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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 2158/05·23.03.2006

Beschwerde gegen Beseitigungsverfügung: Werbefolien an Schaufenstern baugenehmigungspflichtig

Öffentliches RechtBauordnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller focht eine Ordnungsverfügung an, die die Entfernung aufgeklebter Werbefolien an Schaufenstern anordnete. Streitgegenstand war, ob diese Folien als baugenehmigungspflichtige Werbeanlagen nach der BauO NRW einzustufen sind und ob der Sofortvollzug zulässig war. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Folien keine Auslagen/ Dekorationen sind und keine Genehmigungsfreistellung greift. Auch ein Ermessensfehler oder ein erheblicher Substanzschaden wurde verneint.

Ausgang: Beschwerde gegen die Beseitigungsverfügung wegen Werbefolien an Schaufenstern als unbegründet abgewiesen; Kostenfolgen dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbefolien, die innen auf Schaufensterscheiben aufgeklebt sind und den Blick auf Auslagen verstellen, sind Werbeanlagen im Sinne von § 13 Abs. 1 BauO NRW und fallen nicht unter die Ausnahme für Auslagen und Dekorationen (§ 13 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW).

2

Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, die nicht unter die Freistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 fallen, sind baugenehmigungspflichtig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.

3

Bei einer Beseitigungsverfügung ist eine materielle Illegalitätsprüfung nicht erforderlich, wenn die Anlagen ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz beseitigt und gegebenenfalls nach Genehmigung problemlos wiedererrichtet werden können.

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Für den einstweiligen Rechtsschutz fehlt das Rechtsschutzbedürfnis insoweit, als die beanstandeten Anlagen bereits vor Verfahrenseröffnung beseitigt wurden, weil dann keine vorläufige Regelung mehr zu treffen ist; die Klärung kann im Hauptsacheverfahren erfolgen (Fortsetzungsfeststellungsklage).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 13 Abs. 1 BauO NRW§ 1 Abs. 2 BauO NRW§ 13 Abs. 6 BauO NRW§ 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 L 1529/05

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist.

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Mit Ordnungsverfügung vom 8. September 2005 hat der Antragsgegner dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die an fünf Schaufenstern und zwei Eingangstüren im Erdgeschoss des Gebäudes Q.---------- straße 72 in E. angebrachte Werbung zu beseitigen. Bei der Werbung handelt es sich um Folien, die von innen auf die Glasflächen geklebt sind und auf die in den Geschäftsräumen angebotene Vermittlung von Sportwetten aufmerksam machen. So findet sich mehrfach der Schriftzug "TopSportWetten.com". Außerdem wird auf verschiedene Wett- und Gewinnmöglichkeiten hingewiesen.

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Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers hat dieser bereits vor Antragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO und vor Klageerhebung eines der beiden im Gebäude Q1.---------straße vorhandenen Geschäftslokale, nämlich das im Eckbereich von Q1.---------straße und M. -I.---weg -Straße befindliche Wettbüro aufgegeben und die beanstandeten Werbeanlagen beseitigt. Sollte dies der Fall sein, fehlt dem Antragsteller insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, weil bezüglich dieser Werbefolien kein Raum mehr ist für vorläufige Regelungen. Die Beschwerde wäre dann - auf diesen Teil der Ordnungsverfügung bezogen - unzulässig. Die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung mag insoweit im Hauptsacheverfahren unter Zuhilfenahme einer Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werden.

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Sollten die genannten Werbeanlagen jedoch an beiden Geschäftslokalen noch vorhanden sein, wäre der Aussetzungsantrag insgesamt zulässig, aber unbegründet.

6

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift ist die Beseitigungsverfügung richtig an ihn unter der Anschrift Q1.---------straße 72 in E. adressiert worden. Sie hat auch "den, wen es angeht" erreicht. Unschädlich ist insoweit, dass der Antragsgegner als Firmenbezeichnung TopSportWetten, die sich mehrfach als Schriftzug in den Schaufenstern befindet, gewählt hat und die Firma aber unter Wettannahme L. geführt wird.

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Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den auf die Fensterscheiben aufgeklebten Werbefolien um Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW handelt, die weder durch § 1 Abs. 2 noch durch § 13 Abs. 6 BauO NRW vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Bei den Werbefolien handelt es sich um andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, an die § 13 BauO NRW Anforderungen stellt. Es sind auch nicht Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, die § 13 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW von der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ausnimmt. Die Werbefolien befinden sich nicht wie für Auslagen und Dekorationen üblich in den Fenstern, sondern sind an diese angebracht.

8

Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand Oktober 2005, § 13 Rdnr. 91.

9

Die Glasscheiben erfüllen nicht ihren Zweck, den Blick auf die Schaufensterauslagen freizugeben, sondern werden durch das Aufkleben der Folien wie ein herkömmlicher Werbeträger (Plakatanschlagtafel) benutzt. Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit sie nicht baugenehmigungsfrei gestellt sind. Die Werbefolien des Antragstellers fallen auf Grund ihrer Größe und ihres Anbringungsortes nicht unter die Genehmigungsfreistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 ff. BauO NRW und sind somit baugenehmigungspfichtig.

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Da der Antragsteller nicht über eine Baugenehmigung für die Anlagen der Außenwerbung verfügt und diese entgegen seiner Ansicht auch nicht offensichtlich baugenehmigungsfähig sind, greift die Beschwerdeschrift zu Unrecht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts an, die streitigen Werbeanlagen seien formell illegal. Der Antragsgegner hat hierauf zu Recht seine Prüfung beschränkt und die Beseitigung unter Anordnung des Sofortvollzuges verfügt.

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Das Verwaltungsgericht ist auch in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass es bei einer Beseitigungsverfügung der Prüfung der materiellen Illegalität dann nicht bedarf, wenn bauliche Anlagen ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz beseitigt und gegebenenfalls nach Genehmigungserteilung unschwer wiedererrichtet werden können. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevortrag, dass eine aufgebrachte Klebefolie nicht ohne Zerstörung der Substanz derselben von einem Schaufenster wieder entfernt werden könne. Dadurch werde die Klebefolie vollständig unbrauchbar, wodurch ein wirtschaftlicher Schaden von mehreren hundert Euro verursacht werde. An anderer Stelle hat der Antragsteller selbst vorgetragen, dass es sich bei den Werbefolien nicht um eine bauliche Anlage handelt. Mit ihrer Beseitigung wird nicht in die Bausubstanz des Gebäudes, hier der Fensterflächen, eingegriffen. Beseitigt wird lediglich die Folie als Träger der Werbebotschaft. Zudem hat der Antragsteller nicht substanziiert vorgetragen, dass diese Folie einen mehr als geringfügigen Substanzwert besitzt. Selbst unter Zugrundelegung der Angabe des Antragstellers, die Folie sei mehrere hundert Euro wert, erweist sich dies angesichts von insgesamt sieben Werbeflächen als geringfügig, zumal es sich um kurzlebige und austauschbare Wirtschaftsgüter handelt.

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In der Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Beseitigungsverfügung vermag der Senat keinen Ermessensfehlgebrauch zu erkennen. Mit seinem Hinweis auf 40 Wettannahmestellen mit vergleichbarer Werbung in E. begründet der Antragsteller noch keine willkürliche eigene Inanspruchnahme. Infolge seines rechtswidrigen Verhaltens kommt es auf die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift zur Bürokratie und zum Bürokratieabbau in Deutschland nicht an.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.