Aufschiebende Wirkung teilweise wiederhergestellt: Vorlage Nutzerliste und Zwangsgeldandrohung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 2020. Das Gericht prüfte, ob das private Interesse an der Aussetzung die öffentliche Vollziehung überwiegt. Es stellte die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vorlage einer aktuellen Nutzerliste wieder her und ordnete sie gegen die Zwangsgeldandrohung an; die Antragsgegnerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Aufschiebende Wirkung für Vorlage der Nutzerliste und gegen Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt/angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann wiederhergestellt werden, wenn das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Eine Ordnungsverfügung wird entbehrlich, wenn eine vorausgehende Maßnahme die Durchsetzung ihres Zwecks ausschließt und dadurch die sofortige Vollziehung nicht mehr erforderlich ist.
Behörden dürfen von Betreibern personenbezogene Angaben zu Nutzern verlangen, soweit diese zur Durchsetzung bau‑ oder brandschutzrechtlicher Maßnahmen gegen Dritte erforderlich und verhältnismäßig sind.
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 2451/20
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Aufforderung, eine aktuelle Aufstellung aller Nutzer der Freizeitanlage vorzulegen, wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2020 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung überwiegt.
Nachdem der Senat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Nutzungsuntersagung vom 13. Oktober 2020 im Verfahren 10 B 2057/20 wiederhergestellt hat, bedarf es der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 3. Dezember 2020 nicht mehr. Sie sollte allein der Vorbereitung von Duldungsverfügungen gegenüber den Nutzern der Freizeitanlage der Antragstellerin dienen, um Hindernisse für die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung vom 13. Oktober 2020 auszuräumen. Diese Vollstreckung scheidet nunmehr aus. Wie der Senat aber bereits im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 10 B 2057/20 ausgeführt hat, darf die Antragsgegnerin die in der Freizeitanlage bestehenden Mängel angesichts der Menge und des Umfangs der Verstöße gegen die brandschutzrechtlichen Vorgaben der Camping- und Wochenendplatzverordnung nicht weiter tatenlos hinnehmen. Soweit sie insoweit für ein bauaufsichtliches Einschreiten unmittelbar gegen die Nutzer deren Adressdaten benötigt, wird sie hierzu eine aktuelle Aufstellung von der Antragstellerin verlangen dürfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).