt, dass der Bauschutt (ausschließlich) bereits vor der Ablagerung auf dem Grundstück der Beigeladenen sortiert werde, weist er selbst auf die Nebenbestimmung Nr. 24 zur angefochtenen Baugenehmigung hin, die den Betriebsablauf insoweit regelt. Sein Vortrag, diese Bestimmung sei sehr oberflächlich und lasse nur wenige Detailabläufe erkennen, zeigt keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachbarrechtsrelevante Unbestimmtheit der Baugenehmigung auf. Entsprechendes gilt auch für die Kritik an der Nebenbestimmung Nr. 31 zur Verminderung von Staubemissionen.
Der Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers ist nach dem Ergebnis der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischer Prüfung nicht verletzt. Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, von dessen Wirksamkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auszugehen ist, wenn ‑ wie hier ‑ offensichtliche Mängel, die zur Unwirksamkeit führen würden, nicht erkennbar sind. Hinsichtlich des Vortrags des Antragstellers, es handele sich bei dem Vorhaben nicht um eine gewerbegebietstypische, sondern um eine industriegebietstypische Nutzung, fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung, in der im Einzelnen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens dargelegt worden ist. Soweit er sein Vorbringen wiederholt, wonach die Beigeladene tatsächlich einen Schrottplatz betreibe, verkennt er ‑ wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat ‑ den Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung. Sein Einwand, es komme für die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens auf die tatsächliche Ausgestaltung des Gewerbegebietes an, sodass die Wohnnutzung auf seinem Grundstück der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehe, ist unzutreffend. Wenn das Vorhaben der Beigeladenen nicht hinreichend Rücksicht auf die Belange des Antragstellers nehmen würde, wäre es möglicherweise nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahms-weise unzulässig, aber nicht grundsätzlich gebietsunverträglich.
Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben nicht Nr. 5.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, weil es sich dabei, wie sich aus den mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen ergibt, nicht um einen selbstständigen Lagerplatz handelt. Der gegenteilige Vortrag des Antragstellers, das für die Annahme eines unselbstständigen Lagerplatzes ausschlaggebende Merkmal des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zum Hauptbetrieb sei bezogen auf das Abbruchunternehmen der Beigeladenen nicht gegeben, weil die Abbruchtätigkeiten nicht auf dem Vorhabengrundstück stattfänden, liegt neben der Sache. Gegenstand der Baugenehmigung ist ein Betriebshof für ein Abbruch- und Tiefbauunternehmen mit Containerdienst. Auf dem Betriebsgelände ist bereits ein Gebäude mit Werkstatt, Garage, Büro und Sozialeinrichtungen vorhanden. Ein solcher Betriebshof mit Betriebsgebäude und Lagerflächen ist regelmäßig der räumliche und funktionale Mittelpunkt von Unternehmen der hier in Rede stehenden Art. Dass dies insbesondere auch hier der Fall ist, wird dadurch unterstrichen, dass auf dem künftigen Betriebshof Bauschutt sowie im Zuge der Abbruchtätigkeiten anfallender Eisen- und Nichteisenschrott sortiert und zu Transporteinheiten zusammengestellt werden soll, dort also nicht unwesentliche betriebliche Tätigkeiten stattfinden. Ein hinreichender räumlicher und funktionaler Zusammenhang der Lagerflächen mit dem Betrieb der Beigeladenen ist mithin gegeben. Der Hinweis des Antragstellers auf den Beschluss des 8. Senats des erkennenden Gerichts vom 27. November 2009 ‑ 8 B1549/09.AK - geht insoweit schon deshalb fehl, weil im vorliegenden Verfahren ein anderes Vorhaben genehmigt worden ist.
Ein Verstoß der angefochtenen Baugenehmigung gegen Nr. 5.2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans, die das zulässige Verhältnis von Lagerfläche zur Geschossfläche der zugeordneten Hochbauten regelt, ist nicht gegeben, so dass es auf die Wirksamkeit dieser Festsetzung im vorliegenden Verfahren nicht ankommt. Nach der Festsetzung sind unselbstständige Lagerplätze in allen Gewerbegebieten als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nur dann zulässig, wenn deren Nutzfläche die doppelte Geschossfläche der zugeordneten hochbaulichen Anlagen nicht übersteigt. Weshalb ‑ wie der Antragsteller meint ‑ der funktionale Zusammenhang des Lagerplatzes zu dem Bürogebäude der Beigeladenen beziehungsweise zur Werkstatt fraglich sein könnte, ist weder ersichtlich noch von ihm näher ausgeführt worden. Auch das Betriebsleiterwohnhaus mit Garage ist bei summarischer Prüfung eine zugeordnete hochbauliche Anlage im Sinne der genannten Festsetzung, weil es sich dabei um eine betriebsbezogene und nicht um eine allgemeine Wohnnutzung handelt. Dass die Lager- und Stellflächen insgesamt eine Größe von circa 2.290 qm und nicht lediglich eine solche von 1.700 qm aufweisen, hat die Antragsgegnerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt.
Schließlich führt auch der Vortrag des Antragstellers zu einem zu seinen Lasten gehenden vermeintlichen Verstoß gegen § 15 BauNVO nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Es spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller durch die zu erwartenden Staub- und Lärmimmissionen nicht rücksichtslos beeinträchtigt wird. Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, ist der Betrieb nur an Werktagen von 6.00 bis 22.00 Uhr genehmigt und damit die Einhaltung der Nachtruhe gewährleistet. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen aufgegeben, Vorkehrungen gegen Staub- und Lärmemissionen zu treffen. Nach den Nebenbestimmungen Nrn. 31 und 32 sind Staubemissionen, die bei Verlade- und Behandlungsvorgängen entstehen, durch eine (gegebenenfalls automatische) Befeuchtung der Stoffe sowie der Lager- und Bewegungsflächen zu verringern. Lagerplätze mit potentiell staubenden Materialien sind entsprechend zur Verminderung von Staubemissionen mit Befeuchtungsan-lagen auszustatten. Gemäß der Nebenbestimmung Nr. 39 dürfen keine Abfälle mittels Bagger oder anderer Geräte in Container aus einer Höhe von > 0,5 m fallen gelassen werden.
Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, dass nicht erkennbar sei, wie sichergestellt werden solle, dass die auf dem Grundstück liegenden Bauschuttabfälle nicht zu Staubemissionen führten, verkennt er bereits, dass er gewisse Immissionen in dem festgesetzten Gewerbegebiet hinzunehmen hat. Im Übrigen zeigt er nicht auf, weshalb trotz des Einsatzes der vorgeschriebenen Befeuchtungssysteme unzumutbare Staubbelästigungen zu erwarten sein könnten.
Auch das Vorbringen des Antragstellers zu den Lärmimmissionen führt zu keiner Abän-derung des angegriffenen Beschlusses. Auch wenn anzunehmen ist, dass der Antrag-steller und seine Familie durch den von dem Betrieb der Beigeladenen verursachten Lärm betroffen sind, ist gleichwohl eine Belästigung, die den Grad der Unzumutbarkeit erreicht, nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht festzustellen. Nach den Ausführungen in dem mit den Bauvorlagen vorgelegten Erläuterungsbericht ist der Betrieb im Rahmen einer Überplanung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz schalltechnisch beurteilt worden. Dabei habe sich ergeben, dass selbst bei Einsatz einer Brech- und Klassieranlage die zulässigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten beziehungsweise unterschritten würden. Da die Aufbereitung von Bauschutt mit einer entsprechenden Anlage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, könne die Einhaltung der Immissionsrichtwerte als sicher angenommen werden. Der Antragsteller hat keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die diese Bewertung in Zweifel ziehen könnten. Er trägt im Beschwerdeverfahren allein vor, dass die Annahme in dem Erläuterungsbericht, die Bagger- und Radlader-führer könnten dazu angehalten werden, keine Materialien aus großer Höhe abzuwer-fen, unrealistisch sei. Seine Familie habe in den letzten Jahren immer wieder erlebt, dass früh morgens und auch abends unmittelbar an der Nachbargrenze mit großem Lärm Materialien regelrecht „hingeworfen“ worden seien. Die Beschwerdebegründung geht insoweit nicht auf die konkrete Regelung in der zitierten Nebenbestimmung Nr. 39 ein. Die Beigeladene wird danach gehalten sein, durch Anweisung und regelmäßige Kontrolle ihrer Beschäftigten die Beachtung dieser Auflage sicherzustellen, um damit vermeidbare Belästigungen für den Antragsteller auszuschließen. Ausgehend von den zitierten Angaben in dem Erläuterungsbericht spricht danach Einiges dafür, dass je-denfalls durch die Festlegung solcher organisatorischen Maßnahmen eine unzumut-bare Beeinträchtigung des Antragstellers ausgeschlossen werden kann. Mit Blick auf die gesetzgeberische Entscheidung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212 a BauGB ist danach im vorliegenden Verfahren dem Interesse der Beigeladenen an der vorläufigen Ausnutzung der angefochtenen Baugenehmigung Vorrang einzuräumen.
Schließlich zeigt die Beschwerdebegründung auch zu den befürchteten Erschütterungen beim Beladen und Entladen von Lkw sowie zu möglichen Gefahren für die Umgebung, die durch den gelagerten Bauschutt hervorgerufen werden könnten, keine substantiierten Anhaltspunkte für eine Nachbarrechtsverletzung auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).