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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 223/21·10.05.2021

Beschwerde gegen bauaufsichtlichen Verpflichtungsantrag nach §123 VwGO zurückgewiesen

Öffentliches RechtBauordnungsrechtVerwaltungsprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung gegen die Behörde zum Einschreiten gegen eine benachbarte Stützwand. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil die akute Gefährdung durch zwischenzeitlich weitgehend abgeschlossene Sicherungsmaßnahmen beseitigt ist und der Antragsteller die Vollendung dieser Maßnahmen durch Verweigerung des Zutritts zu seinem Grundstück verhindert hat. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen sind zumutbar und ausreichend, irreparable Nachteile liegen nicht vor.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Unterlassen eines bauaufsichtlichen Eingreifens abgewiesen; Verpflichtungsantrag nicht mehr glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine einstweilige Anordnung nach §123 VwGO muss der Antragsteller sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund glaubhaft machen.

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Eine einstweilige Anordnung, die der Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zulässig und setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache sowie die Gefahr irreversibler Nachteile bei Abwarten voraus.

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Wenn die durch Sicherungsmaßnahmen beseitigten Gefahren nicht mehr bestehen oder diese Maßnahmen weitgehend abgeschlossen und geeignet sind, entfällt regelmäßig der Anspruch auf behördliches Einschreiten.

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Wer durch Verweigerung des Zugangs zur betroffenen Sache die Durchführung erforderlicher vorläufiger Sicherungsmaßnahmen verhindert, kann sich nicht mit Erfolg auf das Fortbestehen der damit beseitigbaren Gefahren berufen.

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Vorläufige, geeignete und verhältnismäßige Sicherungsmaßnahmen sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie erforderlich sind, um wesentliche Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwenden.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 123 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 44/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, geben keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

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Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf das Verfahren nach § 123 VwGO Anwendung findet.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2019 – 6 B 52/19 –, juris, Rn. 27 und vom 13. November 2014   – 12 B 1280/14 –, juris, Rn. 2.

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Jedenfalls ist ein neuer Antrag nach § 123 VwGO zulässig.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines dem Antragsteller zustehenden Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis in Betracht, wenn diese Regelung nötigt erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, ihm drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO).

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Eine mit dem Antrag begehrte einstweilige Anordnung, die die Entscheidung in der Hauptsache der Sache nach vorwegnimmt, ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Sind Grundrechte des Antragstellers nachteilig betroffen, ist diesen ebenso Rechnung zu tragen wie den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes.

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Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller hier einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen gemäß § 82 Satz 1 BauO NRW beziehungsweise § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW bezogen auf die auf dem Grundstück der Beigeladenen unmittelbar an der Grenze zu seinem Grundstück stehende Mauer (Anordnungsanspruch) zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht glaubhaft gemacht.

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Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Ordnungsverfügung gegen die Beigeladenen zu erlassen, mit der Anordnung, die Standsicherheit der Stützwand wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

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Die begehrte einstweilige Anordnung auch in der Fassung der Antragserweiterung soll nach dem Willen des Antragstellers bezwecken, dass der gegen ihn gerichteten Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2020 – soweit sie nicht aufgehoben worden ist – der Boden entzogen wird und er sein Grundstück wieder uneingeschränkt nutzen kann.

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Auch wenn die Mauer nach dem Inhalt der Akten wohl seit Jahren nicht mehr standsicher war, ein Statiker der Antragsgegnerin im Rahmen eines Ortstermins unmissverständlich erklärt hatte, dass sie akut einsturzgefährdet sei und der Antragsteller deshalb nach dem bisherigen Sach- und Streitstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf ein entsprechendes bauaufsichtliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die Beigeladenen hatte, ist ein Anordnungsanspruch entfallen, nachdem die Beigeladenen in Abstimmung mit der Antragsgegnerin Maßnahmen zur Beseitigung der akuten Einsturzgefahr und zur Beseitigung der Gefahr des Herabfallens von Teilen der Mauer ins Werk gesetzt haben, die weitgehend abgeschlossen sind. So ist durch eine auf dem Grundstück der Beigeladenen erfolgte Abgrabung entlang der Mauer der auf sie wirkende Druck des Erdreichs zumindest wesentlich gemindert worden. Über die Mauerkrone sollen Bahnen von reißfestem Vlies bis zum Fuß der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Seite der Mauer gelegt und dort befestigt werden, um ein Herabfallen von Mauerteilen auf das Grundstück des Antragstellers zu verhindern. Diese Maßnahmen erscheinen vor dem Hintergrund, dass sie in Absprache mit einem Statiker der Antragsgegnerin erfolgt beziehungsweise geplant sind, geeignet, die von der Mauer ausgehenden Gefahren vorläufig – das heißt, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – effektiv zu beseitigen. Der Antragsteller hat keine konkreten Gesichtspunkte aufgezeigt, die diese Einschätzung in Frage stellen könnte, sodass auch nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass bei vollständiger Umsetzung der besagten Sicherungsmaßnahmen die gegen den Antragsteller gerichtete Ordnungsverfügung aufgehoben würde.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, es bestehe weiterhin die dringende und sogar erhöhte Gefahr, dass Teile von Putz und Ziegel, die sich aus der Mauer lösten, auf sein Grundstück herabfielen, ist das Fortbestehen dieser Gefahr offensichtlich allein darauf zurückzuführen, dass der Antragsteller nicht zulässt und auch nicht zulassen will, dass die von den Beigeladenen beauftragten Handwerker sein Grundstück betreten, um die über die Mauerkrone gelegten Vliesbahnen am Fuß der seinem Grundstück zugewandten Seite der Mauer ordnungsgemäß zu befestigen, sodass die seitens der Beigeladenen begonnenen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen bislang nicht abgeschlossen werden konnten.

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Der Senat teilt nicht die Einschätzung des Antragstellers, er müsse die Arbeiten auf seinem Grundstück und einen „Überbau“ durch die Anbringung der Vliesbahnen und der für deren Befestigung erforderlichen drei Zentimeter starken Dachlatten auf der Mauer bis zu einer endgültigen Beseitigung der von ihr ausgehenden Gefahren nicht hinnehmen, weil sein Eigentum dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Unabhängig davon, inwieweit Rechte des Antragstellers durch die Maßnahmen überhaupt spürbar betroffen würden, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die damit verbundenen Beeinträchtigungen bis zu einer endgültigen Beseitigung der Gefahren nicht zugemutet werden könnten. Da es nur um vorläufige Sicherungsmaßnahmen geht, liegt sein Vortrag , für die Mauer in der durch die Sicherungsmaßnahmen geschaffenen Form fehlten jegliche Standsicherheitsnachweise und statistische Prüfungen, neben der Sache.

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Unabhängig davon, erscheint bei dieser Sachlage auch mit Blick auf die übermäßig lange Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers zur Absperrung des Gefahrenbereichs die begehrte einstweilige Anordnung nicht mehr erforderlich, um wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden. Ihn insoweit auf ein Abwarten einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu verweisen, vermag seine Rechte – abgesehen von einer Inanspruchnahme von wenigen Zentimetern des über seinem Grundstück befindlichen Luftraums durch die Beigeladenen – nicht irreversibel vereiteln.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).